Wer im Ruhestand arbeitet oder über einen Nebenverdienst zur Altersrente nachdenkt, sollte die neuen Regeln zu Steuern, Freibeträgen und Sozialabgaben genau kennen. Seit den jüngsten Anpassungen hat sich die Berechnung des Zuverdienstes teils deutlich verändert. Welche Grenzen aktuell gelten, wie sich das Einkommen auf die Netto-Rente auswirkt und wann Abgaben drohen, wird hier übersichtlich erläutert.
Alle Infos finden sich hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V.
Wegfall der Hinzuverdienstgrenze seit 2023
- Die bisherige Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde zum 1. Januar 2023 vollständig abgeschafft.
- Seitdem können auch Frührentner unbegrenzt hinzuverdienen, ohne die Rente zu gefährden.
Was gilt für die Steuer?
- Nebenverdienste aus Tätigkeiten werden steuerlich wie Einkünfte von Angestellten oder Selbständigen behandelt.
- Minijobs bis 556 € monatlich (6.672 € jährlich) sind pauschal mit nur zwei Prozent besteuert und bleiben sozialversicherungsfrei.
- Überschreitet das Gesamteinkommen (Rente + Hinzuverdienst) den jährlichen Grundfreibetrag von 12.096 € (2025), muss Einkommensteuer gezahlt werden.
- Der steuerpflichtige Anteil der Rente beträgt im Jahr 2025 bereits 83,5%, während 16,5% steuerfrei bleiben.
Sozialversicherung und Meldungspflicht
- Minijobs bleiben von Sozialabgaben befreit, doch ab 557 € pro Monat wird der Hinzuverdienst sozialversicherungspflichtig.
- Rentner sind verpflichtet, sämtliche Hinzuverdienste bei der Steuer anzugeben – der Rentenversicherung muss der Nebenverdienst jedoch seit 2023 nicht mehr mitgeteilt werden, sofern keine Erwerbsminderungsrente bezogen wird.
Sonderregelungen bei Erwerbsminderungsrenten
- Für Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin dynamische Hinzuverdienstgrenzen: 2025 sind dies 39.322 € (teilweise Erwerbsminderung) und 19.661 € (volle Erwerbsminderung).
FAQ: Häufige Fragen
Kann ich als Altersrentner unbeschränkt arbeiten?
Ja. Seit 2023 gibt es keinerlei Hinzuverdienstgrenze mehr für Altersrenten, egal ob regulär oder vorzeitig erhoben.
Wann fallen Steuern auf den Nebenverdienst an?
Ab einem monatlichen Verdienst von mehr als 556 € (Minijobgrenze) oder wenn das Gesamtjahreseinkommen den Grundfreibetrag überschreitet, wird Einkommensteuer fällig.
Gelten Ausnahmen für Erwerbsminderungsrenten?
Ja, hier gelten weiterhin klare Grenzen (2025: 39.322 € für teilweise, 19.661 € für volle Erwerbsminderung).
Welche Steuerklasse gilt für Rentner mit Nebenjob?
Der Familienstand bestimmt die Steuerklasse. Wer zusätzlich einen Minijob ausübt, kommt meist in Steuerklasse 6, wenn mehrere Arbeitslohnquellen vorliegen.
Fazit
Die Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze ist eine wichtige und begrüßenswerte Neuerung für Deutschlands Rentner. Dennoch bleibt die Pflicht zur Angabe aller Einkünfte sowie zur Begleichung der darauf entfallenden Steuern bestehen. Minijobs sind steuerlich attraktiv, bei höheren Einkünften greift die reguläre Einkommensteuer – Transparenz und korrekte Angaben sind entscheidend.


