Schwerbehindertenrente liegt im Schnitt 130 Euro über der Rente nach 45 Jahren – das sind die Gründe

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Wer mit einer anerkannten Schwerbehinderung in Rente geht, erhält im Durchschnitt deutlich mehr als jemand, der 45 Jahre lang eingezahlt hat. Das klingt zunächst überraschend – hat aber einen klaren rechnerischen Grund, den die aktuellen Zahlen der Deutschen Rentenversicherung eindrucksvoll belegen.

Im Jahr 2023 erhielten erstmals 62.200 Personen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen – mit einem durchschnittlichen Zahlbetrag von 1.302 Euro im Monat. Zeitgleich bekamen rund 212.000 Versicherte die Altersrente für langjährig Versicherte, im Schnitt jedoch nur 1.172 Euro. Die Differenz beträgt also rund 130 Euro monatlich. Ab dem 1. Juli 2026 steigen beide Rentenarten um 4,24 Prozent – der neue Rentenwert beträgt dann 42,52 Euro. Das vergrößert den Abstand in absoluten Zahlen sogar noch etwas weiter.

Vier Rentenarten – aber nicht alle sind gleich flexibel

Das deutsche Rentenrecht kennt vier klassische Formen der Altersrente. Zwei davon sind streng an feste Altersgrenzen geknüpft und können grundsätzlich nicht vorgezogen werden. Die anderen beiden – die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI) und die Altersrente für langjährig Versicherte – erlauben einen früheren Rentenbeginn. Doch dieser kostet: Für jeden Monat, den die Rente vor dem regulären Starttermin beginnt, werden dauerhaft 0,3 Prozent des Rentenbetrags abgezogen.

Weniger Abschlag – das ist der entscheidende Unterschied

Nicht ein Bonus macht die Schwerbehindertenrente höher. Entscheidend ist, dass die abschlagsfreie Altersgrenze bei schwerbehinderten Menschen früher liegt als bei langjährig Versicherten. Wer früher abschlagsfrei gehen kann, sammelt bei gleichem Rentenbeginn schlicht weniger Monate Vorlauf an – und zahlt damit weniger Abschlag.

Für Versicherte des Jahrgangs 1964 (und alle danach Geborenen) gilt seit dem 1. Januar 2026 das neue einheitliche Regelwerk nach § 37 SGB VI: Die bisherigen Übergangsregelungen und der sogenannte Vertrauensschutz nach § 236a SGB VI sind ersatzlos weggefallen. Das bedeutet konkret:

RentenartAbschlagsfreie Altersgrenze (Jg. ab 1964)Frühester RentenbeginnMaximaler Abschlag
Altersrente für schwerbehinderte Menschen65 Jahre62 Jahre (36 Monate Vorlauf)10,8 %
Altersrente für langjährig Versicherte67 Jahre63 Jahre (48 Monate Vorlauf)14,4 %

Der maximale Abschlag bei der Schwerbehindertenrente beträgt damit 10,8 Prozent – bei der Rente für langjährig Versicherte sind es dagegen bis zu 14,4 Prozent.

Rechenbeispiel: Was der Unterschied in Euro bedeutet

Ein Rechenbeispiel macht die Auswirkungen greifbar. Thomas, geboren am 1. März 1964, ist mit einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von 60 schwerbehindert und plant, zum 1. März 2027 in Rente zu gehen. Er hat bis Ende 2024 insgesamt 44,2 Entgeltpunkte erworben und wird bis Ende 2026 noch einen weiteren Entgeltpunkt hinzuverdienen – insgesamt also 45,2 Entgeltpunkte. Als Berechnungsgrundlage gilt der neue aktuelle Rentenwert ab dem 1. Juli 2026: 42,52 Euro.

Würde Thomas die Altersrente für langjährig Versicherte beantragen, würde er mit 63 Jahren vier Jahre (= 48 Monate) vor seiner regulären Altersgrenze in Rente gehen. Der Abschlag beträgt 48 × 0,3 % = 14,4 %. Seine monatliche Bruttorente läge bei rund 1.646 Euro.

Als schwerbehinderter Mensch kann Thomas dagegen bereits mit 63 Jahren die Schwerbehindertenrente beantragen – und das nur zwei Jahre (= 24 Monate) vor seiner abschlagsfreien Grenze von 65 Jahren. Der Abschlag beträgt lediglich 24 × 0,3 % = 7,2 %. Seine monatliche Bruttorente betrüge damit rund 1.781 Euro.

Der Unterschied: rund 135 Euro mehr im Monat – und das dauerhaft, für den Rest seines Lebens.

Voraussetzungen: Wer hat Anspruch auf die Schwerbehindertenrente?

Nicht jeder kann die günstigeren Konditionen nutzen. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gelten klare Zugangskriterien:

Ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50 muss bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorliegen – ein laufendes Feststellungsverfahren genügt nicht. Zusätzlich ist eine Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erforderlich, in die Pflichtbeitragszeiten, Kindererziehungszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit und weitere anerkannte Zeiten einfließen können.

