Bürgergeld: Omas Geschenk zu Ostern an Kinder anrechenbar?

Ostern ist ein christliches Fest. Entsprechend dem Brauch erhalten kleine und große Kinder Geschenke. Oma und Opa kommen zu Besuch und bringen ein Geschenk, manchmal Geld, für die Enkel mit. Wird ein solches Geschenk auf den Bürgergeld-Regelsatz der Kinder angerechnet?

Schokolade und Co werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet

Bringt die Oma lediglich Schokolade oder Spielzeug, vielleicht auch ein T-Shirt zu Ostern mit, so werden diese Sachgeschenke grundsätzlich nicht auf das Bürgergeld der Kinder angerechnet. Das Jobcenter darf den Bürgergeld-Satz nicht um den Wert der Geschenke kürzen.

Das folgt aus § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II, dem Bürgergeld-Gesetz. Die Vorschrift bestimmt dass als Einkommen nur Einnahmen in Geld berücksichtigt und auf das Bürgergeld angerechnet werden.

Allerdings ist die Frage hinsichtlich der Anrechenbarkeit kleinere Geschenke anlässlich Ostern eher theoretischer Natur. Es ist bisher kein Fall bekannt geworden, in dem Das Jobcenter Schoko-Ostereier bzw. deren Wert auf den Bürgergeld-Regelsatz der beschenkten Kinder angerechnet hätte.

Geldgeschenke grundsätzlich auf Bürgergeld anrechenbar

Anders verhält es sich bei Geldgeschenken. Hier ist die Rechtslage anders. Geldgeschenke können vom Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen auf den Bürgergeld-Satz des Beschenkten angerechnet.

Eine Anrechnung des Geldgeschenkes auf das Bürgergeld hat zur Voraussetzung, dass das Geldgeschenk denselben Bedarf wie das Bürgergeld deckt.

Beispiel: Die Oma schenkt ihrer Enkelin anlässlich Ostern 300 Euro, damit damit sie sich eine dringend benötigte Jacke kaufen und nicht auf den Preis achten soll. Dieses Geldgeschenk wird grundsätzlich auf den Regelsatz angerechnet, da im Regelsatz ein Anteil für den Kauf von Bekleidung enthalten ist.

Ausnahmen zur Anrechnung von Geldgeschenken

Es gibt einige Ausnahmen von der gesetzlichen Vorgabe, dass Geldgeschenke auf das Bürgergeld angerechnet werden müssen. Solche Ausnahmen liegen etwa bei einem geringen Wert des Geldgeschenks vor oder wenn das Geldgeschenk anlässlich einer religiösen Feier, wie der Konfirmation oder Kommunion erfolgt.

Geregelt ist dies in der Bürgergeld-Verordnung. Dort ist in § 1 Abs. 1 Nr. 1 zunächst festgehalten, dass Einnahmen, wozu auch Geschenke gehören, bis zu 10 Euro im Monat nicht berücksichtigt werden.

Weiter bestimmt § 1 Abs. 1 Nr. 12 Bürgergeld-Verordnung, dass Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe nicht als Einkommen berücksichtigt werden, soweit sie den Betrag von 3 100 Euro nicht überschreiten.

Fraglich ist, ob Ostern als vergleichbares religiöses Fest zu werten ist. Diese Frage dürfte zu verneinen sein, da die genannten Feste einen speziellen personenbezogenen Anlass darstellen, Ostern aber ein allgemeines religiöses Fest ist.

Keine Anrechnung des Geldgeschenkes bei Geringwertigkeit

Geldgeschenke werden zudam dann nicht auf den Bürgergeld-Satz angerechnet, wenn sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Bürgergeld-Leistungen nicht gerechtfertigt wären. So steht es in § 11a Abs. 6 SGB II,

Und diese Vorschrift greift für Oster-Geschenke von Oma und Opa an die Enkel – wenn sie sich im Rahmen des Üblichen halten. Das ist bei den Gescheken der Großeltern aber (fast) immer der Fall.

Ingo Kosick

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