Bürgergeld: Weihnachtsgeschenke auf den Regelsatz anrechenbar?

Kinderaugen leuchten, wenn Weihnachten kommt. Auch Erwachsene freuen sich über Weihnachtsgeschenke. Sind dies auf den Bürgergeld Regelsatz anrechenbar? Besteht ein Unterschied zwischen Sachgeschenken und Geldgeschenken?

Bürgergeld: Weihnachtsgeschenke auf den Regelsatz anrechenbar?
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Weihnachten nähert sich mit großen Schritten. Es ist ein Fest der Besinnlichkeit, der Besuche, der Familie, aber auch der Geschenke. Gerade für Kinder sind Weihnachtsgeschenke ein fester Bestandteil des Festes.

Aber auch Erwachsene erhalten zu Weihnachten Geschenke von Verwandten oder Freunden.

Wer auf Bürgergeld angewiesen ist, für denn stellt sich anläßlich Weihnachten rasch die Frage: Werden Weihnachtsdeschenke, insbesondere Geldgeschenke auf das Bürgergeld angerechnet, vermindert sich also durch das Weihnachtsgeschenk der Bürgergeld Regelsatz entsprechend? Oder gibt es Freibeträge für Weihnachtsgeschenke, so dass der Wert des Geschenkes anrechnungsfrei ist?

Diese Fragen rund um Weihnachtsgeschenke beim Bürgergeld beantworten wir in folgendem Artikel.

Sachgeschenke zu Weihnachten werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet

Werden Weihnachtsgeschenke an Kinder auf den Bürgergeld Satz anrechnet. Kürzt das Jobcenter das Bürgergeld?

Erhält ein Bürgergeld Bezieher, Erwachsener oder Kind, ein Weihnachtsgeschenk, stellt sich die Frage: wird der Bürgergeld Satz und den Wert des Geschenkes gekürzt?

Besteht das Weihnachtsgeschenk aus einem Sachgeschenk, so gilt folgende:

Das Jobcenter darf  Sachgeschenke grundsätzlich nicht auf das Bürgergeld anrechnen. Der Bürgergeld-Satz wird also bei einem Sachgeschen nicht gekürzt. Beispiel: Erhält man einen neuen Wintermantel, ein Handy oder eine sonstige Sache zu Weihnachten geschenkt, so muss man das Jobcenter nicht hierüber informieren.

Das folgt aus § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II, dem Bürgergeld-Gesetz. Dort ist zu lesen, dass als Einkommen nur Einnahmen in Geld berücksichtigt werden und angerechnet werden.

Es gelten allerdings die Vorschriften zum Schonvermögen. Überschreitet das Weihnachtsgeschenk das Schonvermögen beim Bürgergeld, so erfolgt eine Anrechnung.

Geldgeschenke zu Weihnachten können auf das Bürgergeld angerechnet werden

Geldgeschenke zu Weihnachten werden hingegen unter bestimmten Voraussetzungen auf das Bürgergeld angerechnet, so dass entsprechend der Höhe der Zahlung eine Kürzung des Regelsatzes erfolgt.

Voraussetzung für die Anrechnung des Geldgeschenkes zu Weihnachten ist, dass das Geldgeschenk denselben Bedarf abdeckt, wie das Bürgergeld.

Beispiel: Die Schwester des Bürgergeld-Beziehers schenkt ihm 100 Euro, damit er einmal sorglos im Supermarkt einkaufen gehen kann, ohne auf die Preise zu achten. Dieses Geldgeschenk wird auf den Regelsatz angerechnet, da im Regelsatz ein Anteil für Lebensmittel enthalten ist.

Ausnahmen: keine Anrechnung von Weihnachts – Geldgeschenken

Es gibt Ausnahmen vom Grundsatz, dass Geldgeschenke auf das Bürgergeld angerechnet werden. Solche Ausnahmen liegen etwa bei einem geringen Wert des Geldgeschenks vor oder wenn das Geldgeschenk anlässlich einer religiösen Feier, wie der Konfirmation oder Kommunion erfolgt. Weihnachten zählt allerdings nicht als religiöse Feier in diesem Sinn.

Geringwertigkeit des Weihnachtsgeschenkes

Geldgeschenke werden dann nicht auf das Bürgergeld angerechnet, wenn sie, so das Gesetz in § 11a Abs. 6 SGB II, die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Bürgergeld-Leistungen nicht gerechtfertigt wären.

Das ist eine wichtige Vorschrift, die Kinder und Weihnachten betrifft. Denn es fallen Weihnachtsgeschenke an Kinder unter diese Regelung

Geschenke zur Konfirmation und ähnlichen religiösen Festen

Zu Geldgeschenken anlässlich Konfirmation, Jugendweihe und ähnlichen religiösen Festen bestimmt §1 Abs1 Nr.12 Bürgergeld-Verordnung, dass Geldgeschenke bis zu 3100 Euro anrechnungsfrei sind.  Sachgeschenke werden ohnehin nicht angerechnet. Wie gesagt: diese Vorschrift ist auf Weihnachten nicht anwendbar.

Zusammenfassung zum Thema Bürgergeld und Weihnachtsgeschenke

Das wichtigste kurz notiert:

  • Weihnachtsgeschenke können auf das Bürgergeld angerechnet werden, wenn es sich um Geldgeschenke handelt.
  • Sachgeschenke zu Weihnachten werden nicht auf den Regelsatz angerechnet, es sei denn, die Vermögensfreigrenze wird damit überschritten
  • Für Weihnachtgeschenke und Geburtstagsgeschenke an Kinder gibt es keine Anrechnung bei Geldgeschenken, wenn die Geschenke angemessen sind.
  • Geldgeschenke zur Konfirmation und ähnlichen religiösen Festen sind bis zu 3100 Euro anrechnungsfrei. Weihnachten zählt nicht zu “ähnlichen religiösen Festen”.