Familien mit Kindern, die auf Bürgergeld, die moderne Sozialleistung für hilfebedürftige, erwerbsfähige Menschen angewiesen sind, haben immer auch einen Anspruch auf Kindergeld. Bürgergeld und Kindergeld erfüllen aber den gleichen Zweck: sie dienen der Sicherung des Existenzminimums, des Kindes. Aus diesem Grund wird das Kindergeld auf das Bürgergeld des Kindes angerechnet – manchmal auch sogar auf das Bürgergeld von Vater oder Mutter.
In folgendem Artikel beleuchten wir die Frage, wann und in welchem Umfang das Kindergeld auf das Bürgergeld angerechnet wird. Außerdem geben wir eine Antwort darauf, in welcher Höhe Kindern Bürgergeld und Kindergeld zusteht.
Bürgergeld und Kindergeld – in welchem Verhältnis beide stehen
Beziehen Eltern Kindergeld, so wird dieses auf den Kinder-Bürgergeld-Regelsatz angerechnet. Eine Anrechnung kann aber darüber hinaus auf den Regelsatz eines Elternteils erfolgen.
Das Bürgergeld ist eine neue Sozialleistung, die seit dem 01.01.2023 die bisherige Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) abgelöst hat. Das Kindergeld ist eine Leistung des Bundes, die Eltern für jedes Kind erhalten.
Beide Leistungen, so wohl das Bürgergeld als auch das Kindergeld, haben den Zweck, das Existenzminimum des Kindes sicherzustellen.
Konsequenz: Den Leistungsberechtigten, also den Eltern, steht für ihr Kind nicht beides zu. Das Kindergeld wird auf das Bürgergeld angerechnet.
Wie hoch ist das Bürgergeld für Kinder abzüglich des Kindergeldes?
Kindergeld wird immer gezahlt. Es ist dem Bürgergeld vorrangig. Folglich wird bei einem Bürgergeld-Bezug das Bürgergeld für Kinder durch das Kindergeld gekürzt. Gegenwärtig beträgt das Kindergeld 250 Euro pro Monat und Kind. Diese Summe wird vom Kinder-Bürgergeld-Regelsatz abgezogen. Die folgende Tabelle Bürgergeld – Kindergeld – Anrechnung
Tabelle: Anrechnung von Kindergeld auf Kinder-Bürgergeld
Alter des Kindes | Bürgergeld Regelbedarf des Kindes 2024 | Kindergeld 2024 | Bürgergeld Auszahlung nach Abzug des Kindergeldes |
0 bis einschließlich 5 Jahre | 357 Euro | 250 Euro | 107 Euro |
6 bis einschließlich 13 Jahre | 390 Euro | 225 Euro | 140 Euro |
14 bis einschließlich 17 Jahre | 471 Euro | 250 Euro | 221 Euro |
Kindergeld kann auch auf den Bürgergeld Anspruch der Eltern angerechnet werden
Das Kindergeld mindert, wie gerade dargestellt, den Bürgergeld Anspruch des Kindes. Hat das Kind aber neben dem Kindergeld noch anderes Einkommen, wird etwa bei getrennt lebenden Eltern Kindesunterhalt gezahlt, und ist der Bürgergeld Bedarf des Kindes durch Unterhaltszahlung und Kindergeld bereits gedeckt, erhält es sogar mehr, als sein Bürgergeld Bedarf ist, so wird der überschüssige Teil des Kindergeldes mit dem Bürgergeld Regelsatz des Elternteils verrechnet, das das Kindergeld erhält.
Hat das Kind also unter Berücksichtigung sonstigen Einkommens einen geringeren Bedarf und vom Kindergeld bleibt bei der Bedarfsrechnung etwas übrig, wird dieser Betrag als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils angesehen. Dies gilt auch bei volljährigen Kindern, die zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehören.
In diesem Fall können aber 30 Euro als Versicherungspauschale vom sonstigen Einkommen der Eltern – also dem Kindergeld – abgesetzt werden. Das ist unabhängig davon möglich, ob eine Versicherung besteht oder nicht.
Weiterführende Informationen zur Anrechnung von Kindergeld auf Bürgergeld
Zum Problem Anrechnung von Kindergeld auf Bürgergeld können Sie weitere Einzelheiten hier nachlesen:
Kindergeld Anrechnung auf Bürgergeld
Über die Auswirkungen von einer Kindergelderhöhung 2024 auf die Anrechnung finden Sie hier weitere Details:
Zusammenfassung zu Bürgergeld und Anrechnung von Kindergeld
Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:
- Kindergeld wird auf das Bürgergeld angerechnet, weil es den gleichen Zweck wie dieses verfolgt: die Sicherung des Lebensunterhalts.
- Hat das Kind unter Berücksichtigung seines sonstigen Einkommens (Unterhaltszahlung) einen geringeren Bedarf und bleibt vom Kindergeld bei der Bedarfsberechnung etwas übrig, so mindert diese Differenz den Bürgergeld-Anspruch des Elternteils, der das Kindergeld erhält.