Versorgungsausgleich bei Scheidung: Wann ein Verzicht auf den Ausgleich der Rente sinnvoll sein kann

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Eine Scheidung bringt nicht nur emotionale Belastungen und neue Lebensentscheidungen mit sich. Sie kann auch darüber bestimmen, wie hoch Ihre eigene Rente im Alter ausfällt. Der Versorgungsausgleich soll während der Ehe entstandene Altersvorsorge gerecht verteilen – doch in bestimmten Fällen kann ein vollständiger oder teilweiser Verzicht sinnvoll, fair und wirtschaftlich vernünftig sein.

Entscheidend ist, dass Sie nicht aus Zeitdruck, Unwissenheit oder dem Wunsch nach einer schnellen Einigung unterschreiben. Dieser Artikel erklärt, wann ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich in Betracht kommen kann, welche formellen Hürden gelten und welche Risiken Sie vor einer Vereinbarung unbedingt prüfen sollten.

Was beim Versorgungsausgleich überhaupt geteilt wird

Der Versorgungsausgleich ist ein eigenständiger Teil des Scheidungsverfahrens. Das Familiengericht ermittelt grundsätzlich die Anrechte auf Alters- oder Invaliditätsversorgung, die beide Ehepartner in der gesetzlichen Ehezeit erworben haben. Die Ehezeit beginnt am ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Das folgt aus § 3 VersAusglG.

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Geteilt wird nicht automatisch die „halbe Rente“ eines Ehepartners. Maßgeblich sind vielmehr die jeweiligen ehezeitlichen Anteile der Versorgungsanrechte. Wer vor der Ehe viele Rentenpunkte erworben hat, muss diese vor der Ehezeit entstandenen Ansprüche grundsätzlich nicht ausgleichen.

Zum Versorgungsausgleich gehören häufig gesetzliche Rentenansprüche. Je nach persönlicher Erwerbsbiografie können aber auch Betriebsrenten, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungswerke, Riester-Anrechte oder private Rentenversicherungen betroffen sein. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass der Ausgleich nicht oder nur teilweise stattfinden kann, wenn Ehepartner eine wirksame Vereinbarung treffen, die Ehe kurz war oder besondere gesetzliche Ausnahmen greifen.

Ein Verzicht kann bei kurzer Ehe sinnvoll sein

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nicht automatisch statt. Er wird nur durchgeführt, wenn einer der Ehepartner ihn beantragt. Diese gesetzliche Regelung berücksichtigt, dass sich in einer sehr kurzen Ehe häufig nur geringe Unterschiede bei den Versorgungsanrechten aufgebaut haben.

In dieser Konstellation kann ein Verzicht sinnvoll sein, weil der Aufwand des Verfahrens möglicherweise in keinem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Ergebnis steht. Die Versorgungsträger müssen Auskünfte einholen, das Familiengericht muss die Werte bewerten und die Ehepartner müssen auf die Entscheidung warten. Wenn beide Seiten ähnliche Erwerbsbiografien und vergleichbare Rentenanwartschaften haben, kann eine zügige einvernehmliche Scheidung sinnvoller sein.

Das gilt jedoch nicht automatisch. Selbst in einer kurzen Ehe können erhebliche Versorgungsunterschiede entstehen. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Ehepartner in dieser Zeit eine hohe Betriebsrente aufgebaut, in ein Versorgungswerk eingezahlt oder eine besonders gut vergütete Beamtenlaufbahn begonnen hat. Deshalb sollte auch bei kurzer Ehe mindestens eine überschlägige Prüfung der Versorgungswerte erfolgen.

Wenn beide Ehepartner ähnlich abgesichert sind

Ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss kann auch dann vertretbar sein, wenn beide Ehepartner bereits über ähnlich hohe und vergleichbare Altersvorsorge verfügen. Das kann bei zwei dauerhaft vollzeitbeschäftigten Personen mit ähnlichen Einkommen, vergleichbaren Rentenversicherungsverläufen und annähernd gleichwertiger zusätzlicher Vorsorge der Fall sein.

Praktisch kann ein Verzicht helfen, das Scheidungsverfahren zu vereinfachen. Insbesondere bei mehreren kleinen Anrechten kann die Ermittlung und interne Teilung einzelner Betriebsrenten oder privater Verträge zeitaufwendig sein. Besteht zwischen den Ehezeitanteilen nur ein geringer Unterschied, kann ein Ausschluss wirtschaftlich angemessen sein.

