Pflegegrad beantragen vor 2027: Das Eingangsdatum bei der Pflegekasse zählt

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Mehr als sechs Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig, und die Pflegeversicherung kommt nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums schon in diesem Jahr nur mit Darlehen des Bundes aus. Die Regierung will deshalb den Zugang verengen. Wer einen Pflegegrad beantragen will, hat nach dem Entwurf eine Frist: Der Erstantrag soll bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingehen.

Pflegegrad beantragen: Der Eingang bei der Pflegekasse legt das Recht fest

Für Erstanträge enthält der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes eine eigene Übergangsvorschrift. Der geplante § 142b SGB XI trägt den Titel „Übergangsregelung zur Anpassung der Schwellenwerte zum 1. Januar 2027“. Maßgeblich soll das Recht sein, das am Tag der Antragstellung gilt. Ein Antrag, der bis Silvester bei der Kasse eingeht, würde also noch mit den bisherigen Punktgrenzen bewertet. Das gilt auch dann, wenn die Gutachterin des Medizinischen Dienstes erst im Januar oder Februar zum Hausbesuch kommt. Ein Bescheid im alten Jahr ist nicht nötig.

Der Sozialverband VdK nennt den 31. Dezember 2026 als Stichtag für den Eingang eines Erstantrags. Er empfiehlt Menschen, die schon heute regelmäßig Hilfe im Alltag brauchen, den Antrag noch in diesem Jahr zu stellen. Ein vorsorglicher Antrag ohne echte Einschränkungen bringt dagegen nichts, denn die Begutachtung prüft den tatsächlichen Bedarf.

Pflegereform im Bundestag: Erste Lesung am 5. November

Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen. Der Deutsche Bundestag berät ihn am Donnerstag, 5. November 2026, in erster Lesung, angesetzt sind 60 Minuten. Danach geht der Text in die Ausschüsse, federführend ist der Gesundheitsausschuss. Nach dem Zeitplan des AOK-Bundesverbands soll das Parlament am 11. Dezember abschließend abstimmen, der Bundesrat am 18. Dezember. Die erste Stufe soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

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Stand: 27. Oktober 2026. Beschlossen ist noch nichts. Schwellenwerte, Stichtag und Übergangsregel können sich im parlamentarischen Verfahren ändern. Verzögert sich die Verabschiedung, wäre auch der Starttermin offen.

Diese Punktgrenzen sollen für den Pflegegrad ab 2027 gelten

Bei der Begutachtung bewertet der Medizinische Dienst sechs Lebensbereiche, von der Mobilität bis zur Gestaltung des Alltags. Daraus ergibt sich eine gewichtete Gesamtpunktzahl zwischen 0 und 100. Der Entwurf hebt die Untergrenzen der ersten drei Pflegegrade an.

PflegegradGeltendes Recht (Gesamtpunkte)Regierungsentwurf ab 2027
Pflegegrad 112,5 bis unter 2715 bis unter 30
Pflegegrad 227 bis unter 47,530 bis unter 50
Pflegegrad 347,5 bis unter 7050 bis unter 70
Pflegegrad 470 bis unter 90unverändert
Pflegegrad 590 bis 100unverändert

Das Gesundheitsministerium begründet den Schritt mit Schwellenwerten, die Wissenschaftler bereits 2013 empfohlen hatten, und mit der Finanzlage der Pflegeversicherung. Für bereits eingestufte Menschen kündigt es einen Besitzstandsschutz an. Der VdK beruft sich auf Berechnungen des IGES-Instituts: Danach würden künftig jedes Jahr rund 123.000 Menschen keinen Pflegegrad mehr erhalten, etwa 155.000 würden niedriger eingestuft.

Beispielrechnung: 29 Punkte, zwei Ergebnisse

Ein 81-jähriger Rentner braucht seit dem Sommer Hilfe beim Duschen, beim Anziehen und bei seinen Tabletten. Seine Tochter stellt am 9. Dezember 2026 den Erstantrag, der Medizinische Dienst kommt Mitte Januar 2027. Das Gutachten ergibt 29 gewichtete Punkte.

Nach bisherigem Recht reicht das für Pflegegrad 2, der bei 27 Punkten beginnt. Nach den geplanten Grenzen läge der Mann mit derselben Punktzahl in Pflegegrad 1, weil Pflegegrad 2 dann erst bei 30 Punkten anfängt. Wegen des Dezemberantrags soll das alte Recht gelten.

