Bürgergeld: Geld für Hund und Futter vom Jobcenter – Gerichtsurteil – Tierfreunde sprachlos!

Ein Bezieher von SGB II Leistungen (Bürgergeld) hatte beim Jobcenter Geld für die Anschaffung und Haltung eines Hundes beantragt. Nach Ablehnung hatte er vor dem Sozialgericht geklagt. Lesen Sie in unserem Beitrag, wie das Landessozialgericht geurteilt hat!

Gerichtsurteil: Muss das Jobcenter für die Anschaffung und Haltung eines Hundes zahlen?

Der Hund, ob groß oder klein, ist das beliebteste Haustier der Deutschen. Insbesondere alleinstehende und alte Menschen freuen sich über die Gesellschaft dieses treuen Vierbeiners. Doch was ist, wenn das Geld für die Anschaffung oder den Unterhalt des Tieres nicht ausreicht? Kann man finanzielle Hilfen vom Amt, vom Jobcenter, bekommen? Wird wenigstens die Hundesteuer erstattet?

Die Antwort kann man sich eigentlich schon denken, wenn man den deutschen Bürokratismus kennt. Aber es gibt seit einigen Monaten ein Gerichtsurteil.

Wie und mit welchen Argumenten das Gericht entschieden hat, erfahren Sie in unserem Artikel.

Gericht: Kein Bürgergeld für Hund oder Haustier vom Jobcenter

Muss das Jobcenter für den Hund zahlen? Anschaffung, Unterhalt, Hundesteuer?

Was muss das Jobcenter für die Anschaffung und Haltung eines Hundes zahlen? Ein Gerichtsurteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg gibt Auskunft.

Um es vorab zu sagen: Das Gericht hat entschieden, dass das Jobcenter kein Geld für die Anschaffung eines Haustieres bereitstellen muss. Ein Haustier gehört nicht zum Existenzminimum, so das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 20.06.2023, Az. L 9 AS 2274/22.


Was sollte das Jobcenter für den Hund bezahlen?

Ein Langzeitarbeitsloser aus Baden-Württemberg hatte eine Geld-Zahlung für Anschaffung und Haltung eines Hundes beim zuständigen Jobcenter beantragt. Er begründete seinen Antrag auf Mehrbedarf bzw. Sonderbedarf damit, dass er einen Hund als soziale Unterstützung während und nach der Corona-Pandemie benötige, um die Folgen der Isolation besser kompensieren zu können. Der Hund ermögliche ihm eine Tagesstruktur und er könne mit seiner Hilfe soziale Kontakte finden und pflegen.

Futter und Hundesteuer: 200 Euro Pro Monat plus Anschaffungskosten von 2000 Euro

Der Leistungsbezieher (Leistung heute: Bürgergeld) hatte für die Anschaffung des Hundes 2000 Euro veranschlagt und für die monatlichen Kosten (Futter und Hundesteuer) 200 Euro.

Mit diesem Antrag scheiterte er sowohl beim Jobcenter als auch beim erstinstanzlichen Sozialgericht Stuttgart. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab.


Argumente der Richter: Hund ist keine Bedarf nach dem SGB II (Bürgergeld-Gesetz)

Das Gericht urteilte, dass ein Hund selbstverständlich soziale Zuwendung gebe und ein Familienersatz darstellen. Allerdings gebe es im SGB II (dem heutigen Bürgergeld Gesetz) keine Rechtsgrundlage für die Beanspruchung eines Mehrbedarfs wegen Tierhaltung.

Die Haltung eines Hundes zähle nicht zu dem durch das Bürgergeld gewährleistete Existenzminimum. Der Besitz und die Anschaffung eines Hundes sei auch kein besonderer Bedarf, der ausnahmsweise die Bezahlung der Kosten rechtfertigen könne. Denn, wenn kein Hund gekauft werden, würden auch keine Ausgaben hierfür anfallen. Die Herstellung und Pflege sozialer Kontakte seien auch ohne Hund bzw. Haustiere möglich.  Das Gericht sah auch keine konkrete Gefährdung der Gesundheit des Klägers.

Rechtsgrundlage für Bürgergeld Mehrbedarf: § 21 SGB II

Einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage war § 21 SGB II, der Mehrbedarfe behandelt. Danach sind Mehrbedarfe solche Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7 des § 21 SGB II, die nicht durch den Regelbedarf (Bürgergeld Regelsatz) abgedeckt sind.

Ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Die Voraussetzungen des § 21 SGB II sah das Gericht, wie dargestellt, nicht als erfüllt an.


Weiterführende Informationen

Mehrbedarf für Haustiere

Quelle

Landessozialgericht Baden-Württemberg