Bürgergeld und Abfindung: So funktioniert die Anrechnung

Wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber eine Abfindung gezahlt, so wird diese u.U. auf das Bürgergeld angerechnet. Ob das der Fall ist und wie angerechnet wird, erklären wir in unserem Beitrag.

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Viele Menschen, die beim Ausscheiden aus ihrem Arbeitsverhältnis eine Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalten und nunmehr auf Bürgergeld angewiesen sind, fragen sich, ob und wie sich eine Abfindung auf ihren Leistungsanspruch auswirkt. In diesem Artikel beantworten wir die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.

Vorab die Antwort auf die wichtigste Frage: Ja, die Abfindung wird auf das Bürgergeld angerechnet, jedenfalls grundsätzlich. Es gibt aber Ausnahmen. Lesen Sie weiter!

Was ist eine Abfindung und wann wird sie gezahlt?

Wann wird eine Abfindung des Arbeitgebers auf das Bürgergeld angerechnet?

Wie funktioniert die Anrechnung einer betrieblichen Abfindung auf das Bürgergeld? Was ist anders als beim Arbeitslosengeld?

Eine Abfindung ist eine Zahlung, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses leistet. Sie soll den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigen. Ob und wann ein Anspruch auf eine Abfindung besteht, lesen Sie weiter unten.


Auswirkungen der Abfindung auf das Bürgergeld

Die Abfindung wird als Einkommen oder als Vermögen beim Bürgergeld angerechnet. Das bedeutet, dass sie den Anspruch auf Bürgergeld für einen bestimmten Zeitraum reduzieren kann.

Höhe der Anrechnung der Abfindung auf das Bürgergeld

Die Höhe der Anrechnung der Abfindung auf das Bürgergeld hängt zum einen von der Höhe der Abfindung ab, zum anderen von der rechtlichen Einordnung der Abfindung. In manchen Fällen wird die Abfindung als Einkommen, in manchen Fällen als Vermögen gewertet.  Hinsichtlich Einkommen und Vermögen gibt es im Bürgergeld unterschiedliche Freibeträge und Schongrenzen.

Also: Bei der Anrechnung der Abfindung gibt es Freibeträge. Diese sind unterschiedlich hoch, je nachdem, ob die Abfindung vom Jobcenter als Einkommen oder Vermögen eingestuft wird.


Wann ist die Abfindung Einkommen, wann Vermögen

Für die Einordung der Abfindung als Einkommen oder Vermögen ist der Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung entscheidend. Wird eine Abfindung während des laufenden Bezugs von Bürgergeld gezahlt, so handelt es sich rechtlich um Einkommen i.S.d. Bürgergeldes. Wurde die Abfindung gezahlt bevor der Bürgergeld Antrag gestellt wurde, so handelt es sich um Vermögen. Wichtig: die Abfindung muss vor dem Monat gezahlt worden sein, in dem der Antrag auf Bürgergeld gestellt wurde, da der Bürgergeld-Antrag immer auf den ersten Tag des laufenden Monats zurückwirkt.

Abfindung als Einkommen

 In § 11 SGB II (Bürgergeld Gesetz) ist geregelt, inwieweit Einkommen bei Bezug von Bürgergeld berücksichtigt und angerechnet wird.

Abfindungen, die während des laufenden Bezugs von Bürgergeld ausgezahlt werden (also zufließen), stellt ein einmaliges Einkommen dar.

Die Abfindung, die während des Bezuges von Bürgergeld ausgezahlt wird, wird in dem Monat der Zahlung oder im Monat, der der Zahlung folgt, als Einkommen berücksichtigt.

Für den Falls, dass durch die Zahlung der Abfindung der Bürgergeld Anspruch vorrübergehend entfallen würde, wird die Summe der Abfindung durch sechs geteilt und auf  sechs Monate verteilt. Die Teilbeiträge stellen dann im jeweiligen Monat zur berücksichtigendes Einkommen dar.


Abfindung als Vermögen

Nur in dem Fall, dass die Abfindung vor der Beantragung von Bürgergeld ausgezahlt worden ist, stellt sie Vermögen dar. Hier gelten dann die Regeln zum Schonvermögen, § 12 SGB II. Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft hat eine Vermögensfreigrenze von 15.000 Euro. Während der Karenzzeit beträgt das Schonvermögen für den Antragsteller sogar 40.000 Euro.

