Kindergeld geht, Kindergrundsicherung kommt – wie das funktioniert

Was ist zu beachten, wenn das Kindergeld abgeschafft und die Kindergrundsicherung eingeführt wird?

Kindergeld geht, Kindergrundsicherung kommt – wie das funktioniert
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Die Kindergrundsicherung soll nach dem Willen der Bundesregierung 2025 eingeführt werden. Der Gesetzentwurf ist von der Regierung nunmehr beschlossen worden.

Die Kindergrundsicherung setzt sich zusammen zum einen aus einem einkommensunabhängigen Kindergarantiebetrag für alle Kinder und Jugendlichen. Dieser ist das gegenwärtige Kindergeld. Zweiter Teil ist der einkommensabhängige und altersgestaffelte Kinderzusatzbetrag und der dritte Teil sind die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Diese drei Teile sind die Kindergrundsicherung, deren Intention die Sicherung des Existenzminimums eines Kindes ist.

Hier ein Überblick über die von der Bundesregierung beschlossene Kindergrundsicherung.

Was ist der Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsicherung?

Kindergrundsicherung

Die Kindergrundsicherung ersetzt das Kindergeld – und noch einige andere Leistungen für Kinder.

Der Kinderzusatzbetrag besteht aus dem altersgestaffelten Regelbedarf des Kindes und einem Betrag für Unterkunft und Heizung auf Grundlage des jeweils maßgeblichen Existenzminimumberichts der Bundesregierung – allerdings nur insoweit, also diese Leistungen nicht durch den Kindergarantiebetrag abgedeckt sind. Das heißt, der Kindergarantiebetrag wird von dem Regelbedarf und dem Betrag für die Unterkunft und Heizung abgezogen; dann erhält man den Kinderzusatzbetrag.


Schulbedarfspaket als Teil der Kindergrundsicherung

Das Schulbedarfspaket, das Bestandteil der Leistungen für Bildung und Teilhabe ist und derzeit 174 Euro jährlich beträgt, wird automatisch mit dem Antrag auf Kinderzusatzbetrag mitbeantragt und ausgezahlt. Es wird zusätzlich zum Kindergarantiebetrag und Kinderzusatzbetrag gezahlt.

Gleiches gilt für den Teilhabebetrag von 15 Euro monatlich.

Regelbedarf bzw. Regelsatz für Kinder wird erhöht

Das Existenzminimum von Kindern wird neu berechnet. Nach den gegenwärtig vorliegenden Schätzungen wird es für die unteren Altersgruppen (Regelbedarfsstufen 5 und 6) zu Regelsatzerhöhungen um bis zu 28 Euro kommen. Hier der aktuelle Regelsatz für Kinder.


Sofortzuschlag für Kinder wird abgeschafft

Gleichzeitig mit der Einführung der Kindergrundsicherung entfällt der bisherige Sofortzuschlag im Bundeskindergeldgesetz, SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz. Gegenwärtig beträgt er 20 Euro.

Wie viel Kinder haben Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag

Ca. 5,6 Millionen Kinder und Jugendliche – davon 2,9 Millionen arme und armutsbedrohte Kinder darunter auch die 1,9 Millionen Kinder, die aktuell Bürgergeld beziehen – haben zukünftig einen Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsicherung.


Bürgergeld zusätzlich zur Kindergrundsicherung beantragen

Bürgergeld kann neben der Kindergrundsicherung beantragt werden, und zwar bei individuellen erhöhten Bedarfen oder starken Einkommensschwankungen im Bewilligungszeitraum ergänzend bezogen werden.

Wohngeld zusätzlich zur Kindergrundsicherung beantragen

Auch Wohngeld kann grundsätzlich neben dem Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsicherung beantragt und von der Wohngeldstelle der Gemeindeverwaltung bezogen werden.


BAföG geht der Kindergrundsicherung vor

Leistungen nach dem BaföG oder sonstige Ausbildungsförderung gehen dem Kinderzusatzbetrag vor. Den Kindergarantiebetrag schließen sie jedoch nicht aus.

Kindergarantiebetrag

Der Kindergarantiebetrag wird an alle 18 Millionen Kinder in Deutschland gezahlt, die auch jetzt schon Anspruch auf das Kindergeld haben. Der Kindergarantiebetrag wird angepasst, und zwar entsprechend der Freibeträge der Kinder.


Volljährige Kinder haben eigenen Auszahlungsanspruch auf Kindergrundsicherung

Volljährige Kinder können sich den Kindergarantiebetrag der Kindergrundsicherung an sich selbst auszahlen lassen. Sie haben einen eigenen Auszahlungsanspruch.

Kindergrundsicherung und Alleinerziehende

Die Kindergrundsicherung bringt eine Verbesserung der finanziellen Situation für Alleinerziehende mit sich. Es wird eine Anrechnung von Unterhaltseinkommen von Kindern in Höhe von nur 45 Prozent eingeführt wird. Unter bestimmten Bedingungen. Ab Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes ist für den Bezug des Unterhaltsvorschusses einschließlich der verminderten 45 Prozent Anrechnung Anrechnung (nicht aber bei privaten Unterhaltsleistungen) ein Mindesteinkommen von 600 Euro nötig. Bei höheren privaten Unterhaltszahlungen kommen höhere Anrechnungsquoten zur Anwendung. Diese sind nach Höhe des Unterhaltseinkommens gestaffelt und liegen zwischen 45 und 75 Prozent.


Kindergrundsicherungs-Check

Der Antrag für die Kindergrundsicherung soll sehr einfach ausgestaltet werden. Durch den Kindergrundsicherungs-Check sollen Daten, die in Behörden bereits in elektronischer Form vorliegen, für die Vorprüfung des Anspruchs auf den Kinderzusatzbetrag verwendet werden und potentielle Anspruchsberechtigte zur Beantragung der Leistung angesprochen werden.

So soll erreicht werden, dass die Kindergrundsicherung von möglichst allen Anspruchsberechtigten auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Kein Anspruch für Berechtigte von Asylbewerberleistungen

Kinder, die Anspruch auf Asylbewerberleistungen haben, haben keinen Anspruch auf die Kindergrundsicherung. Asylbewerber sind also von der Kindergrundsicherung ausgeschlossen.