Das Gesetz sieht bei geringfügigen Wertunterschieden oder geringen Ausgleichswerten ebenfalls Möglichkeiten vor, den Versorgungsausgleich nicht oder nur eingeschränkt durchzuführen. Das Familiengericht prüft dabei die jeweiligen Anrechte und die gesetzlichen Voraussetzungen.

Eine Vereinbarung ist aber kein Ersatz für eine Berechnung. „Wir haben beide gearbeitet“ reicht als Grundlage nicht aus. Teilzeit, Elternzeiten, Pflegezeiten, Phasen der Arbeitslosigkeit, betriebliche Zusatzversorgung und unterschiedliche Einkommen können trotz ähnlicher Berufsbezeichnungen zu deutlich abweichenden Rentenwerten führen.

Wenn ein anderer Ausgleich wirklich gleichwertig ist

Ein Verzicht kann sinnvoll sein, wenn er Teil einer insgesamt ausgewogenen Scheidungsfolgenvereinbarung ist. § 6 VersAusglG erlaubt Ehepartnern, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen, ihn ganz oder teilweise auszuschließen oder ihn in eine umfassendere Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einzubeziehen. Das Familiengericht ist an eine Vereinbarung gebunden, sofern keine Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse bestehen.

Denkbar ist beispielsweise, dass ein Ehepartner auf einen Teil des Versorgungsausgleichs verzichtet und dafür einen wirtschaftlich gleichwertigen Anteil an einer Immobilie, eine angemessene Abfindung oder andere Vermögenswerte erhält. Das kann passen, wenn der Ausgleich objektiv bezifferbar ist und die Person, die auf Rentenanrechte verzichtet, dadurch nicht im Alter ungesichert bleibt.

Ein anonymisiertes Beispiel: Ein Ehepaar besitzt ein schuldenfreies Einfamilienhaus. Der Ehemann hat während der Ehe deutlich höhere Rentenanrechte erworben. Die Ehefrau soll das Haus übernehmen und den Ehemann nicht auszahlen müssen. Ein teilweiser Verzicht auf Versorgungsausgleich kann rechtlich in Betracht kommen, wenn der Immobilienwert, künftige Wohnkosten, mögliche Belastungen, Steuerfolgen und die eigene Altersvorsorge realistisch gegeneinander gerechnet werden.

Die entscheidende Frage lautet nicht: „Ist die Einigung heute praktisch?“ Sondern: „Bleibt sie auch dann fair, wenn Sie mit 67, 75 oder 85 Jahren ausschließlich von Ihrer Rente und Ihrem Vermögen leben müssen?“ Ein Immobilienanteil kann eine gute Absicherung sein. Er ersetzt aber nicht automatisch eine laufende Rente, insbesondere wenn später Liquidität für Pflege, Miete, Reparaturen oder Alltagshilfen benötigt wird.

Wenn die Trennung lange zurückliegt

In manchen Scheidungsverfahren waren Ehepartner viele Jahre oder sogar Jahrzehnte getrennt, ohne den Scheidungsantrag zu stellen. Dann kann sich die Frage stellen, ob auch die nach der Trennung aufgebauten Rentenanwartschaften noch einbezogen werden sollen.

Die gesetzliche Ehezeit endet jedoch grundsätzlich erst mit Ablauf des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Ein bloßer Auszug oder jahrelanges Getrenntleben beendet die Ehezeit für den Versorgungsausgleich nicht automatisch.

In besonderen Ausnahmefällen kann eine Begrenzung oder ein Ausschluss in Betracht kommen. Nach § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Maßgeblich sind alle Umstände des Einzelfalls; die Vorschrift verlangt deshalb mehr als nur eine lange Trennungsdauer.

Ein Verzicht oder eine abweichende Vereinbarung kann bei lange zurückliegender Trennung eine sachgerechte Lösung sein, wenn beide wirtschaftlich über viele Jahre vollständig getrennte Wege gegangen sind, keine wechselseitige Unterhalts- oder Versorgungsverantwortung mehr bestand und die Regelung insgesamt fair bleibt. Eine feste Jahresgrenze gibt es allerdings nicht. Wer nach 10, 20 oder 30 Jahren Trennung automatisch mit einem Ausschluss rechnet, kann sich nicht auf eine gesetzliche Pauschalregel berufen.

Diese Formvorgaben müssen Sie beachten

Ein privater Zettel oder eine mündliche Zusage wie „Jeder behält seine Rente“ reicht nicht aus. Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss den gesetzlichen Form- und Wirksamkeitsanforderungen genügen. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung muss sie entweder notariell beurkundet oder im Scheidungsverfahren gerichtlich protokolliert werden.

