Die neue Aktivrente ab 2026 ist für klassische Minijobberinnen und Minijobber kein eigener Rentenanspruch, sondern ein steuerlicher Bonus für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Rentner – und sie verschiebt die Grenze zwischen Minijob und Midijob deutlich. Für viele ältere Beschäftigte lohnt es sich künftig, statt eines Minijobs einen besser vergüteten Midijob aufzunehmen, um den Aktivrenten‑Freibetrag bis 2.000 Euro im Monat voll auszuschöpfen. Gleichzeitig steigen 2026 die Minijob‑Grenzen, und die Sozialversicherung unterscheidet noch schärfer zwischen geringfügiger und „Aktivrenten‑fähiger“ Beschäftigung. Der folgende News Beitrag zeigt, wie sich die neuen Regeln konkret auf Minijobber im Rentenalter auswirken und wo Chancen, aber auch Fallstricke liegen.
Was hinter der Aktivrente steckt
Die Aktivrente ist keine neue Rentenart, sondern ein steuerlicher Freibetrag für Erwerbseinkommen nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Sie wurde mit dem Aktivrentengesetz zum 1. Januar 2026 eingeführt und soll ältere Menschen motivieren, freiwillig länger im Erwerbsleben zu bleiben.
Konkret wird ein monatlicher Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 Euro (maximal 24.000 Euro pro Jahr) auf laufenden Arbeitslohn gewährt, wenn die betroffene Person die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht. Der Freibetrag unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt und erhöht damit nicht indirekt die Steuerbelastung auf die übrigen Einkünfte, etwa die gesetzliche Altersrente.
Wichtig: Die Aktivrente ändert am Rentenanspruch selbst nichts – es handelt sich weder um eine zusätzliche Monatsrente noch um eine neue Leistungsart der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Aktivrente als Steuerfreibetrag und nicht als Rentenleistung zu verstehen ist.
Für wen die Aktivrente gilt – und für wen nicht
Von der Aktivrente profitieren alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob bereits eine Altersrente bezogen wird oder der Rentenbezug noch aufgeschoben ist.
Nicht erfasst sind hingegen folgende Gruppen:
- Minijobber (geringfügig entlohnte Beschäftigung)
- Selbstständige und Freiberufler
- Land‑ und Forstwirte
- Beamtinnen und Beamte
Auch wer eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen bezieht („Rente mit 63“) kann die Aktivrente erst nutzen, wenn die reguläre Regelaltersgrenze tatsächlich erreicht ist.
Damit wird klar: Für klassische Minijobberinnen und Minijobber im Rentenalter entfaltet die Aktivrente ihre Wirkung nur, wenn aus dem Minijob ein sozialversicherungspflichtiger Midijob wird.
Minijob, Midijob und Aktivrente: Die neuen Grenzen ab 2026
Zum Jahr 2026 ändern sich auch die Eckwerte für Minijobs und Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midijobs). Die Minijob‑Zentrale und die Deutsche Rentenversicherung führen dazu folgende Werte an:
- Die Minijob‑Verdienstgrenze steigt ab 1. Januar 2026 auf 603 Euro im Monat (7.236 Euro im Jahr).
- Als Minijob gilt weiterhin jede Beschäftigung, bei der der regelmäßige monatliche Verdienst maximal 603 Euro beträgt.
- Der Übergangsbereich (Midijob) beginnt 2026 bei 603,01 Euro und reicht bis 2.000 Euro monatlich.
- Beschäftigte mit einem regelmäßigen Verdienst im Übergangsbereich gelten als Midijobber und zahlen reduzierte Sozialversicherungsbeiträge.
Die Aktivrente knüpft genau an diesen Übergangsbereich an: Sie greift bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen mit einem laufenden Arbeitsentgelt bis 2.000 Euro im Monat und ermöglicht hier die steuerfreie Behandlung.
Warum Minijobs von der Aktivrente ausgeschlossen sind
Ein Kernpunkt der gesetzlichen Neuregelung ist, dass Minijobs von der Aktivrente ausgenommen sind. Nach den Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums gilt der Aktivrenten‑Freibetrag nur für Monate, in denen die Voraussetzungen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erfüllt sind. Minijobs gelten in der Sozialversicherung jedoch als geringfügige Beschäftigung und sind pauschal verbeitragt, ohne volle Versicherungspflicht der Beschäftigten.
Die Deutsche Rentenversicherung und unabhängige Fachkommentare betonen, dass der Gesetzgeber bewusst einen Anreiz für reguläre, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung setzen wollte. Würde die Aktivrente auch für Minijobs gelten, bestünde das Risiko, dass Arbeitgeber verstärkt auf geringfügige Beschäftigung setzen und damit sozialversicherungspflichtige Stellen verdrängen.
