Höhere Rente: neue Altersrente ab dem 1. 1. 2027 profitiert durch neue Regel zur Hochrechnung

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Autor: Experte:

Wer ab dem 1. Januar 2027 erstmals eine Altersrente beginnt, kann von einer wichtigen Verfahrensänderung profitieren. Die Deutsche Rentenversicherung soll die letzten, noch nicht endgültig gemeldeten Monate vor dem Rentenbeginn künftig grundsätzlich hochrechnen – und die Rente später neu feststellen, falls das tatsächliche beitragspflichtige Einkommen höher war. Das kann insbesondere Beschäftigten helfen, die kurz vor Rentenbeginn noch eine Einmalzahlung, mehr Arbeitsstunden oder eine Gehaltserhöhung erhalten. Eine pauschale Rentenerhöhung für alle Rentnerinnen und Rentner ist die Neuregelung jedoch nicht.

Was sich zum 1. Januar 2027 ändert

Bislang hängt die Hochrechnung der letzten Arbeitsmonate vor Beginn einer Altersrente in der Regel vom Verlangen der rentenantragstellenden Person ab. Hintergrund: Wenn die Rente beantragt wird, liegen der Deutschen Rentenversicherung die endgültigen Entgeltmeldungen des Arbeitgebers für die letzten Monate häufig noch nicht vor.

Die Hochrechnung soll verhindern, dass der Rentenbescheid deshalb verspätet ergeht oder zunächst wichtige Beitragszeiten fehlen. Die Rentenversicherung ermittelt hierfür ein voraussichtliches beitragspflichtiges Einkommen für maximal drei Kalendermonate vor dem Rentenbeginn. Grundlage sind die gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen der vorherigen zwölf Kalendermonate.

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Mit dem SGB-VI-Anpassungsgesetz soll diese Hochrechnung ab 1. Januar 2027 zum Regelfall werden. Die bisherige Formulierung in <a href=“https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__194.html“>§ 194 SGB VI</a>, wonach die gesonderte Meldung „auf Verlangen des Rentenantragstellers“ erfolgt, wird gestrichen. Für neue Altersrenten müssen Versicherte dann nicht mehr selbst entscheiden, ob sie eine Hochrechnung nutzen möchten.

Warum eine höhere Rente möglich ist

Die entscheidende Verbesserung steckt in <a href=“https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__70.html“>§ 70 Abs. 4 SGB VI</a>. Nach der bisherigen Regelung bleiben Abweichungen zwischen hochgerechneten und tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für diese Rente grundsätzlich außer Betracht. Wer in den letzten Monaten vor Rentenbeginn mehr verdient hat als die Hochrechnung abbildete, konnte dadurch unter Umständen schlechter gestellt sein.

Ab 2027 soll gelten: Ergibt das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einkommen eine höhere Altersrente als die zuvor hochgerechneten Werte, wird die Rente neu festgestellt. Die Differenz muss dann bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Ergibt sich dagegen aus den tatsächlichen Einnahmen keine höhere Rente, bleibt es bei der ursprünglichen Berechnung auf Basis der Hochrechnung.

Das ist keine Garantie für ein Rentenplus. Ob die Rente später steigt, hängt vom individuellen Versicherungsverlauf und insbesondere davon ab, ob die endgültigen Beiträge für die letzten Monate tatsächlich höher sind als der angenommene Wert. Die Regelung setzt aber einen klaren Schutzmechanismus zugunsten von Neurentnerinnen und Neurentnern.

Für wen die Neuregelung gilt

Die Änderung betrifft Altersrenten mit einem Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2027. Dazu können etwa die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte oder die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gehören, sofern die jeweiligen persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Besonders relevant kann die Neuregelung für Personen sein, die bis unmittelbar vor Beginn der Altersrente arbeiten. Typische Konstellationen sind:

  • Eine tarifliche Lohnerhöhung greift noch in den letzten Arbeitsmonaten.
  • Es wird eine beitragspflichtige Sonderzahlung, etwa Weihnachtsgeld oder eine Prämie, gezahlt.
  • Die Arbeitszeit wird vor dem Rentenbeginn erhöht.
  • Ein bisher schwankendes Einkommen fällt in den letzten Monaten höher aus als im vorherigen Zwölf-Monats-Zeitraum.
  • Die endgültige Entgeltmeldung des Arbeitgebers enthält höhere beitragspflichtige Einnahmen als die Rentenversicherung zunächst hochgerechnet hatte.

Auch bei Sozialleistungsbezug, Übergangsgebührnissen oder nicht erwerbsmäßiger Pflege können besondere Meldungen relevant sein. Die gesetzliche Regelung zur gesonderten Meldung betrifft neben Arbeitgebern auch Sozialleistungsträger, Pflegekassen und private Versicherungsunternehmen.

Beispiel: Bonus kurz vor dem Ruhestand

Eine Arbeitnehmerin beginnt ihre Altersrente am 1. Februar 2027. Für November 2026 bis Januar 2027 liegen bei der Antragstellung noch keine endgültigen Entgeltmeldungen vor. Die Rentenversicherung berechnet diese Monate deshalb anhand der beitragspflichtigen Einnahmen aus dem maßgeblichen vorherigen Zeitraum hoch.

