
Jobcenter muss Passkosten zahlen: Ausländischer Reisepass als unabweisbarer Mehrbedarf – Urteil!
Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass ein Jobcenter die hohen Kosten für einen ausländischen Reisepass als unabweisbaren Mehrbedarf übernehmen muss – ein Darlehen reicht in solchen Fällen nicht aus. Grundlage ist der seit 2021 erweiterte § 21 Abs. 6 SGB II, der Zuschüsse auch für einmalige Bedarfe ermöglicht, wenn Ansparen oder Darlehen unzumutbar sind.




























