Bürgergeld & Schonvermögen: Wie man sein Erspartes sichern kann

Bürgergeld & Schonvermögen: Wie man sein Erspartes sichern kann
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Als Empfänger des Bürgergeldes steht Ihnen ein beträchtlicher Betrag als Schonvermögen zur Verfügung. Um jedoch die Bedingungen und Voraussetzungen dafür zu klären, sind hier alle wichtigen Informationen aufgelistet.

Die Bundesregierung hat mit dem Bürgergeld einen großen Nachfolger für Hartz-4 eingeführt und somit Änderungen beim Arbeitslosengeld vorgenommen. Eine neue Grundlage für die Berechnung der Regelbedarfe wurde geschaffen und auch das Schonvermögen sowie die Freibeträge wurden modifiziert – neben den Regelsätzen und den möglichen Sanktionen. Statt der Eingliederungsvereinbarung gibt es nun einen Kooperationsplan. Bestimmte Ideen wie die Vertrauenszeit blieben jedoch unberücksichtigt. Das Bürgergeld hat zum Ziel, dass Menschen nicht unter dem Existenzminimum leben müssen. Doch wie hoch darf das Vermögen beim Bürgergeld sein und welche Freibeträge gibt es? Gibt es eine Karenzzeit? Und wie wird das eigene Haus berücksichtigt? Hier gibt es alle wichtigen Informationen zum Thema Bürgergeld!

Was bedeutet Schonvermögen?

Das Schonvermögen ist ein Begriff aus dem Sozialrecht, der das Vermögen von Menschen beschreibt, das bei der Berechnung von Sozialleistungen unberücksichtigt bleibt. Es dient dazu, dass Betroffene nicht ihr gesamtes Vermögen aufbrauchen müssen, bevor sie Unterstützung erhalten können. Das Schonvermögen ist je nach Leistungsart unterschiedlich geregelt und kann zum Beispiel bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Hilfe zum Lebensunterhalt gelten. Es umfasst in der Regel Geld auf Bankkonten, Wertpapiere, Eigentum an einer Immobilie und andere Vermögenswerte. Die Höhe des Schonvermögens variiert je nach Leistungsart und persönlichen Umständen. Es ist wichtig zu wissen, dass das Schonvermögen nicht dazu dient, Vermögen anzuhäufen oder unangemessene Vermögenswerte zu behalten, sondern lediglich dazu dient, dass Betroffene nicht in eine existenzielle Notlage geraten.


Was muss man beim Schonvermögen beachten

Als Bezieher des Bürgergeldes gibt es einige Aspekte zu berücksichtigen, bevor ein Antrag beim Jobcenter eingereicht werden kann. Neben der Erwerbstätigkeit ist auch die Grenze des Schonvermögens von großer Bedeutung, welche für Leistungsbezieher in jüngster Zeit angepasst wurde. Diese Regelung ist zusammen mit den Regelsätzen und den potentiellen Sanktionen für viele Empfänger von besonderem Interesse. Außerdem wurde der Vermittlungsvorrang kürzlich aufgehoben.

Einige Menschen sorgen sich, dass sie beim Hartz 4-Nachfolger alles verlieren könnten, wenn sie ein wenig mehr Geld auf dem Konto haben. Doch beim Bürgergeld gibt es einen längeren zeitlichen Puffer – eine Karenzzeit. Diese Karenzzeit gewährt den Empfängern einen höheren Betrag, der innerhalb der ersten zwölf Monate nicht bei der Anrechnung berücksichtigt wird. Wenn der Bezug von Bürgergeld in diesem Zeitraum unterbrochen wird, verlängert sich die Karenzzeit automatisch um die entsprechende Zeitspanne. Anfangs waren 60.000 Euro als Schonvermögen für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten vorgesehen. Für das Bürgergeld wurde jedoch eine Reduzierung auf 40.000 Euro beschlossen. Für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gelten unterschiedliche Regelungen. Hierbei ist jede weitere Person im Haushalt gemeint. Für jedes andere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist ein Vermögen von 15.000 Euro im Haushalt erlaubt. Laut Sozialgesetzbuch (SGB) ist Vermögen verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Im Bereich Lebensunterhalt zählen beispielsweise:

  • Bargeld
  • Girokonto Guthaben
  • Tagesgeld, Festgeld, Depot etc. Guthaben
  • Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe
  • Aktienanteile
  • Kapitallebensversicherungen
  • Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen

Es ist von selbstverständlich, sämtliche Informationen offen zu legen. Sollte der Empfänger von Leistungen Vermögen verschweigen oder unerlaubt Grundsicherung beziehen, so handelt es sich um eine Straftat des Sozialbetrugs, welche Konsequenzen in Form von Sanktionen oder Kürzungen der Leistungen nach sich ziehen kann.

Vermögensfreibetrag

Jede Person innerhalb der Bedarfsgemeinschaft erhält nach Ablauf des ersten Jahres einen Freibetrag von 15.000 Euro. Dieser Vermögensfreibetrag dient dazu, sicherzustellen, dass Berufstätige die Möglichkeit haben, notwendige Haushaltsgegenstände oder Kleidungsstücke zu erwerben. Im Gegensatz zu Hartz IV bietet das neue Arbeitslosengeld ab 2023 den Vorteil, dass die Vermögensfreibeträge unabhängig vom Alter geregelt sind. Das SGB II sag zu Hartz IV Zeiten für jede Person innerhalb der Bedarfsgemeinschaft lediglich einen Freibetrag von 750 Euro vor.


Was ist mit meinem Haus?

Wenn Sie als Leistungsbezieher in Ihrem Haus wohnen, fragen Sie sich möglicherweise, ob Sie es behalten dürfen. Die Antwort darauf hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst einmal gilt: Während der Karenzzeit zählt das Wohneigentum (Hausgrundstück oder Eigentumswohnung) nicht als erhebliches Vermögen. Das ändert sich jedoch nach Ablauf der ersten zwölf Monate des Leistungsbezugs. Ab diesem Zeitpunkt wird genutztes Wohneigentum dann als Vermögen berücksichtigt. Es sei denn, es erfüllt bestimmte Kriterien: Für Hausgrundstücke gilt eine Wohnfläche bis zu 140 Quadratmetern, für Eigentumswohnungen eine Wohnfläche von bis zu 130 Quadratmetern. Wenn mehr als vier Personen in der Unterkunft leben, erhöht sich die maximale Wohnfläche um 20 Quadratmeter pro weitere Person. Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Wenn die Berücksichtigung des selbst genutzten Wohneigentums als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde, können im Einzelfall höhere Wohnflächen anerkannt werden. Diese Regelung wird von der Bundesagentur für Arbeit empfohlen.

2 Gedanken zu „Bürgergeld & Schonvermögen: Wie man sein Erspartes sichern kann“

  1. Ihr Text zum Vermogensfreibetrag ist leider unverständlich widersprüchlich:
    “Jede Person innerhalb der Bedarfsgemeinschaft erhält nach Ablauf des ersten Jahres einen Freibetrag von 15.000 Euro.”
    und
    “… Das SGB II sieht für jede Person innerhalb der Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag von 750 Euro vor.”

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