Jobcenter verbietet: Sex und Schmuddelkram – Was Bürgergeld-Empfänger jetzt wissen müssen!

Bürgergeld Urteil: Jobcenter muss keine Kosten für Besuche im Freudenhaus oder für einschlägige Zweitschriften übernehmen - das urteilte vor einiger Zeit ein bayrisches Gericht.

Skurilles Urteil aus Bayern zum Freudenhaus
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Es ging im vom bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach zu entscheidenden Fall um Entzugserscheinungen geschlechtlicher Natur, um psychisches Wohlbefinden, um Besuche im Freudenhaus und um „Happy Weekend“. Vordergründig. Eigentlich wollte ein Leistungsbezieher (seinerzeit: Vor-Hartz IV, heute Bürgergeld) etwas anderes erreichen.

Wir erklären die Hintergründe des schlichten Uteils und der skurillen Klage in unserem Beitrag.

Hintergrund des Falles: räumliche Trennung von Ehefrau

Muss Jobcenter für Freudenhausbesuche extra zahlen?

Muss das Jobcenter für einen Bürgergeld Bezieher Besuche im Freudenhaus bezahlen? Und einschlägige Zeitschriften? Zusätzlich zum Regelsatz?

In dem Fall, den das bayerische Verwaltungsgericht in Ansbach vor einiger (längerer) Zeit zu entscheiden hatte, ging es um einen Bezieher von Sozialhilfeleistungen (heute: Bürgergeld), dessen thailändische Ehefrau seit einigen Jahren wieder in ihrer ursprüngliche Heimat lebte. Er wollte an sich lediglich als Ziel erreichen, dass seine Ehefrau auf Kosten des Sozialamtes (heute: Jobcenter) wieder nach Deutschland zurückkehren konnte. Das Amt lebt dies jedoch ab.

Kostenübernahmeantrag an Jobcenter (damals Sozialamt)

Das erzeugte offenbar Frustrationen diverser Art. Der Kläger beantragte beim zuständige Sozialamt, die Kosten zur Befriedigung seiner (von ihm im Einzelnen benannten) sexuellen Bedürfnisse zusätzlich zum Regelsatz zu übernehmen. Das Amt lehnte ab.

Skuriller Klageantrag an das Verwaltungsgericht

Der Leistungsbezieher klagte deshalb beim zuständigen Verwaltungsgericht und begründete diese Klage wie folgt: Aufgrund der Weigerung der Behörden, die Reisekosten für seine Ehefrau zu übernehmen, leide er unter sexuellen Entzugserscheinungen. Er wolle seine Ehe nicht gefährden und sei folglich auf die Erfüllung seiner Bedürfnisse unabdingbar angewiesen. Er beantragte unter anderem, ihm folgendes zu bewilligen:

  • „monatlich vier Besuche im Freudenhaus zur Wiederherstellung seines psychischen sowie seelischen Gleichgewichtes …. Pro Besuch sind circa 100 Euro für die Dame sowie 25 Euro für die Hin- und Rückfahrt zu bezahlen“,
  • die Kosten für die Leihgebühren von Pornofilmen von mindestens acht Stück pro Monat,
  • die An- und Abfahrten zur Videothek 4 mal 20 Kilometer à 0,30 Euro,
  • die Kosten für das Happy-Weekend-Magazin …. zum Preis von 23,30 Euro pro Monat
  • die Kostenübernahme von Kondomen und Zewa-Wichsboxen für das Betrachten der Filme“

Verwaltungsgericht wies Klage ab

Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage ab.Es urteilte schlicht und nüchtern, dass die „geltend gemachten Begehren, soweit sie sich auf die sexuellen Bedürfnisse beziehen“, Kosten der „allgemeinen Lebensführung“ seien und folglich bereits vom regulären Regelsatz abgedeckt seien.

Quelle und Hinweis

Verwaltungsgericht Ansbach, Az: AN 4 K 04.00052

Das Urteil stammt aus dem Jahre 2004. Damals gab es noch kein Bürgergeld und auch nicht den Vorgänger Hartz IV, sondern nur die allgemeine Sozialhilfe, die nach Ablauf der Arbeitslosenhilfe bewilligt wurde. Doch auch schon damals gab es Regelsätze. Das Urteil bezieht sich auf dieselben. Deshalb kann die Urteilsbegründung auf das heutige Bürgergeld übertragen werden.