Zusätzlich prüft das Familiengericht die Vereinbarung. Nach § 8 VersAusglG muss sie einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Eine Vereinbarung kann daher trotz Unterschrift problematisch sein, wenn sie eine Person unangemessen benachteiligt oder ihre Altersvorsorge ohne angemessene Gegenleistung gefährdet.

Das Gericht ersetzt aber keine umfassende persönliche Beratung. Wer ohne vollständige Auskünfte über gesetzliche Rente, Betriebsrente, private Verträge und mögliche Versorgungslücken verhandelt, trägt ein hohes Risiko. Besonders gefährdet sind Personen, die während der Ehe überwiegend Kinder erzogen, Angehörige gepflegt oder ihre Erwerbstätigkeit wegen der Familie reduziert haben.

Wann Sie besser nicht verzichten sollten

Ein Verzicht ist regelmäßig keine gute Lösung, wenn Sie Ihre spätere Altersversorgung noch nicht zuverlässig einschätzen können. Das betrifft insbesondere lange Ehen mit deutlichen Einkommensunterschieden, eine längere Teilzeit- oder Familienphase sowie Fälle, in denen ein Ehepartner über eine attraktive Betriebsrente, Beamtenversorgung oder ein berufsständisches Versorgungswerk verfügt.

Vorsicht ist auch geboten, wenn die Gegenleistung nicht sofort verfügbar oder unsicher ist. Eine bloße Zusage, künftig freiwillig Unterhalt zu zahlen, ersetzt keine dauerhafte und rechtlich gesicherte Altersvorsorge. Gleiches gilt für einen Immobilienwert, der zwar auf dem Papier hoch erscheint, aber wegen Schulden, Sanierungsbedarf oder fehlender Verkaufsmöglichkeiten nicht zuverlässig zur Finanzierung des Ruhestands genutzt werden kann.

Wer im Scheidungsverfahren unter erheblichem Druck steht, sollte keine Entscheidung allein treffen. Der Wunsch, ein belastendes Verfahren schnell zu beenden, ist verständlich. Gerade dann kann jedoch eine unabhängige Prüfung verhindern, dass eine kurzfristig bequeme Regelung im Alter zu einer dauerhaften finanziellen Belastung wird.

FAQ zum Verzicht auf Versorgungsausgleich

Kann ich bei einer Scheidung vollständig auf den Versorgungsausgleich verzichten?

Ja. Ehepartner können den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen oder ihn in eine umfassende Vermögensregelung einbeziehen. Die Vereinbarung muss rechtlich wirksam sein und wird im Scheidungsverfahren kontrolliert.

Reicht eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehepartnern?

Nein. Eine private schriftliche Absprache genügt regelmäßig nicht. Die Vereinbarung muss notariell beurkundet oder im gerichtlichen Scheidungsverfahren protokolliert werden.

Muss bei einer Ehe von weniger als drei Jahren ein Versorgungsausgleich stattfinden?

Nein, nicht automatisch. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehepartner ihn beantragt.

Endet der Versorgungsausgleich bereits mit der Trennung?

Nein. Entscheidend ist grundsätzlich nicht der Zeitpunkt der Trennung, sondern der letzte Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Bei einer langen Trennungszeit kann eine abweichende Lösung aber im Einzelfall vereinbart oder bei grober Unbilligkeit geprüft werden

Fazit: Verzicht auf Versorgungsausgleich nur mit belastbarer Gegenrechnung

Rechtsexperte Ass. jur. Peter Kosick erteilt abschließend folgenden Hinweis: „Auf den Versorgungsausgleich zu verzichten kann sinnvoll sein, wenn die Ehe kurz war, beide Seiten ähnlich abgesichert sind oder ein anderer Ausgleich die Rentenansprüche nachweisbar und dauerhaft ersetzt. Auch bei einer sehr langen wirtschaftlichen Trennung kann eine individuelle Vereinbarung fairer sein als eine schematische Teilung.

In den meisten Fällen gilt jedoch: Eine schnelle Einigung darf nicht zulasten der Altersvorsorge gehen. Prüfen Sie deshalb vor einer notariellen oder gerichtlichen Vereinbarung alle Versorgungswerte, den Wert einer möglichen Gegenleistung und Ihre eigene finanzielle Situation im Ruhestand. Wer die Folgen heute sauber berechnet, reduziert das Risiko einer unangenehmen Überraschung viele Jahre nach der Scheidung.“

Quellen


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