Was ändert sich beim neuen Bürgergeld?

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Mit der Einführung des Bürgergeld zum 1. Januar 2023 änderte sich für bisherige Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld viel. Die bisherigen Leistungen, die durch die Jobcenter in Deutschland in der Vergangenheit erbracht wurden, wurden ausgebaut und an die Entwicklungen des Arbeitsmarktes und die Lebensumstände der arbeitssuchenden Menschen und ihrer Familienangehörigen angepasst. Die dauerhafte Integration der Menschen in  Arbeit, die Verbesserung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt, etwa durch eine Berufsausbildung oder eine Qualifizierungsmaßnahme, stehen nunmehr im Vordergrund der Arbeit der Jobcenter.

Nachfolgend finden Sie eine Gegenüberstellung der alten Regelung mit der neuen. Was ist also neu beim Bürgergeld?

1. Höhere Regelsätze

Die Regelsätze werden angehoben, und zwar bekommen an Bürgergeld

– Alleinstehende 502 Euro

– Volljährige Partner 451 Euro

– Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, also von 18 bis 24 Jahren: 402 Euro

– Ziehen diese Personen ohne Zusicherung des Jobcenters um: 402 Euro

– Kinder von 0 bis einschließlich 5 Jahren 318 Euro

– Kinder von 6 bis einschließlich 13 Jahren 348 Euro

– Kinder von 14 bis einschließlich 17 Jahren 420 Euro

Die neuen Regelsätze werden für bisherige Leistungsbezieher automatisch ab dem 1. Januar 2023 gezahlt. Es ist kein neuer Antrag erforderlich, wenn der Bewilligungszeitraum des letzten SGB II Bescheides über den 1. Januar 2023 hinausgeht.


2. Karenzzeit für  von einem Jahr für Wohnung  und Vermögen

Im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld wird Vermögen der antragstellenden Person nicht berücksichtigt, wenn es insgesamt 40.000 Euro nicht übersteigt. Das Vermögen jeder weiteren Person der Bedarfsgemeinschaft darf jeweils 15.000 Euro nicht übersteigen.

Die Unterkunftskosten werden im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld in tatsächlicher Höhe anerkannt. Ausgenommen davon sind die Heizkosten. Diese müssen angemessen sein, damit das Jobcenter sie übernimmt.

Diese beiden Maßnahmen im ersten Jahr des Leistungsbezugs sollen helfen, dass ich die betroffenen Personen zu Beginn des Bezugs von Bürgergeld voll und ganz auf die Arbeitssuche konzentrieren können. Sie sollen sich nicht um ihre Wohnung oder ihr Erspartes sorgen müssen. Das erste Jahr des Leistungsbezugs bildet also eine sogenannte Karenzzeit.

3. Ausbildung und Umschulung  (erst ab 1. Juli 2023)

Wird durch eine Ausbildung ein Berufsabschluss ermöglicht, so wird dies bis zu 3 Jahren gefördert. Bisher lag die Zeit bei 2 Jahren. Wird an einer Weiterbildung teilgenommen, die zu einem Berufsabschluss führt, so wird außerdem ein Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro pro Monat gezahlt.

Ebenfalls werden Weiterbildungen, die nicht zu einem Berufsabschluss führen, aber länger als 8 Wochen dauern, unterstützt. Es steht dafür der sogenannte Bürgergeldbonus in Höhe von 75 Euro pro Monat zur Verfügung.


4. Kooperationsplan (erst ab 1. Juli 2023)

Der Kooperationsplan ersetz die bisherige Eingliederungsvereinbarung. In diesem Kooperationsplan wird die der individuellen Situation des Antragstellers / der Antragstellerin angepasste Strategie festgehalten, mit der er oder sie in den Arbeitsmarkt wiedereingegliedert werden soll. Wie der Name Kooperation besagt, geht es um ein gutes Miteinander von Integrationsfachkraft und der Person, die Bürgergeld bezieht. Bei Uneinigkeiten zwischen beiden kann ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.

5. Sanktionen

Die Sanktionen bei Pflichtverletzungen werden neu geordnet und abgeschwächt. Sie bestehen aus Leistungskürzungen ausschließlich des Regelsatzes, nicht der Kosten der Unterkunft. Bei einer ersten Pflichtverletzung wird der Regelsatz für einen Monat um 10 Prozent gekürzt, bei der zweiten Pflichtverletzung für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten Pflichtverletzung für drei Monate um 30 Prozent.


6. Freibeträge beim Einkommen

Die Freibeträge für einen Zuverdienst zum Bürgergeld werden erhöht. Schüler, Studierende und Auszubildende dürfen mehr von ihrem verdienten Geld behalten.

7. Abschaffung des Vermittlungsvorrangs

Dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt hat Vorrang vor einer Vermittlung in einen evt. nur kurzfristigen Job.


8. Weiterbildungsgeld

Für Geringqualifizierte wurden Anreize geschaffen, damit sie sich auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung machen und den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt und zu den am Arbeitsmarkt besonders nachgefragten Berufen erreichen. Nehmen sie an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung im SGB II und SGB III teil, so wird an sie jeden Monat ein Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro gezahlt. Sie müssen allerdings  entweder arbeitslos sein oder als Beschäftigte aufstockende SGB II-Leistungen beziehen.

9. Bürgergeldbonus

Für die Teilnahme an Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration von besonderer Bedeutung sind, gibt es nun einen Bürgergeldbonus in Höhe von 75 Euro pro Monat. Solche Maßnahmen sind eine Umschulung im Rahmen einer geförderten beruflichen Weiterbildung.


10. Jobcenter

Jobcenter bleibt Jobcenter. Die Zuständigkeiten und Ansprechpartner der Jobcenter bleiben unverändert.

11. Terminologie: alte Namen bleiben noch

Für eine Übergangszeit kann in der Korrespondenz der Jobcenter, insbesondere in den Formularen und den Bescheiden noch die alte Terminologie verwendet werden, also die Begriffe Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Die Umstellung auf den  Begriff Bürgergeld erfolgt im Lauf der nächsten Monate.