Mütterrente III verzögert sich: Warum Witwen ab 2028 mehr Rente erwarten können

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Sie haben Kinder vor 1992 großgezogen und beziehen heute eine Witwen- oder Witwerrente? Dann betrifft Sie eine der wichtigsten Rentenänderungen der kommenden Jahre direkt: die Mütterrente III.
Zum 1. Januar 2027 werden die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder erneut verbessert – die zusätzliche Rente fließt aber erst ab 2028, rückwirkend für 2027.
Der folgende Artikel zeigt, wie die Mütterrente III genau funktioniert, welche Beträge pro Kind möglich sind, warum für Witwen rund 88 Euro Mehr-Rente realistisch sein können und worauf Sie bei der späteren Auszahlung achten sollten.

Das Wichtigste in zwei Sätzen

Viele Witwen und Witwer mit vor 1992 geborenen Kindern können durch die Mütterrente III ab 2027 spürbare Rentensteigerungen erzielen – die tatsächliche Auszahlung verzögert sich jedoch bis 2028, sodass sich für Hinterbliebene eine interessante Nachzahlungskonstellation ergibt.

Was ist die Mütterrente III und ab wann gilt sie?

Die Mütterrente III ist die dritte Stufe der rentenrechtlichen Verbesserungen für Kindererziehungszeiten vor 1992.
Ab 1. Januar 2027 sollen für jedes vor 1992 geborene Kind weitere sechs Monate Erziehungszeit anerkannt werden – das entspricht einem zusätzlichen halben Entgeltpunkt pro Kind.

Pro Kind können dann insgesamt bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit und damit bis zu drei Rentenpunkte in die Rentenberechnung einfließen; Erziehende vor und nach 1992 geborener Kinder werden damit gleichgestellt.
Ein halber Rentenpunkt hat nach aktuellem Rentenwert (Stand ab 1. Juli 2026) einen Wert von rund 20 bis 22 Euro im Monat – und zwar zunächst als Brutto-Rentenplus.

Warum verzögert sich die Auszahlung bis 2028?

Obwohl die gesetzlichen Regeln der Mütterrente III zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, startet die tatsächliche Auszahlung erst im Jahr 2028.
Die Deutsche Rentenversicherung begründet dies mit dem hohen technischen Aufwand: Millionen Rentenkonten müssen neu berechnet, Kindererziehungszeiten ergänzt und Bescheide angepasst werden.

Für Rentnerinnen und Rentner bedeutet das:

  • Wer bereits vor Januar 2028 eine Rente bezieht, erhält die Mütterrente III rückwirkend nachgezahlt, sobald die Umstellung abgeschlossen ist.
  • Wer ab oder nach Januar 2028 erstmals eine Rente bekommt, erhält die Mütterrente III direkt mit der ersten Rentenzahlung.

Damit entsteht für viele Hinterbliebene eine „Einmal-Nachzahlung“ für das Jahr 2027 plus eine dauerhaft erhöhte Monatsrente ab 2028.

Wie wirkt sich die Mütterrente III auf Witwen- und Witwerrenten aus?

Die Mütterrente ist kein eigener Rentenanspruch, sondern erhöht die reguläre Altersrente durch zusätzliche Kindererziehungszeiten.
Da die Witwen- und Witwerrente an die Versichertenrente des verstorbenen Partners gekoppelt ist, können zusätzliche Entgeltpunkte aus der Mütterrente die Hinterbliebenenrente mittelbar steigern.

Gleichzeitig gilt aber:

  • Die Altersrente des Hinterbliebenen wird als eigenes Einkommen in die Witwenrente eingerechnet.
  • Überschreitet die eigene Rente den Freibetrag, wird der übersteigende Betrag zu 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen.

In der Praxis entstehen dadurch komplexe Effekte: Die Mütterrente III erhöht die eigene Rente und kann die Witwenrente leicht mindern, der Gesamtbetrag aus eigener Rente plus Witwenrente steigt aber in vielen Fällen dennoch – für Witwen mit mehreren vor 1992 geborenen Kindern sind plus rund 88 Euro im Monat realistisch.