Für Minijobber im Rentenalter bedeutet das:
- Sie profitieren nicht direkt von der Steuerfreiheit der Aktivrente.
- Ihre Minijob‑Einkünfte werden weiterhin nach den allgemeinen steuerlichen Regeln behandelt (insbesondere über Pauschalbesteuerung oder individuelle Veranlagung).
- Ein Wechsel in einen Midijob kann sich lohnen, wenn mehr verdient und gleichzeitig der Aktivrenten‑Freibetrag genutzt werden soll.
Praxisbeispiel: Wenn aus einem 603‑Euro‑Job ein Aktivrenten‑Midijob wird
Ein fiktives Beispiel verdeutlicht die neue Systematik:
Frau M., 68 Jahre alt, bezieht eine reguläre Altersrente und arbeitet bislang in einem Minijob mit 520 Euro Monatsverdienst (Stand vor 2026). Zum 1. Januar 2026 steigt die Minijob‑Grenze auf 603 Euro, ihr Arbeitgeber bietet ihr an, die Stundenzahl zu erhöhen und sie künftig mit 1.500 Euro brutto monatlich in einem sozialversicherungspflichtigen Teilzeitjob zu beschäftigen.
- Bleibt Frau M. beim Minijob, profitiert sie nicht von der Aktivrente, ihr Hinzuverdienst bleibt steuerlich nur in den bekannten Grenzen begünstigt.
- Wechselt sie in den Midijob mit 1.500 Euro brutto, greift der Aktivrenten‑Freibetrag: Die 1.500 Euro bleiben im Rahmen der Aktivrente steuerfrei, solange die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Sie zahlt zwar weiterhin Beiträge zur Kranken‑ und Pflegeversicherung auf das Arbeitsentgelt, aber keine Beiträge zur Arbeitslosen‑ und Rentenversicherung.
Unter dem Strich kann Frau M. durch den Wechsel in den sozialversicherungspflichtigen Midijob ihren Netto‑Hinzuverdienst deutlich erhöhen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird oder zusätzliche Einkommensteuer auf den Lohn anfällt.
Sozialversicherung: Was auf ältere Beschäftigte zukommt
Auch wenn der Hinzuverdienst im Rahmen der Aktivrente steuerfrei bleibt, ändert dies nichts daran, dass auf das Arbeitsentgelt weiterhin Beiträge zur Kranken‑ und Pflegeversicherung zu zahlen sind. Die Aktivrente hebt ausdrücklich nur die steuerliche Belastung auf, nicht aber die Beitragslast in der Sozialversicherung.
Im Einzelnen gilt nach den Informationen von Bundesregierung, AOK und Deutscher Rentenversicherung:
- Für Aktivrentner fallen Beiträge zur gesetzlichen Kranken‑ und Pflegeversicherung an.
- Beiträge zur Renten‑ und Arbeitslosenversicherung werden für Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze dagegen nicht mehr erhoben.
- Im Minijob zahlt weiterhin der Arbeitgeber Pauschalbeiträge; die Beschäftigten können auf Wunsch eigene Rentenbeiträge zahlen, um Rentenansprüche zu erhöhen.
Zudem wurden mit dem Aktivrentengesetz auch arbeitsrechtliche Erleichterungen eingeführt: Arbeitgeber dürfen seit 1. Januar 2026 befristete Arbeitsverträge auch mit Personen abschließen, die bereits früher im selben Unternehmen beschäftigt waren, sofern diese die Regelaltersgrenze erreicht haben. Dies soll den Wiedereinstieg von Rentnerinnen und Rentnern in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erleichtern.
Tabelle: Die wichtigsten Fakten zur Aktivrente und Minijobs (Stand 2026)
| Punkt | Regelung ab 2026 | Hinweis |
|---|---|---|
| Geltung der Aktivrente | Steuerfreibetrag für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze | Keine eigene Rentenleistung, sondern Steuerbonus. |
| Freibetrag Höhe | Bis zu 2.000 Euro monatlich, maximal 24.000 Euro jährlich steuerfrei | Freibetrag gilt nur in Monaten, in denen alle Voraussetzungen erfüllt sind. |
| Minijob‑Grenze | 603 Euro monatlich (7.236 Euro jährlich) | Minijobs bleiben von der Aktivrente ausgenommen. |
| Übergangsbereich (Midijob) | 603,01 bis 2.000 Euro monatliches Entgelt | In diesem Bereich greift die Aktivrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze. |
| Begünstigte Personengruppe | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Regelaltersgrenze | Unabhängig davon, ob bereits Altersrente bezogen wird. |
| Ausgeschlossene Gruppen | Minijobber, Selbstständige, Landwirte, Beamte | Kein Anspruch auf Aktivrenten‑Freibetrag. |
| Sozialversicherungsbeiträge | Beiträge zur Kranken‑ und Pflegeversicherung fallen an, keine Beiträge zur Renten‑ und Arbeitslosenversicherung | Gilt für Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze. |
| Arbeitsrechtliche Erleichterung | Befristete Wiedereinstellung von Rentnern auch ohne Sachgrund möglich | Soll Rückkehr in sozialversicherungspflichtige Jobs fördern. |
Typische Praxisfragen und Stolpersteine
In der Praxis stellen sich für Minijobber und Arbeitgeber vor allem drei Fragen: Lohnt sich der Wechsel in einen Midijob, wie wird der Hinzuverdienst zur Rente behandelt, und was passiert bei Überschreiten der 2.000‑Euro‑Grenze?