Entscheidend ist, wie erklärt, der Zeitpunkt des Zuflusses, also des Eingangs auf dem Konto. Es kommt nicht darauf an, wann der Anspruch auf Abfindung entstanden ist. Beispiel: Der Arbeitgeber hat sich im Januar zur Zahlung einer Abfindung rechtswirksam verpflichtet und im Februar ausgezahlt Der Berechtigte beantragt Bürgergeld im März. Folge: die Abfindung zählt als Vermögen. Wird die Abfindung hingegen erst im März ausgezahlt, stellt sie Einkommen dar.

Ist die Abfindung Vermögen, so wird sie beim Bürgergeld nur berücksichtigt, wenn sie höher ist als die Vermögensfreigrenzen. Die den Personen der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Vermögensschongrenzen werden zusammengerechnet. Auf wessen Konto das Vermögen liegt, ist unerheblich.

Einkommen: Anrechnung der Abfindung auf das Bürgergeld

Abfindungen sind i.d.R.  einmalige Einnahmen des Bürgergeld Beziehers, s. o.. Gemäß § 11 SGB II sind einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, bei der Anrechnung auf das Bürgergeld zu berücksichtigen.

Nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu  § 11 SGB II werden einmalige Einnahmen im Folgemonat berücksichtigt, wenn für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind.

Das heißt: Eine Abfindung wird als Einnahme auf das Bürgergeld in dem Monat angerechnet, in dem sie auf das Konto des Leistungsbeziehers gezahlt wird. Sie wird im folgenden Monat angerechnet, wenn das Bürgergeld zum Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung bereits ausgezahlt worden ist.

In manchen Fällen wird die Abfindung hinsichtlich der Anrechnung auf das Bürgergeld auch auf 6 Monate verteilt: wenn bei einmaliger Berücksichtigung der Bürgergeld Anspruch entfallen würde, s. oben.


Vermögen: Anrechnung der Abfindung auf das Bürgergeld

Wird die Abfindung bereits vor Beantragung des Bürgergeldes ausgezahlt, wird sie als Vermögen behandelt. Das ist wegen der höheren Freibeträge beim Vermögen (Schonvermögen) für den Bezieher von Bürgergeld finanziell günstiger.

Der Bürgergeld Anspruch vermindert sich dann nur, wenn der Vermögensfreibetrag überschritten wird.

Einzelheiten hier: Bürgergeld und Schonvermögen

Informationspflicht bei Abfindung

Wer eine Abfindung erhält, muss das Jobcenter informieren. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten vor.


Besteht bei  Kündigung ein Anspruch auf eine Abfindung?

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung bei einer Kündigung. Es gibt jedenfalls keine gesetzliche Vorschrift, die den Arbeitgeber bei Kündigung zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet.

Eine Abfindung ist eine finanzielle Entschädigung, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlen – wenn bestimmte Begleitumstände vorliegen. Die Abfindung als einmalige Zahlung soll einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellen und helfen, eine Anschlussbeschäftigung zu finden.

Die Abfindung kommt insbesondere bei einer betriebsbedingten Kündigung in Betracht. Gem. § 1a Kündigungsschutzgesetz kann der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigen und dem Arbeitnehmer eine Abfindung anbieten, wenn dieser keine Kündigungsschutzklage erhebt.

Auch in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag oder in einem individuellen Arbeitsvertrag kann geregelt sein, wann eine Abfindung zu zahlen ist.

Die Höhe der Abfindung hängt dann von unterschiedlichen Gesichtspunkten ab, etwa der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Pro Jahr der Betriebszugehörigkeit wird in aller Regel ein halbes Monatsgehalt als Abfindung gezahlt.

Abfindung und Bürgergeld kommen nur selten zusammen

Die Problematik der Anrechnung einer Abfindung auf das Bürgergeld tritt nur selten auf, weil nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und nicht auf Bürgergeld. Nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung von Arbeitslosengeld nicht vorliegen oder diese nicht hoch genug ist, um den Lebensunterhalt zu sichern, besteht ein Bürgergeld Anspruch. Einzelheiten zur Abgrenzung Arbeitslosengeld oder Bürgergeld finden Sie hier: Anspruch auf Bürgergeld oder Arbeitslosengeld?


Exkurs: Abfindung beim Arbeitslosengeld

Besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, so stellt sich die Situation günstiger dar, als wenn Bürgergeld bezogen wird. Auf das Arbeitslosengeld wird eine Abfindung nicht angerechnet.

Ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld jedoch aufgrund einer Sperrzeit, so muss der Arbeitslose die Abfindung nutzen, um diese zu überbrücken. Möglicherweise muss er während dieser Sperrzeit Bürgergeld beantragen. Dann gelten die oben dargestellten Grundsätze zur  Anrechnung der Abfindung auf das Bürgergeld.

Zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld siehe hier: Arbeitslosengeld Sperrzeit

Quellen