Rechtliche Einordnung: Hinterbliebenenrente und Kindererziehungszeiten

Die Hinterbliebenenrente ist im § 46 SGB VI geregelt; unterschieden wird zwischen kleiner und großer Witwen- oder Witwerrente.
Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Versichertenrente des verstorbenen Ehegatten und wird grundsätzlich dauerhaft gezahlt, solange die Voraussetzungen vorliegen.

Kindererziehungszeiten werden als rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt und erhöhen die Entgeltpunkte der Versicherten.
Mit der Mütterrente III werden diese Zeiten für vor 1992 geborene Kinder erneut verlängert, was sich sowohl auf eigene Altersrenten als auch auf abgeleitete Hinterbliebenenrenten auswirken kann.

Für Sie gilt: Die genaue Anrechnung hängt vom individuellen Rentenkonto, der Höhe der eigenen Rente, dem Freibetrag und der Art der Witwenrente ab; eine pauschale Aussage ist nicht möglich, aber Mehrbeträge sind häufig.

Was müssen Betroffene jetzt konkret tun?

Die Mütterrente III ist beschlossen, aber noch nicht in der Praxis angekommen – trotzdem können Sie sich schon jetzt vorbereiten.

Empfehlungen:

  • Rentenkonto klären: Prüfen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung, ob alle Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder vollständig erfasst sind.
  • Bescheide aufbewahren: Heben Sie Rentenbescheide und Schreiben zur Mütterrente sorgfältig auf, um spätere Nachzahlungen nachvollziehen zu können.
  • Auswirkungen auf Witwenrente berechnen lassen: Lassen Sie sich bei der Rentenversicherung oder einem unabhängigen Rentenberater erklären, wie sich zusätzliche Entgeltpunkte auf Ihre Hinterbliebenenrente und den Freibetrag auswirken.
  • Auf Informationsschreiben achten: Die Deutsche Rentenversicherung wird Betroffene vor Beginn der Auszahlungen informieren; reagieren Sie auf Rückfragen zeitnah.

FAQ zur Mütterrente III und Witwenrente

Ab wann gilt die Mütterrente III rechtlich?

Die gesetzlichen Regelungen zur Mütterrente III treten zum 1. Januar 2027 in Kraft; ab diesem Zeitpunkt werden zusätzliche Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder berücksichtigt.

Wann erhalte ich das zusätzliche Geld aus der Mütterrente III?

Die Auszahlung der Mütterrente III beginnt nach aktuellem Stand erst im Jahr 2028; für 2027 zustehende Beträge werden dann rückwirkend nachgezahlt.

Wie hoch ist der Zuschlag pro Kind durch die Mütterrente III?

Pro vor 1992 geborenem Kind wird ein halber Rentenpunkt zusätzlich anerkannt, was derzeit einem Brutto-Rentenplus von rund 20 bis 22 Euro pro Monat entspricht.

Kann sich die Mütterrente III negativ auf meine Witwenrente auswirken?

Die höhere eigene Rente wird als Einkommen in die Witwenrente eingerechnet und kann diese geringfügig mindern; der Gesamtbetrag aus eigener Rente plus Witwenrente ist aber meist höher als vorher.

Ausblick

Bis die Mütterrente III tatsächlich ausgezahlt wird, sind noch mehrere Schritte nötig: technische Umsetzung, Neubewertung von Millionen Renten und Informationskampagnen für Betroffene.
Parallel wird politisch darüber diskutiert, wie Kindererziehungszeiten und Hinterbliebenenrenten insgesamt weiterentwickelt werden sollen, etwa im Rahmen größerer Rentenreformen.
Für Erziehende mit vor 1992 geborenen Kindern bleibt jedoch klar: Die Mütterrente III ist eine zusätzliche Anerkennung der Erziehungsleistung, die sich langfristig in höheren Rentenansprüchen niederschlägt.

Quellen


DRV – FAQs Mütterrente III
DRV – Hinterbliebenenrente

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