Wer den GdB noch nicht beantragt hat oder eine Anhebung des bestehenden GdB anstrebt, sollte dabei Vorsicht walten lassen: Seit der Sechsten Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung, die seit Oktober 2025 gilt, prüfen die Versorgungsämter Anträge nach verschärften Kriterien. Ein Antrag auf GdB-Erhöhung kann dazu führen, dass die gesamte Akte neu bewertet wird – mit dem Risiko, dass ein bestehender GdB von 50 auf unter 50 abgesenkt wird.

Rentenwert steigt ab Juli 2026 – das wirkt sich auf alle aus

Zum 1. Juli 2026 steigen alle gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent. Grundlage ist die Rentenwertbestimmungsverordnung 2026, der der Bundesrat am 12. Juni 2026 zugestimmt hat. Der aktuelle Rentenwert steigt damit von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Die Erhöhung gilt für alle Rentenarten gleichermaßen – einen gesonderten Satz für die Schwerbehindertenrente gibt es nicht.

Wer bereits Rente mit Abschlag bezieht, erhält die 4,24 Prozent auf seinen gekürzten Betrag. Die einmal festgesetzten Abschläge bleiben dauerhaft und werden durch die Rentenanpassung nicht ausgeglichen.

Wann ist welche Rentenart die bessere Wahl?

Die Entscheidung, welche Rentenart im Einzelfall günstiger ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Wer schwerbehindert ist, sollte jedoch unbedingt prüfen, ob auch ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht. Schwerbehindert und erwerbsgemindert sind zwei unterschiedliche rechtliche Kategorien – aber sie können sich überschneiden. Bei der Erwerbsminderungsrente können sogenannte Zurechnungszeiten berücksichtigt werden, die die Rentenhöhe mitunter deutlich steigern.

Zudem lohnt sich ein Blick auf die Flexi-Rente: Wer die abschlagsfreie Grenze noch nicht erreicht hat, kann durch freiwillige Ausgleichszahlungen an die Deutsche Rentenversicherung künftige Abschläge ganz oder teilweise aufkaufen.

Die Deutsche Rentenversicherung bietet kostenlose Beratungstermine an, bei denen individuelle Rentenberechnungen für verschiedene Szenarien erstellt werden. Wer bis zu einem bestimmten Datum plant, in Rente zu gehen, sollte diesen Termin rechtzeitig nutzen – denn die Entscheidung für einen Rentenbeginn lässt sich im Nachhinein nur begrenzt korrigieren.

FAQ: Häufige Fragen zur Schwerbehindertenrente

Warum ist die Schwerbehindertenrente oft höher als die Rente nach 45 Jahren?

Die Schwerbehindertenrente ist nicht grundsätzlich höher bewertet. Der Unterschied entsteht durch die Abschlagssystematik: Wer als schwerbehinderter Mensch mit 63 Jahren in Rente geht, liegt bei einer abschlagsfreien Grenze von 65 Jahren nur 24 Monate davor – Abschlag: 7,2 %. Wer mit 63 die Rente für langjährig Versicherte nimmt, liegt 48 Monate vor der abschlagsfreien Grenze – Abschlag: 14,4 %. Gleiche Entgeltpunkte, aber weniger Abzug ergibt am Ende mehr Rente.

Welche Voraussetzungen gelten 2026 für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

Für die Altersrente nach § 37 SGB VI gelten ab 2026 für den Jahrgang 1964 und jünger folgende Bedingungen: ein anerkannter GdB von mindestens 50 zum Zeitpunkt des Rentenbeginns sowie eine Wartezeit von 35 Versicherungsjahren. Abschlagsfrei ist die Rente erst ab 65 Jahren möglich. Ein früherer Beginn ab 62 Jahren ist möglich, kostet aber einen dauerhaften Abschlag von bis zu 10,8 Prozent. Die bisherigen Übergangsregelungen nach § 236a SGB VI sind seit dem 1. Januar 2026 ersatzlos weggefallen.

Steigt die Schwerbehindertenrente ab Juli 2026 besonders stark?

Nein, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhält keinen eigenen Erhöhungssatz. Sie steigt wie alle gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich dabei von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 zugestimmt – die Erhöhung tritt planmäßig zum 1. Juli in Kraft und wird automatisch durch die Deutsche Rentenversicherung ausgezahlt.

Lohnt sich ein Antrag auf GdB-Erhöhung, um die Schwerbehindertenrente zu erhalten?

Das sollte sorgfältig abgewogen werden. Seit der Sechsten Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung, die seit Oktober 2025 gilt, werden Anträge auf GdB-Änderung nach verschärften Kriterien bewertet. Wer einen Antrag auf Erhöhung stellt, ermöglicht dem Versorgungsamt eine Gesamtprüfung aller bisherigen Feststellungen. In der Praxis kann das bedeuten, dass ein bestehender GdB von 50 im Zuge der Neubewertung auf unter 50 abgesenkt wird – mit dem Verlust des Anspruchs auf die Schwerbehindertenrente. Eine unabhängige Beratung, etwa beim VdK oder SoVD, ist vor einem solchen Antrag empfehlenswert.

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