Rundfunkbeitrag (GEZ): Befreiung auch ohne Bürgergeld Bezug

Rundfunkbeitrag (GEZ): Befreiung auch ohne Bürgergeld Bezug
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Wer Bürgergeld bezieht, kann sich vom Rundfunkbeitrag (auch als Rundfunkgebühren oder GEZ Beitrag bezeichnet) befreien lassen. Doch auch, wer kein Bürgergeld bezieht und nur Einkommen unterhalb des Bürgergeld Satzes hat, kann einen Befreiungsantrag hinsichtlich des Rundfunkbeitrags stellen und muss befreit werden. Dass hat das Bundesverfassungsgericht unter dem Az 1 BvR 1089/18 entschieden. Andernfalls ist Art 3 Grundgesetz verletzt, das Grundrecht auf Gleichbehandlung.

Härtefallregelung beim Rundfunkbeitrag verstößt gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Das Bundesverfassungsgericht hatte den Fall zu entscheiden, dass ein Antragsteller zwar kein Bürgergeld bezog, sein Einkommen jedoch unterhalb des Bürgergeld Satzes lag. Die Rundfunkanstalt hatte seinen Antrag auf Befreiung von dem Rundfunkbeitrag abgelehnt. Das sei ein Verstoß gegen den vom Grundgesetz garantieren Grundsatz der Gleichbehandlung.

Mit anderen Worten: Jemand, der kein Bürgergeld bezieht, aber nur das gleiche Einkommen und Vermögen hat, wie ein Bürgergeld Bezieher (oder sogar weniger), ist hinsichtlich der Befreiung vom Rundfunkbeitrag gleich einem Bürgergeld Bezieher zu behandeln. Die Härtefallregelung greift auch für ihn.


Bundesverfassungsgericht zum Fall alleinerziehende Studentin mit Wohngeld und Bafög-Anspruch

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts befasste sich mit dem Fall einer alleinerziehenden Studentin, die ihren Lebensunterhalt aus einem Studienkredit und Wohngeld finanzierte und deshalb über ein geringeres Einkommen verfügte, als eine vergleichbare Person, die Bürgergeld bezieht. Sie hatte eine Befreiung von dem Rundfunkbeitrag bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt beantragt, unter Berufung auf die Härtefallregelung.

Die Landesrundfunkanstalt wies den Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag ab und verweigerte die Befreiung. Die Studentin hatte vor dem Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht geklagt, war auf diesem Weg jedoch nicht weiter gekommen und hatte sich deshalb an das Bundesverfassungsgericht gewandt, weil sie sich in ihren Grundrechten verletzt sah.

Bundesverfassungsgericht: Bürgergeld und geringes Einkommen sind gleich zu behandeln

Das Bundesverfassungsgericht gab der Studentin Recht. Der Ablehnungsbescheid, die Ablehung der der Befreiung vom Rundfunkbeitrag sei ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz. Einkommen, das den sozialrechtlichen Regelleistungen (sprich: Bürgergeld) entspricht oder darunter liegt, dürfe nicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen wird.

Es gebe keinen sachlichen Grund für die die Versagung der Gebührenbefreiung, also für die Ungleichbehandlung mit Bürgergeld Beziehern. Die Studentin werde gegenüber anderen finanziell bedürftigen Personen benachteiligt, von denen nicht verlangt werde, den Rundfunkbeitrag aus ihren sozialrechtlichen Regelleistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu bestreiten, so die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Ein Grund für Schlechterstellung sei auch nicht in der gesetzgeberischen Möglichkeit zu finden, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren.


Befreiung vom Rundfunkbeitag

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werden sich die Tatbestände für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag ändern müssen. Befreiungen sind nunmehr auch ohne offiziellen Bürgergeld Bezug möglich, wenn nicht mehr Geld zur Verfügung steht, als dies mit offiziellem Bürgergeld Bezug der Fall wäre.

Es gibt in der Tat viele Personen, die kein Bürgergeld beziehen und dennoch auf dem Sozialhilfeniveau leben. Ihnen ist eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag zu gewähren. Denn: sie dürfen nicht schlechter als Menschen mit Bürgergeld gestellt werden.

Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag – wer ist antragsberechtigt

Folgende Personen können nach der bisherigen Rechtslage die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen

  • Bezieher von Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, allgemeiner Sozialhilfe
  • Bezieher von BAföG
  • Bezieher von Wohngeld oder Kinderzuschlag
  • Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80
  • Flüchtlingen oder Asylbewerbern, die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben
  • Personen, für die die Härtefallregelung greift

Vertiefende Hinweise zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Weitere Informationen zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Bürgergeld Bezieher lesen Sie hier:

Bürgergeld und Befreiung vom Rundfunkbeitrag