Nullrunde bei der Grundsicherung 2026: Was erwartet Bezieher?
Die Bundesregierung hat angekündigt, das Bürgergeld ab 2026 durch eine Neue Grundsicherung zu ersetzen. Für das Jahr 2026 ist eine Nullrunde bereits von der Bundesarbeitsministerin angekündigt, d.h. der Regelsatz für Arbeitslose und Sozialleistungsbezieher bleiben unverändert bei 563 Euro für Alleinstehende. Begründet wird dies mit der in den Jahren zuvor starken Anhebung im Zuge der Inflation und der aktuell ruhigeren Preisentwicklung. Die Politik verzichtet auf eine „ergänzende Fortschreibung“ und stellt die Regelsatzberechnung ab 2027 wieder auf einen Mischindex: Preisanstieg und Lohnentwicklung werden kombiniert – ähnlich wie beim alten Hartz-IV-Modell.
Erst ab 2027 sind moderate Erhöhungen von etwa 2 % pro Jahr möglich, sofern die wirtschaftliche Entwicklung diesem Trend folgt. Anpassungen werden künftig verzögert vorgenommen, was die Kaufkraft der Betroffenen nur langsam wachsen lässt.
Was ändert sich bei Sanktionen und Mitwirkungspflichten?
Mit der geplanten Neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende und dem neuen Konzept der Grundsicherung werden die Pflichten für Leistungsbezieher strenger ausgelegt. Die Möglichkeit, Leistungen bei wiederholter Arbeitsverweigerung oder schwerer Pflichtverletzung ganz zu streichen, steht im Raum.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2019 grenzt Sanktionen jedoch klar ein:
- Mehr als 30 % dürfen Leistungen nicht gekürzt werden.
- Das staatlich garantierte Existenzminimum muss unangetastet bleiben – dies ist ein Grundrecht aus Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 20 (Sozialstaatsprinzip) des Grundgesetzes.
- Härten müssen berücksichtigt und Sanktionen bei nachträglicher Mitwirkung wieder aufgehoben werden.
Für die Praxis bedeutet das: Schärfere Sanktionen sind politisch geplant, stoßen aber auf verfassungsrechtliche Grenzen! Die vollständige Streichung der Leistungen ist nach derzeitigem Stand höchst umstritten und dürfte – sollte sie eingeführt werden – erneut vor dem Bundesverfassungsgericht landen.
Rechtliche Leitplanken aus Karlsruhe: Das Urteil 2019
Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts bekräftigte im November 2019 die Mitwirkungspflichten von Empfängern von Leistungen nach SGB II, also der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Die Richter setzten dem Gesetzgeber aber hinsichtlich Sanktionen enge Grenzen:
- Leistungsminderungen (Sanktionen) sind auf maximal 30 % des Regelsatzes begrenzt.
- Sanktionen müssen rücknehmbar sein, wenn die Mitwirkungspflicht nachgeholt wird.
- (Seinerzeitige besonders scharfe SGB II Regelungen für Jugendliche wurden nicht direkt überprüft)
Dieses Urteil prägt die aktuelle Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) und künftige Neue Grundsicherung maßgeblich. Es schützt das Existenzminimum der Betroffenen und mahnt eine differenzierte Prüfung im Einzelfall an.
Soziale und politische Folgen
Für Leistungsbezieher bedeutet die Bürgergeld Reform ab 2026:
- Regelsätze werden 2026 nicht erhöht (Nullrunde).
- Strengere Pflichten und neue Sanktionen sind politisch geplant, ihre Rechtmäßigkeit jedoch durch das Bundesverfassungsgericht begrenzt.
- Einkommen und Angebote des Arbeitsmarktes beeinflussen künftig noch stärker den Zugang und den Regelsatz; es soll neue Einkommensfreibeträge geben.
Sozialverbände wie auch wir, der Verein Für soziales Leben e.V., befürchten eine Zunahme von Armut und eine Verschärfung der gesellschaftlichen Debatte um Bedürftigkeit und Mitwirkung. Politisch bleibt die Diskussion kontrovers, weil mehrere Parteien eine noch härtere Gangart fordern, andere jedoch auf die Urteile des Karlsruhe als Schutzschirm für die Schwächsten im Sozialstaat verweisen.
Fazit Neue Grundsicherung und Bundesverfassungsgericht: Was ab 2026 zu erwarten ist
Die neue Grundsicherung ab 2026 steht unter dem Zeichen einer Nullrunde – das Existenzminimum bleibt, wie vom Bundesverfassungsgericht garantiert, unangetastet. Die politischen Pläne zu strengeren Sanktionen müssen sich ebenso an diesen verfassungsrechtlichen Leitlinien des Grundgesetzes messen lassen. Auch künftig wird das Sozialstaatsprinzip und die Würde des Menschen den Handlungsspielraum der Regierung begrenzen und viele Reformen moderieren.
Für Betroffene heißt die Änderung zur Neuen Grundsicherung : 2026 keine Änderung beim Regelsatz, erst ab 2027 wieder Anpassungen – und anhaltende Unsicherheit, wie hart Sanktionen tatsächlich greifen dürfen.