Bürgergeld: Strompreisbremse und Gaspreisbremse ab 1. März 2023

Bürgergeld: Strompreisbremse und Gaspreisbremse ab 1. März 2023

Bürgergeld- Bezieher müssen die Stromkosten, d. h. die Kosten für den Haushaltsstrom, aus dem allgemeinen Bürgergeld Regelsatz zahlen. Nur wenn Strom auch zur Warmwassererwärmung, etwa mittels Durchlauferhitzer, genutzt wird, übernimmt das Jobcenter einen Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung.

Die Heizkosten hingegen (also die Kosten für Gas) werden als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter zusätzlich zum Regelsatz gezahlt.

Strompreisbremse und Gaspreisbremse greifen zum 1. März 2023

Da Bürgergeld-Bezieher den Abschlag für Strom (und auch Nachzahlungen) aus eigener Tasche, sprich: dem Regelsatz, zahlen müssen, können auch sie sich über die Strompreisbremse freuen, die ab dem 1. März 2023 gilt, und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2023.

Die Gaspreisbremse hingegen, (die auch andere Wärmequellen wie Fernwärme oder Holzpellets umfasst),ist für Bezieher von Bürgergeld nicht interessant. Der Grund ist einfach: Das Jobcenter übernimmt auch die hohen Kosten für Gas (und sonstige Wärme) ohne Gaspreisbremse, sofern nur der Verbrauch angemessen ist.


Wie funktioniert die Gaspreisbremse?

Die Gaspreisbremse ist folgendermaßen aufgebaut: Für private Haushalte liegt der Gaspreispreisdeckel 12 Cent pro Kilowattstunde. (Für Fernwärme liegt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde). Dieser gedeckelte, niedrigere Preis gilt für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Verbrauch, also für 20 Prozent des Jahresverbrauchs, müssen Verbraucher weiterhin den normalen, aktuellen Marktpreis zahlen. Also bleiben ein sparsamer Verbrauch und Energiesparen auch weiterhin notwendig und ist weiterhin lohnenswert.

Wie funktioniert Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse (auch: Strompreisdeckel) hilft dabei, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Der Strompreis wird für private Verbraucher, also für Privathaushalte, bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Grundbedarf von 80 Prozent des vergangenen Vorjahresverbrauchs. Werden im laufenden Jahr mehr als dieser Grundbedarf verbraucht, so muss für diesen übersteigenden Verbrauch der reguläre Marktpreis gezahlt werden.


Wie lange gelten Strom- und Gaspreisbremse?

Die Strompreisbremse und die Gaspreisbremse gelten für das gesamte Jahr 2023, bleiben also das gesamte Jahr in Kraft. Sie umfassen auch das gesamte Kalenderjahr, auch wenn sie erst am 1. März 2023 von den Energiekonzernen umgesetzt werden. Gas- und Strompreisbremse entfalten also Rückwirkung zum 1.1. 2023.

Was müssen Bürgergeld-Bezieher tun, um von Gas- und Strompreisbremse zu profitieren?

Was müssen Bezieher von Bürgergeld tun, um in den Genuss der Strompreisbremse und Gaspreisbremse zu kommen?

Die schlichte Antwort lautet: nicht viel. Denn: die Gas- und Strompreisbremse wird automatisch vom jeweiligen Stromlieferant und Gaslieferant umgesetzt. Diese informieren ihre Kunden über die neuen Tarife und die Anpassung der Abschläge.

Den neuen Abschlagsplan hinsichtlich der Gaslieferung muss man als Bürgergeld-Bezieher dann an das Jobcenter übermitteln, per Post, per Email oder digital online. Im Endeffekt haben Bürgergeld-Bezieher keinen direkten Nutzen aus der Gaspreisbremse, das das Jobcenter ohnehin die Kosten für Gas als Kosten der Unterkunft zusätzlich zum Regelsatz zahlt – sofern der Verbrauch angemessen ist. Die Höhe der Kosten für einen angemessenen Gasverbrauch sind für die Übernahme durch das Jobcenter unerheblich.

Den neuen Abschlagsplan hinsichtlich der Stromlieferung muss man nicht an das Jobcenter übermitteln, denn dieses zahlt die Kosten für Strom nicht. Kosten für Strom muss der Bürgergeld-Bezieher aus dem Regelsatz zahlen. Dem Jobcenter muss man den geänderten Abschlagsplan oder die Rechnung nur dann übermitteln, wenn man mit Strom heizt.

Ansonsten vollzieht sich die Strompreisbremse (und Gaspreisbremse) ohne Zutun der Verbraucher; vom Bürgergeld-Bezieher ist nichts weiter zu unternehmen.


Zusammenfassung zur Gas- und Strompreisbremse

Das wichtigste kurz notiert:

Die Gas- und Strompreisbremse treten zum 1. März 2023 in Kraft. Sie entfalten Rückwirkung auch für Februar und März.

Die Strompreisbremse hilft Bürgergeld-Beziehern, das sie die Stromkosten aus dem Regelsatz zahlen müssen.

Die Gaspreisbremse ist nicht sehr relevant für Bezieher von Bürgergeld, da das Jobcenter die Kosten für Heizenergie als Kosten der Unterkunft zusätzlich zum Regelsatz zahlt. Voraussetzung nur: sie sind angemessen.