Bürgergeld für Kinder in Schule und Kita: Schüler erhalten mehr als den Regelsatz

Bürgergeld für Kinder in Schule und Kita - Schüler erhalten mehr als den Regelsatz
Foto des Autors

von

geprüft von

Kinder, deren Eltern Bürgergeld beziehen, werden je nach Alter einer Regelbedarfsstufe zugeordnet und erhalten den entsprechenden Regelsatz für Kinder. Doch Väter und oder Mütter können für ihr Kind noch weit mehr Leistungen nach dem Bürgergeld-Gesetz erhalten als den Regelsatz.

Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT)

Das Bürgergeld-Gesetz sieht vor, dass Schüler unter 25 Jahren und Kinder in der Kindertagesstätte weitere Leistungen erhalten, und zwar sogenannte Leistungen für Bildung und Teilahbe am gesellschaftlichen Leben (BuT)

Eine der wichtigsten dort vorgesehenen Leistungen ist der Anspruch auf persönlichen Schulbedarf. Es wird zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres auf Antrag eine pauschale Geldsumme von derzeit 116 Euro pro Schüler gezahlt, und zwar am 1. August und am 1. Februar eines jeden Jahres. Davon kann die Schultasche, können Hefte, Schreibutensilien und vieles mehr gekauft werden.

Neben dem Schulbedarf sieht das Bildungs- und Teilhabe Paket die Übernahme der Kosten für Schulausflüge, Klassenfahrten, der Kosten des Schulmittagessens oder der Kita-Mittagsverpflegung vor. Auch für Lernförderung, also Nachhilfe, gibt es Geld. Eine Gefährdung der Versetzung ist für die Lernförderung nicht erforderlich. Diese kann deshalb schon weit früher einsetzen. Auch Schüler-Tickets für Bus und Bahn zur Schule werden aus dem Bildungs- und Teilhabe Paket gezahlt, wenn die Kosten nicht von anderen Trägern übernommen werden.

Leistungen für Bildung und Teilhabe beinhalten auch die Übernahme der Kosten für Freizeitaktivitäten. So wird der Mitgliedsbeitrag für einen Verein oder der Kauf von notwendigen Ausrüstungsgegenständen übernommen. Gleiches gilt für Musikschule und Anschaffung eines Musikinstruments.

Voraussetzungen, die Schüler für die Leistung erfüllen müssen

Die Leistung aus dem BuT-Paket setzt voraus, dass der oder die Schüler eine der folgenden Schulen besucht:

Schüler an allgemeinbildende Schulen:

– Grundschule

– Hauptschule

– Realschule

– Gymnasium

– Gesamtschule

– Sekundarschule oder andere Mittelschule

– Abendschule o.g. Typen

– Förderschule

Schüler an berufsbildende Schulen:

– Berufsfachschule

– Fach- oder Fachoberschule

– Berufsaufbauschule

– Höhere Fachschule und Akademie

Wird eine berufsbildende Schule besucht, ist weitere Voraussetzung, dass der Schüler keine Berufsausbildungsvergütung erhält. Ein Bafög-Bezug hingegen ist unschädlich.

Rechtsgrundlage der Zusatzleistungen für Schüler

Rechtsgrundlage für die Leistungen für Schüler aus dem Bildungs- und Teilhabepaket ist § 28 SGB II.

Der Antrag auf die Zusatzleistungen für Kinder muss gesondert gestellt werden. Die Zahlungen erfolgen nicht automatisch, wenn Bürgergeld bewilligt worden ist.

Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben haben nicht nur Bezieher von Bürgergeld. Auch wer Wohngeld oder Kinderzuschlag bezieht, kann diese Leistungen beantragen.

Leistungen für Bildung und Teilhabe auch für Kita-Kinder

Auch Kita Kinder haben Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, etwa auf Kostenübernahme für Ausflüge oder Mittagessen. Auch hier ist ein gesonderter Antrag notwendig.