- Lohnt sich der Wechsel vom Minijob zum Midijob?
Der Wechsel kann sich lohnen, wenn der bisherige Minijob nur aus steuerlichen Gründen gewählt wurde und Arbeitgeber wie Arbeitnehmer bereit sind, den Vertrag auf eine sozialversicherungspflichtige Basis umzustellen. Durch den Aktivrenten‑Freibetrag bleibt ein Bruttolohn bis 2.000 Euro steuerfrei, sodass trotz Sozialversicherungsbeiträgen häufig ein deutlich höherer Netto‑Hinzuverdienst möglich ist als im 603‑Euro‑Minijob. - Wie wirkt sich der Hinzuverdienst auf die Altersrente aus?
Seit 1. Januar 2023 gelten bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr, sodass der Hinzuverdienst – ob aus Minijob oder Midijob – die Höhe der laufenden Altersrente grundsätzlich nicht mehr begrenzt. Die Aktivrente ändert daran nichts, sondern regelt allein die steuerliche Behandlung des Lohns. - Was passiert bei mehr als 2.000 Euro Monatsverdienst?
Wird die Grenze von 2.000 Euro überschritten, bleibt der Betrag bis 2.000 Euro steuerfrei, der darüber hinausgehende Teil unterliegt aber der regulären Einkommensteuer. Der Freibetrag selbst erhöht die Steuerprogression nicht; die zusätzliche Steuerlast entsteht nur auf den Überschuss.
Einordnung aus Sicht von Minijobbern und Arbeitgebern
Für ältere Beschäftigte mit bisherigen Minijobs eröffnet die Aktivrente die Chance, ihre Erwerbstätigkeit aufzuwerten – etwa indem sie mehr Stunden übernehmen oder anspruchsvollere Aufgaben in einem Midijob übernehmen. Wer gesund und motiviert ist, kann so seine finanzielle Basis im Ruhestand stärken, ohne eine höhere Steuerlast befürchten zu müssen.
Arbeitgeber erhalten zugleich ein Instrument, um Fachkräfte im Ruhestand gezielt zurückzugewinnen und flexibel einzusetzen. Die Möglichkeit zur befristeten Wiedereinstellung ohne Sachgrund erleichtert es, projektbezogene oder saisonale Spitzen mit erfahrenen Rentnerinnen und Rentnern zu besetzen.
Gleichzeitig bleibt die sozialpolitische Kritik, dass klassische Minijobs von der Aktivrente ausgenommen sind und damit ein Teil der geringfügig Beschäftigten im Rentenalter nicht vom Steuerbonus profitiert. Für diese Gruppe bleibt entscheidend, ob Arbeitgeber bereit sind, ihre Stellen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen umzuwandeln – oder ob Minijobs auch künftig das vorherrschende Modell bleiben.
Zusammenfassung
Die Aktivrente (Stand: 2026) ist ein steuerlicher Freibetrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und bis zu 2.000 Euro monatlich hinzuverdienen. Minijobs bleiben von dieser Begünstigung ausgeschlossen, profitieren aber von einer Anhebung der Verdienstgrenze auf 603 Euro, während der Übergangsbereich bis 2.000 Euro reicht.
Für viele Minijobber im Rentenalter kann sich der Schritt in einen Midijob lohnen, um den Aktivrenten‑Freibetrag zu nutzen und den Netto‑Hinzuverdienst deutlich zu erhöhen – vorausgesetzt, Gesundheit, Arbeitsmarkt und Arbeitgeber spielen mit.
Gesetzeshinweise
Bitte beachten Sie, dass sich die Aktivrente überwiegend aus steuerrechtlichen Regelungen ergibt und mit bestehenden Sozialversicherungsnormen zusammenspielt. Wichtige gesetzliche Grundlagen finden sich insbesondere in folgenden Normen):
- Sozialgesetzbuch VI – Gesetzliche Rentenversicherung (Regelaltersgrenze, Altersrentenansprüche)
- Sozialgesetzbuch IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (Begriffsbestimmungen Minijob, Midijob/Übergangsbereich)
- Einkommensteuergesetz (EStG) (Umsetzung des Aktivrenten‑Freibetrags im Lohnsteuerrecht)

