Bürgergeld und Umzug – Welche Ansprüche habe ich?

Bürgergeld: Umzug und Umzugskosten - welche Ansprüche habe ich?ich?
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Mit der Einführung des neuen Bürgergeldes werden die Unterkunftskosten für ein Jahr komplett übernommen. Erst danach kann ein Umzug erforderlich sein. Unabhängig davon kann ein Wohnungswechsel aber auch aus anderen Gründen erfolgen. Für Leistungsbezieher ist ein Umzug eine extreme finanzielle Belastung. Deshalb werden die Kosten dafür in den meisten Fällen erstattet.

Beim Bürgergeld gilt die Karenzzeit

In Bezug auf einen Wohnungs- oder Wohnortswechsel gibt es im Vergleich zu den Regelungen des Arbeitslosengeldes II beim Bürgergeld kaum Unterschiede. Bürgergeldbezieher genießen aber im ersten Jahr eine sogenannte Karenzzeit. Sie können auch dann in ihren Wohnräumen bleiben, wenn die Unterkunft für die Bedarfsgemeinschaft zu groß ist. Er nach einem Jahr werden die Wohnumstände kontrolliert. Allerdings ist der Spielraum der Behörden größer. Entscheidend ist unter anderem die geografische Lage. In großen Städten wie Hamburg oder München sind die Mieten wesentlich höher als auf dem Land in Mecklenburg-Vorpommern oder Rheinland-Pfalz. Es gibt daher auch keine pauschalen Vorgaben. In den meisten Fällen orientieren sich die Behörden am Wohngeldgesetz (WoGG) und an den für den Wohnort üblichen Durchschnittsmieten. Leistungsbezieher sollten vorab das Gespräch mit den zuständigen Behörden suchen, da die individuellen Umstände entscheidend sind. Eine zu große Wohnung wird seitens der Behörde auch nach der Karenzzeit akzeptiert, wenn sie im unteren Bereich der für den Wohnort üblichen Mieten liegt.


Bürgergeld und Umzug

Genau wie bei Hartz IV dürfen auch Bürgergeldbezieher ihren Wohnort selbst bestimmen. Sie benötigen keine behördliche Zustimmung für einen Wohnungs- oder Ortswechsel. Wer aber auf eine finanzielle Unterstützung für einen Umzug angewiesen ist, der sollte die zuständige Behörde vorab kontaktieren. Die Behörde entscheidet darüber, ob ein Umzug als notwendig angesehen werden kann. Nur bei einem notwendigen Umzug werden die Kosten dafür übernommen. Nicht jeder Grund wird automatisch akzeptiert. Die Behörden können auch Nachweise fordern. In einigen Fällen wird auch individuell entschieden. Vor einem geplanten Umzug sollten Leistungsbezieher sich mit den Behörden in Verbindung setzen und die Gründe für den Umzug erörtern. Leistungsbezieher, die ohne notwendigen Grund umziehen, laufen Gefahr, die Kosten dafür selbst tragen zu müssen.

Umzugsgründe für eine finanzielle Unterstützung

Erfolgt der Umzug aus beruflichen Gründen, dann werden die Kosten in den meisten Fällen komplett übernommen. Das gilt erst recht, wenn der Umzug mit einer Arbeitsaufnahme verbunden ist. Ein zeitlich begrenzter Umzug wegen einer beruflichen Weiterbildung wird dagegen nur selten akzeptiert. Hier muss geprüft werden, ob es ähnliche Weiterbildungsmöglichkeiten in der Nähe gibt. Auch kann eine vorübergehende Anmietung einer Unterkunft am Weiterbildungsort eine sinnvollere Lösung sein, da nach Beendigung der Weiterbildung ein erneuter Umzug erforderlich sein könnte. Erfolgt der Umzug dagegen aus familiären Gründen, dann steht der Kostenübernahme für den Umzug nichts im Weg. Das kann unter anderem der Fall sein, wenn es zu einer Scheidung oder Hochzeit kommt. Auch eine Geburt kann einen akzeptablen Umzug erforderlich machen. Bei einer Kündigung des Mietvertrages kommt es auf die Umstände an. Kündigt der Bürgergeldbezieher ohne triftigen Grund, werden die Umzugskosten nicht übernommen. Kündigt dagegen der Vermieter, dann ist eine finanzielle Hilfe für einen Umzug unumgänglich. Auch hier kann es Ausnahmen geben. Schäden in der Wohnung sind nicht zwangsläufig ein Umzugsgrund. Hier ein Beispiel: Herrscht in der Wohnung ein Schimmelbefall, dann muss der Bürgergeldbezieher die Vorgaben einhalten und den Vermieter über den Schaden informieren. Erst, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind und der Vermieter die Schäden nicht behebt, kann der Umzug seitens der Behörden als notwendig angesehen werden.


Finanzielle Leistungen bei einem Umzug

Liegt ein notwendiger Umzug vor und wird dieser von den Behörden anerkannt, dann stehen dem Bürgergeldempfänger finanzielle Hilfen zu. Die Kosten für die Anmietung eines Umzug-Fahrzeuges und für Verpackungsmaterialien wie Umzugskartons oder Rollfolien werden übernommen. Der Umzug muss aber in Eigenregie durchgeführt werden. Private Umzugshelfer muss der Bürgergeldbezieher selbst organisieren. Die Kosten für die privaten Helfer werden nicht übernommen. Gewährt wird hier nur ein pauschaler Betrag für die Verpflegung. Wer ein Umzugsunternehmen beauftragt, muss die Kosten dafür selbst tragen. Die Kosten dafür werden nur erstattet, wenn der Leistungsempfänger nicht in der Lage ist, den Umzug alleine oder mit privaten Helfern durchzuführen. Das kann der Fall sein, wenn eine Behinderung vorliegt oder der Bürgergeldbezieher unter gesundheitlichen Einschränkungen leidet. In beiden Fällen muss ein Nachweis dafür erbracht werden.

Finanzielle Hilfen für die Renovierung

Bürgergeldbezieher haben ein Anrecht auf eine finanzielle Hilfe bei Renovierungsarbeiten, wenn diese im Mietvertrag festgeschrieben sind und vom Mieter durchgeführt werden müssen. Genehmigt wird hier ein Pauschalbetrag, den man aber auch zwischendurch und unabhängig vom Umzug erhalten kann. Auch die Renovierungskosten für die alte Unterkunft können berücksichtigt werden, wenn die Wohnung renoviert übergeben werden muss. Gleiches gilt übrigens auch für allgemeine Schönheitsreparaturen, die beim Auszug entstehen oder erst sichtbar werden.