Bürgergeld: Hätte Aschenputtel einen Anspruch gehabt?

Was sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bürgergeld? Hätte Aschenputtel einen solchen gehabt? Wir schauen uns ihre Situation in unserem nachfolgenden Beitrag an.

Bürgergeld: Hätte Aschenputtel einen Anspruch gehabt?

Wer kennt nicht das Märchen Aschenputtel in der Textsammlung der Brüder Grimm? Einst eine Königstochter, dann arme Stieftochter und Stiefschwester, die in der Asche schlafen muss?

Die böse Stiefmutter und die Stiefschwestern machen dem Mädchen das Leben schwer. Hätte es das Bürgergeld zu Zeiten Aschenputtels bereits gegeben, hätte sie einen Anspruch darauf gehabt? Gute Frage!

Prüfen wir die Voraussetzungen!

Wann besteht ein Anspruch auf Bürgergeld?

Hätte Aschenputtel einen Anspruch auf Bürgergeld gehabt?

Das arme Aschenputtel wurde später Königin. Doch zuvor ging es ihr finanziell nicht gut. Hätte sie einen Anspruch auf Bürgergeld gehabt, wenn es den damals schon gegeben hätte?

Fragen wir uns zunächst, wann ein Anspruch auf Bürgergeld besteht, was die allgemeinen Voraussetzungen sind.

Bedürftigkeit

Bürgergeld setzt Bedürftigkeit voraus. Aschenputtel hat zerrissene Kleider und wenig zu essen bekommen. Da spricht viel für Bedürftigkeit.

Erwerbsfähigkeit

Bürgergeld setzt Erwerbsfähigkeit voraus. Aschenputtel musste die gesamte Arbeit im Haushalt verrichten. Da wird man von Erwerbsfähigkeit ausgehen können.

Alter

Bürgergeld setzt ein Alter zwischen 15 Jahren und dem Rentenalter voraus. Können wir bejahen. Aschenputtel heiratet bald und wir gehen davon aus, dass Heiraten seinerzeit erst ab 15 Jahren möglich war. (Ob das tatsächlich zutreffend ist, haben wir nicht recherchiert.)

Erlaubter Aufenthalt in Deutschland

Bürgergeld setzt einen ständigen und erlaubten Aufenthalt in Deutschland voraus. Seinerzeit gab es Deutschland in der heutigen Form nicht. Dennoch: Wir unterstellen, dass Aschenputtel sich im richtigen Königreich aufgehalten hat und auch aufhalten durfte.

Nach alledem: Es sieht hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen gut für Aschenputtel aus; die Grundvoraussetzungen für den Anspruch auf Bürgergeld sind gegeben.

Allerdings sind da noch einige „Aber“ zu klären:

Anrechnung von Vermögen

Anrechenbares Vermögen kann den Anspruch auf Bürgergeld teilweise oder ganz ausschließen.

Hat Aschenputtel also Vermögen, dass den Anspruch auf Bürgergeld ausschließen würde? Hat sie mehr in einem geheimen Kämmerchen als das Schonvermögen? Nein, wir denken nicht, da ihr verstorbener Vater alles seiner neuen Frau vererbt hat und Aschenputtel leer ausgegangen ist. Aber was ist mit dem Baum und den Tauben, die Wünsche erfüllen? Das könnte man als Vermögen ansehen. Aber wir gehen nicht davon aus, dass es in der Summe die Vermögensfreigrenze von 15.000 Euro erreicht.

Anrechnung von Einkommen

Die nicht zu vernachlässigende Frage ist, ob Aschenputtel über Einkommen verfügt, das sie sich auf einen eventuellen Anspruch auf Bürgergeld anrechnen lassen muss, das das Bürgergeld möglicherweise sogar ganz ausschließt. Fragen wir also zunächst nach einem Taschengeld. Nein, die Stiefmutter gibt Aschenputtel kein Taschengeld!

Kindergeld

Besteht für Aschenputtel ein Anspruch auf Kindergeld? Nein, das muss verneint werden, denn Kindergeld gab es im damaligen Königreich noch nicht und wir wollen auch nicht so tun, als ob es das gäbe. (Das würde den Fall nur verkomplizieren).

Unterhalt

Was aber ist mit Unterhalt? Unterhalt ist ebenfalls Einkommen im Sinne des Bürgergeldes und wird in vollem Umfang auf den Regelsatz und die sonstigen Zahlungen vom Jobcenter angerechnet. Barunterhalt bekommt Aschenputtel nicht, aber sie bekommt das, was sie zum Leben braucht. Wirklich? Ja, denn Aschenputtel verhungert nicht!

Aschenputtel verfügt somit über ein Einkommen. Unterhalt geht dem Bürgergeld vor.

Fazit: Aschenputtel hat keinen Anspruch auf Bürgergeld. Ein entsprechender Antrag auf Bürgergeld würde vom königlichen Jobcenter abgelehnt werden.

Problem der Bedarfsgemeinschaft kann offen bleiben

Bei dieser Lösung kann also offen bleiben, ob Aschenputtel überhaupt berechtigt ist, einen Antrag zu stellen. Ist sie nämlich noch nicht 15 Jahre alt und Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, würde sie keinen Antrag stellen können. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch Stiefeltern oder Stiefelternteile mit den Kindern eine Bedarfsgemeinschaft bilden können.

Es spricht einiges dafür, dass Aschenputtel Teil der Bedarfsgemeinschaft Ihrer Stiefmutter und Stiefschwestern war.

Wir lassen auch offen, ob sich nicht das Jugendamt hätte einschalten müssen; angesichts der Tatsache, dass sich die Stiefmutter nicht um das ihr anvertraute Kind kümmerte, so wie sie es hätte tun müssen.

Anmerkung der Redaktion

Wir geben zu, dass wir nur oberflächlich geprüft haben. Für Tipps und vertiefende Anregungen sind wir deshalb dankbar. 🙂

Aber da wir wissen, dass alles gut für Aschenputtel ausgegangen ist, Magie im Spiel war, brauchten wir uns keine allzu großen Gedanken über das Bestehen eines eventuellen, hypothetischen Anspruchs auf Bürgergeld für sie machen.

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