Bürgergeld: Widerspruch gegen Jobcenter per Email möglich? Ja, aber….!

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Die Zahlung von Bürgergeld setzt einen Antrag voraus. Eine besondere Form für den Antrag ist nicht vorgeschrieben. Bürgergeld beantragen kann beliebig geschehen. Ein persönliche Vorsprache im Jobcenter ist genauso möglich wie das Schreiben einer einfachen Email. Man kann den Antrag auch digital auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit stellen.

Doch wie ist das mit dem Widerspruch gegen einen Bescheid des Jobcenters? Kann ein Widerspruch auch per Email eingelegt werden? Hierzu gibt es eine neue Entscheidung des Bundessozialgerichts.

Rechtsbehelfsbelehrung muss auf Widerspruch in Elektronischer Form hinweisen

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Was ist zu beachten, wenn man einen Widerspruch gegen einen Bürgergeld Bescheid des Jobcenters per Email einlegen möchte?

Unter dem Az B 7 AS 10/22 R hat das Bundessozialgericht am 27.9.2023 eine interessante Entscheidung getroffen.

Hierbei ging es insbesondere um die Frage, ob ein Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid fristgerecht erhoben wurde, ob also die Widerspruchsfrist von einem Monat eingehalten worden ist.

Der Entscheidung des Bundessozialgerichts lag folgender Fall zugrunde. Das Jobcenter hatte Bürgergeld (damals noch ALG II und Sozialgeld) bewilligt. Nachdem der Kläger eine Arbeit aufgenommen hatte, hob das Jobcenter den ursprünglichen Bewilligungsbescheid teilweise auf und forderte überzahlte Leistungen zurück. In der Rechtsmittelbelehrung dieser Bescheide war der Hinweis auf die Möglichkeit enthalten, dagegen schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einzulegen. Die eingelegten Widersprüche wies das Jobcenter als verspätet zurück. Die Widersprüche seien unzulässig gewesen, weil sie nicht fristgerecht binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Bescheide erhoben worden seien. Es gelte nicht die verlängerte Widerspruchsfrist von einem Jahr, denn es liege weder eine unvollständige noch eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung vor. Zwar gehöre seit 1. Januar 2018 zu einer vollständigen Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs auch der Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung (§ 84 Absatz 1 Satz 1 SGG). Da das Jobcenter aber die entsprechende Möglichkeit eines Email-Zugangs seinerzeit noch nicht eröffnet gehabt habe, sei der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung unschädlich.

Widerspruch muss binnen eines Monats eingelegt werden

Das Bundessozialgericht führte zu den Erfordernissen einer Rechtsbehelfsbelehrung aus:

Nach § 84 Abs. 1 S. 1 SGG in der seit 1. Januar 2018 maßgeblichen Normfassung ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Die Widerspruchsfrist beginnt nur dann zu laufen (§ 84 Abs. 2 S. 3 in Verbindung mit § 66 Abs.1 SGG), wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig (§ 66 Absatz 2 Satz 1 SGG).

Was muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten?

Hinsichtlich des Mindestinhalts einer Rechtsbehelfsbelehrung vertritt das Bundessozialgericht die Auffassung, dass es nicht allein auf den Wortlaut des § 66 Abs. 1 SGG ankommen, sondern auch auf den Sinn und Zweck der Regelung. Es komme auch darauf an, ob eine Belehrung über die bei Einlegung eines Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften erfolgt sei.

Widerspruch kann auch per Email eingelegt werden – darüber muss belehrt werden

Im vorliegenden Fall habe das Jobcenter über die Möglichkeit, Widerspruch auch in elektronischer Form einlegen zu können, nicht belehrt. § 84 Absatz 1 SGG führe aber die elektronische Form des Rechtsbehelfs als eigenständige Form neben der Schriftform und der Einlegung zur Niederschrift auf. Die Belehrung des Jobcenters sei also unvollständig gewesen. Folglich gelte die Jahresfrist.

Ob das Jobcenter seinerzeit tatsächlich in der Lage gewesen sei, im Sinne des § 36a Absatz 2 SGB I elektronisch eingelegte Widersprüche zu bearbeiten sei für die Frage der inhaltlichen Anforderungen an eine zutreffende Belehrung ohne rechtliche Bedeutung.

Qualifizierte elektronische Signatur für Widerspruch per Email notwendig

Zu beachten ist allerdings, dass ein Widerspruch nur dann per Email wirksam eingelegt werden kann, wenn dies mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur erfolgt. Ein sicherer Übermittlungsweg hingegen ist hingegen nicht gesetzlich vorgeschrieben.