Pflegereform: Warum ein Budget künftig zwei Aufgaben tragen soll

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Ein Angehöriger fällt krankheitsbedingt für zwei Wochen aus, die Pflege muss trotzdem weiterlaufen. Genau für solche Situationen greift bislang ein gemeinsamer Jahresbetrag aus Pflegegeld und Verhinderungspflege. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, diesen Topf ab 2027 aufzulösen und durch vier neue Budgets zu ersetzen.

Vier neue Namen sollen künftig fünf heutige Ansprüche abdecken: Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und der seit Juli 2025 geltende gemeinsame Jahresbetrag gehen im Entwurf in Sachleistungsbudget, Entlastungsbudget, Sozialraumbudget und Überbrückungsbudget auf. Für die Betroffenen zählt am Ende aber nicht der Name des Budgets, sondern die Summe, die tatsächlich zur Verfügung steht – und wofür sie eingesetzt werden darf.

Wie die vier Budgets die heutigen Leistungen ersetzen sollen

Das Sachleistungsbudget übernimmt die Aufgabe der bisherigen Pflegesachleistung: professionelle häusliche Pflegehilfe durch zugelassene Dienste, künftig ausdrücklich auch professionelle Ersatzpflege. Das Entlastungsbudget tritt an die Stelle des Pflegegeldes und soll zusätzlich selbst organisierte Ersatzpflege sowie Verbrauchshilfsmittel abdecken. Das Sozialraumbudget ersetzt den Entlastungsbetrag, ist aber ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und anerkannte Nachbarschaftshilfe vorgesehen – eine Übertragung nicht verbrauchter Monatsbeträge in den Folgemonat ist dabei nach aktuellem Entwurfsstand nicht vorgesehen.

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Die größte praktische Veränderung betrifft den vierten Baustein. Bislang können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 den gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege flexibel einsetzen, etwa wenn die Pflegeperson erkrankt, in den Urlaub fährt oder für einige Stunden vertreten werden muss. Der Entwurf löst diesen gemeinsamen Topf auf. An seine Stelle tritt für akute Notsituationen ein neues Überbrückungsbudget: bis zu 1.855 Euro im Jahr für Pflegegrad 2 und 3, bis zu 2.285 Euro für Pflegegrad 4 und 5. Das Geld ist zweckgebunden für einen ambulanten Notdienst oder eine Kurzzeitpflege im Heim.

Wird die Vertretung dagegen durch Nachbarn, Bekannte oder entfernte Verwandte selbst organisiert, sollen die Kosten künftig aus dem Entlastungsbudget kommen – also aus demselben Topf, der eigentlich das Pflegegeld ersetzt. Ein eigenes Budget für die kurze, selbst organisierte Vertretung, wie es die Verhinderungspflege heute vorsieht, ist im aktuellen Entwurf nicht mehr enthalten.

Heutige LeistungLöst ab 2027 abZweckbindung
PflegesachleistungSachleistungsbudgetProfessionelle häusliche Pflege
PflegegeldEntlastungsbudgetFrei verfügbar, inkl. selbst organisierter Vertretung
EntlastungsbetragSozialraumbudgetNur anerkannte Alltagsunterstützung, kein Übertrag
Verhinderungspflege / gemeinsamer JahresbetragÜberbrückungsbudgetNur professioneller Notdienst oder Kurzzeitpflege

Der Zeitplan hat sich mehrfach verschoben

Der Referentenentwurf liegt bereits seit Anfang Juni 2026 vor. Ein Kabinettsbeschluss war ursprünglich für Ende Mai, dann für Ende Juni und schließlich für mehrere Termine im Juli vorgesehen – alle diese Termine sind ohne Entscheidung verstrichen. Aktuell steht das Pflegeneuordnungsgesetz für die Kabinettssitzungen im September 2026 auf der Agenda, mögliche Termine sind der 16., 23. oder 30. September. Bestätigt ist bislang keiner davon.

Hinzu kommt ein Wechsel an der Spitze des zuständigen Ministeriums: Nina Warken, die den ursprünglichen Entwurf verantwortete, wechselte Ende Juli ins Bundeskanzleramt. Seither führt Carsten Linnemann das Bundesgesundheitsministerium. Der 30. September gilt in der Fachöffentlichkeit als letzter Termin, an dem ein Kabinettsbeschluss ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 überhaupt noch zeitlich zulässt. Fällt auch dieser Termin aus, dürfte sich die Reform nach Einschätzung mehrerer Fachportale um mindestens ein Jahr verschieben.

Eine Änderung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf ist bereits politisch angekündigt: Minister Linnemann erklärte Ende August, die geplante Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige zurücknehmen zu wollen. Der genaue Kurswechsel und die Reaktionen der Verbände lassen sich beim ZDF nachlesen. Im Entwurfstext selbst ist diese Änderung nach aktuellem Stand aber noch nicht nachvollzogen.

Solange nichts beschlossen ist, gilt das heutige Recht

Für die Praxis ist ein Punkt entscheidend: Solange Kabinett, Bundestag und Bundesrat dem Pflegeneuordnungsgesetz nicht zugestimmt haben, gelten die heutigen Beträge und Regeln unverändert weiter. Pflegekassen dürfen laufende Anträge auf Verhinderungspflege, Pflegegeld oder den Entlastungsbetrag nicht unter Verweis auf den Referentenentwurf ablehnen oder kürzen. Nach dem Kabinettsbeschluss folgen zudem noch die erste Lesung im Bundestag – frühestens im Herbst 2026 erwartet – sowie die Ausschussberatungen, in denen sich erfahrungsgemäß an einzelnen Regelungen noch etwas ändert.

Häufige Fragen zu den neuen Pflegebudgets

Ändert sich mein Pflegegeld schon jetzt?

Nein. Solange das Pflegeneuordnungsgesetz nicht von Kabinett, Bundestag und Bundesrat beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet ist, gilt das heutige Recht unverändert weiter. Das betrifft Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege gleichermaßen.

Was passiert mit der Verhinderungspflege für kurze, selbst organisierte Vertretung?

Nach aktuellem Entwurfsstand entfällt ein eigenständiges Budget dafür. Wird die Vertretung durch Nachbarn oder Angehörige selbst organisiert, sollen die Kosten künftig aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden, das eigentlich das Pflegegeld ersetzt.

Kann ich nicht verbrauchtes Geld aus dem Sozialraumbudget mitnehmen?

Nach dem bisherigen Entwurf ist eine Übertragung nicht verbrauchter Monatsbeträge in den Folgemonat beim Sozialraumbudget nicht vorgesehen. Damit unterscheidet es sich von einigen heutigen Regelungen zur Ansparbarkeit.

Bis wann muss das Gesetz beschlossen sein, damit es 2027 gilt?

Als letzter Termin für einen Kabinettsbeschluss gilt in der Fachdiskussion der 30. September 2026. Nur dann bliebe rechnerisch genug Zeit für die Beratungen in Bundestag und Bundesrat vor dem geplanten Inkrafttreten am 1. Januar 2027.

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