Der Unterschied ist spürbar. Für Dezember 2026 stünden ihm 347 Euro Pflegegeld zu, weil Leistungen nach § 33 SGB XI ab Beginn des Antragsmonats gezahlt werden. Ab 2027 soll das Pflegegeld in Pflegegrad 2 als Entlastungsbudget von 380 Euro im Monat fließen, das sind 4.560 Euro im Jahr. In Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, und nach dem Entwurf entfällt dort auch der Entlastungsbetrag von heute 131 Euro. Das Modell blendet weitere Änderungen am Begutachtungsverfahren aus und unterstellt, dass die Vorversicherungszeit erfüllt ist.

Was der Entwurf bei neuen Anträgen außerdem ändert

Neben den Punktgrenzen verschärft der Entwurf die Prognose. Heute muss die Pflegebedürftigkeit „voraussichtlich“ mindestens sechs Monate bestehen, künftig soll sie „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ so lange andauern. Neu ist außerdem eine Vorprüfung: In geeigneten Fällen soll vor dem Hausbesuch der tatsächliche Bedarf abgefragt werden. Antragsteller sollen dabei zu den Erfolgsaussichten beraten werden und den Antrag zurückziehen können.

Pflegegrad 1 wird umgebaut. Der Entlastungsbetrag fällt dort weg, ab Pflegegrad 2 tritt an seine Stelle ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat. Der VdK weist darauf hin, dass ein Antrag im Jahr 2026 zwar die Einstufung nach altem Recht ermöglicht, die heutigen Leistungsbeträge aber nicht dauerhaft festschreibt.

Antrag formlos, Eingangsdatum belegbar

Der Antrag geht an die Pflegekasse, die bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt ist. Ein Anruf, eine E-Mail oder ein Brief genügt. Bevollmächtigte Angehörige oder rechtliche Betreuer können ihn stellen. Befundberichte müssen noch nicht vorliegen, das Formular schickt die Kasse in der Regel nach.

Weil es auf den Eingang ankommt, empfiehlt der VdK eine E-Mail oder ein Einwurfeinschreiben. Nach einem Telefonat rät der Verband, sich den Eingang schriftlich bestätigen zu lassen. Nach geltendem Recht muss die Kasse innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, sonst schuldet sie 70 Euro für jede angefangene Woche. Weil die Regierung mit vielen vorgezogenen Anträgen rechnet, will sie diese Frist von Januar bis Ende April 2027 aussetzen, dringliche Fälle ausgenommen.

Häufige Fragen zum Pflegegrad-Antrag vor der Reform

Bis wann muss der Erstantrag auf einen Pflegegrad bei der Pflegekasse eingehen?

Nach dem Regierungsentwurf zählt der Eingang bis zum 31. Dezember 2026. Für diese Anträge sollen die bisherigen Punktgrenzen gelten, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet. Verbindlich ist der Stichtag erst, wenn Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben.

Verlieren Menschen mit bestehendem Pflegegrad ihre Einstufung?

Allein wegen der neuen Schwellenwerte soll niemand seinen anerkannten Pflegegrad verlieren, das sieht der angekündigte Besitzstandsschutz vor. Bei einer späteren Neubegutachtung kann sich die Einstufung trotzdem ändern, etwa wenn sich der Gesundheitszustand verbessert hat.

Wie viel Pflegegeld gibt es 2026 und was ist für 2027 geplant?

2026 beträgt das Pflegegeld 347 Euro in Pflegegrad 2, 599 Euro in Pflegegrad 3, 800 Euro in Pflegegrad 4 und 990 Euro in Pflegegrad 5. Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld. Der Entwurf sieht ab 2027 ein Entlastungsbudget von 380, 630, 890 und 1.080 Euro vor.

Lohnt sich vor dem Jahreswechsel auch ein Antrag auf Höherstufung?

Stiftung Warentest rät nach Medienberichten, auch Erhöhungsanträge vor Jahresende zu stellen. Der VdK verweist darauf, dass eine Neubegutachtung ebenso zu einer Rückstufung führen kann, und empfiehlt vorher eine individuelle Beratung, etwa im Pflegestützpunkt.

Einschätzung der Redaktion

Die Übergangsregel ist fair gemeint, sie setzt aber einen Wettlauf in Gang. Wer gut informiert ist, stellt den Antrag im Dezember. Wer alleine lebt, keine Angehörigen hat oder die Debatte nicht verfolgt, rutscht ins neue Recht. Gerade diese Menschen bräuchten Hilfe am dringendsten. Dass die Regierung gleichzeitig die Bearbeitungsfrist aussetzt, zeigt, dass sie den Ansturm erwartet und die Wartezeit den Betroffenen aufbürdet. Die Kassen müssten Versicherte aktiv auf den Stichtag hinweisen. Und solange das Gesetz nicht beschlossen ist, bleibt jede Planung unter Vorbehalt. Ein höherer Hürdenwert spart Geld, beseitigt aber keinen einzigen Hilfebedarf.

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