Im Januar 2027 erhält die Arbeitnehmerin jedoch eine beitragspflichtige Sonderzahlung. Dadurch fällt ihr tatsächliches rentenversicherungspflichtiges Einkommen höher aus als der Wert aus der Hochrechnung. Nach der neuen Regel muss die Altersrente neu festgestellt werden, wenn die tatsächlichen Einnahmen zu einer höheren Monatsrente führen.

Wichtig ist: Die Änderung betrifft nicht die Auszahlung des letzten Arbeitslohns. Es geht allein um die Frage, welche Beiträge und Entgeltpunkte in die gesetzliche Rentenberechnung einfließen.

Was Bestandsrentner wissen müssen

Wer bereits vor dem 1. Januar 2027 eine Altersrente bezieht, erhält durch die neue Hochrechnung keine zusätzliche pauschale Rentenerhöhung. Die Neuregelung verändert das Verfahren beim erstmaligen Beginn einer Altersrente; sie ist keine allgemeine Aufwertung bereits laufender Renten.

Davon zu unterscheiden ist die reguläre jährliche Rentenanpassung zum 1. Juli. Diese richtet sich nach gesetzlichen Vorgaben und der Lohnentwicklung. Ob und in welcher Höhe Renten zum 1. Juli 2027 angepasst werden, wird durch dieses neue Verfahren nicht vorweggenommen.

Auch bei einem Wechsel von einer bereits bezogenen Alters-Teilrente in eine Vollrente ist Vorsicht mit pauschalen Erwartungen angebracht. Nach der Verwaltungspraxis handelt es sich dabei nicht zwingend um einen erstmaligen Rentenbeginn im Sinne der Hochrechnung; für diesen Fall sieht die derzeitige Rentenversicherungsanweisung keine erneute Hochrechnung vor.

So sollten Sie den Rentenbeginn vorbereiten

Die automatische Hochrechnung nimmt Versicherten ab 2027 eine Entscheidung im Rentenantrag ab. Dennoch bleibt eine sorgfältige Vorbereitung wichtig. Denn eine höhere Rente kann die Regelung nur berücksichtigen, wenn die maßgeblichen Zeiten und Einnahmen korrekt gemeldet sind.

  • Stellen Sie den Rentenantrag rechtzeitig; die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt grundsätzlich, ihn etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn einzureichen.
  • Prüfen Sie Ihren Versicherungsverlauf frühzeitig auf Lücken, etwa bei Beschäftigungen, Kindererziehung, Pflege oder Zeiten des Leistungsbezugs.
  • Bewahren Sie Entgeltabrechnungen und Unterlagen über mögliche Einmalzahlungen auf.
  • Prüfen Sie den Rentenbescheid nach Zugang – insbesondere dann, wenn in den letzten Monaten vor Rentenbeginn eine Gehaltserhöhung, ein Bonus oder eine andere Entgeltänderung anstand.
  • Fragen Sie bei Unklarheiten bei der Deutschen Rentenversicherung nach und legen Sie bei einem fehlerhaften Bescheid fristgerecht Widerspruch ein.

Die Reform verfolgt vor allem ein praktisches Ziel: Der Rentenbescheid soll rechtzeitig ergehen, obwohl endgültige Meldedaten für die letzten Monate noch fehlen. Gleichzeitig soll niemand dauerhaft eine niedrigere Altersrente erhalten, nur weil die tatsächlichen letzten Beiträge später höher ausfallen als die zunächst verwendete Hochrechnung.

FAQ zur neuen Hochrechnung bei der Rente ab 2027

Bekommen alle Rentner ab 2027 automatisch mehr Rente?

Nein. Die Neuregelung betrifft nur neue Altersrenten, die ab dem 1. Januar 2027 beginnen. Für Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner entsteht daraus kein eigener Zuschlag.

Muss ich die Hochrechnung ab 2027 beantragen?

Nach der geplanten Neufassung von § 194 SGB VI soll das bisherige Verlangen der rentenantragstellenden Person entfallen. Die Hochrechnung der noch fehlenden Monate wird bei neuen Altersrenten damit grundsätzlich Teil des Verfahrens.

Für welchen Zeitraum wird hochgerechnet?

Die Hochrechnung kann maximal die letzten drei Kalendermonate vor Rentenbeginn betreffen. Berechnungsgrundlage sind die gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen aus den vorausgehenden zwölf Kalendermonaten.

Wird die Rente auch gesenkt, wenn ich zuletzt weniger verdient habe?

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Rente neu festgestellt wird, wenn die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme zu einer höheren Rente führt. Im Übrigen soll die tatsächliche Einnahme für diese Rente außer Betracht bleiben. Die Neuregelung ist damit auf den Schutz vor einer zu niedrigen Hochrechnung ausgerichtet.

Experte für Rentenrecht fasst zusammen

Der Experte für Rentenrecht, Ass. jur. Peter Kosick, merkt an: „Ab 1. Januar 2027 wird die Hochrechnung der letzten Arbeitsmonate vor einer neuen Altersrente einfacher und für viele Betroffene sicherer. Entscheidend ist nicht ein automatischer pauschaler Rentenzuschlag, sondern die Chance auf eine nachträgliche Korrektur nach oben, wenn endgültig gemeldete Einnahmen höher sind als die zunächst hochgerechneten Werte. Wer kurz vor dem Ruhestand noch arbeitet, sollte deshalb seinen Versicherungsverlauf und später den Rentenbescheid besonders aufmerksam prüfen.“

Quellen

Weiterführende Infos

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