Rundfunkbeitrag bei kleiner Rente und Wohngeld: Wann eine „GEZ-Befreiung“ möglich ist

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Viele Rentnerinnen und Rentner mit kleiner Altersrente und Wohngeld fragen sich, ob sie den Rundfunkbeitrag überhaupt noch bezahlen müssen. Ein aktueller Fall aus der Sozialgerichtsbarkeit greift dazu eine ältere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf und rückt die Rechte einkommensschwacher Senioren erneut in den Fokus. Klar ist: Wer im Alter nur knapp über dem Sozialhilfeniveau lebt, darf bei der Befreiung vom Rundfunkbeitrag nicht schlechter gestellt werden als Beziehende von Bürgergeld oder Grundsicherung. Der folgende News-Beitrag erklärt, wann Rentner mit Wohngeld eine Befreiung oder Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag (ugsp.: „GEZ-Befreiung“) beantragen können, welche Urteile wichtig sind und wie Sie Ihren Anspruch praktisch durchsetzen.

Hintergrund: Rundfunkbeitrag und gesetzliche Befreiungen

Der Rundfunkbeitrag wird seit 2013 pro Wohnung erhoben und beträgt 2026 monatlich 18,36 Euro. Rechtsgrundlage ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), der in den Bundesländern als Landesrecht gilt, etwa § 4 RBStV (Ausnahmen von der Beitragspflicht). Im Grundsatz gilt: Jede volljährige Person, die eine Wohnung innehat, schuldet den Beitrag – unabhängig davon, wie viele Empfangsgeräte vorhanden sind.

Der Gesetzgeber hat aber zahlreiche Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände geschaffen, um dem Sozialstaatsprinzip aus Artikel 20 Grundgesetz Rechnung zu tragen. Befreit werden können zum Beispiel Beziehende von:

Wer eine dieser Sozialleistungen bezieht, kann sich mit dem aktuellen Bewilligungsbescheid von der Beitragspflicht befreien lassen.

Das „Rente plus Wohngeld“-Problem: Warum viele Rentner durchs Raster fallen

Viele ältere Menschen liegen mit ihrer Rente plus Wohngeld finanziell nur knapp über dem Niveau der Grundsicherung – erhalten aber keine „klassische“ Sozialhilfeleistung. Formal haben sie damit keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Befreiung nach den gesetzlichen Befreiungsgründen, weil Wohngeld als aufstockende Leistung gerade nicht im Katalog des § 4 RBStV genannt ist.

Das führt in der Praxis zu Ungerechtigkeiten:

  • Wer Bürgergeld oder Grundsicherung bezieht, wird auf Antrag regelmäßig befreit.
  • Wer eine ähnlich niedrige Rente plus Wohngeld hat, zahlt oft den vollen Beitrag, obwohl das verfügbare Einkommen nach Abzug der Wohnkosten kaum höher ist.

Genau diese Konstellation war Ausgangspunkt für mehrere Gerichtsentscheidungen, unter anderem vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Kern der verfassungsrechtlichen Argumentation: Das Sozialstaatsgebot verlangt eine Gleichbehandlung von Personen, deren Einkommen nur geringfügig über dem Existenzminimum liegt, mit Beziehenden von Sozialleistungen, die automatisch zur Befreiung berechtigen.

Bundesverfassungsgericht: Gleichbehandlung bei Härtefällen

Im Verfahren 1 BvR 665/10 hatte ein Rentner Verfassungsbeschwerde eingelegt, der eine schmale Altersrente bezog und ergänzend Wohngeld erhielt. Nach Abzug der Wohnkosten lag sein verbleibendes Einkommen nur geringfügig über den Regelsätzen nach SGB II/SGB XII, reichte aber nicht aus, um den damaligen Rundfunkbeitrag vollständig zu tragen.

Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag einen Härtefalltatbestand vorsehen muss, der solche Konstellationen erfasst. Entscheidend ist danach, ob die wirtschaftliche Situation der Betroffenen „vergleichbar“ mit der von Personen ist, die eine Sozialleistung beziehen, die zur Befreiung berechtigt. Ist das der Fall, darf eine Befreiung nicht mit der Begründung verweigert werden, dass „nur“ Wohngeld bezogen wird.

Auf dieser Linie argumentieren auch jüngere Urteile und Berichte aus der Fachöffentlichkeit: Ältere Menschen mit kleiner Rente und Wohngeld dürfen bei der Befreiung vom Rundfunkbeitrag nicht schlechter behandelt werden als Grundsicherungsbeziehende.

Aktuelle Rechtslage 2026: Wer hat Anspruch auf Befreiung?

Die Rundfunkanstalten führen auf ihren Informationsseiten detailliert auf, wer sich von der Zahlung befreien lassen kann. Für das Jahr 2026 gilt im Kern:

Befreiung ist regelmäßig möglich bei Bezug von:

  • Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) nach SGB II
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII
  • bestimmten Ausbildungsförderungen (BAföG, BAB, Ausbildungsgeld) außerhalb des Elternhauses
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Rentnerinnen und Rentner ohne diese Leistungen können grundsätzlich nicht allein wegen ihrer Rente eine Befreiung beanspruchen. Eine wichtige Ausnahme bleibt aber der Härtefallantrag: Liegt das verfügbare Einkommen – nach Abzug der Wohnkosten – nur geringfügig über dem Sozialhilfeniveau, kann eine Befreiung aus Härtegründen möglich sein.

Härtefallantrag bei kleiner Rente und Wohngeld: So funktioniert es

Wer nur eine niedrige Rente bezieht und ergänzend Wohngeld erhält, sollte genau prüfen, ob ein Härtefall vorliegt. Maßstab ist in der Praxis das sozialhilferechtliche Existenzminimum, etwa der Regelsatz für Alleinstehende (2026: 563 Euro) zuzüglich angemessener Unterkunfts- und Heizkosten.

Vorgehen in der Praxis:

  1. Einkommen ermitteln: Altersrente, Wohngeld und sonstige Einnahmen addieren.
  2. Wohnkosten abziehen: Miet- und Heizkosten berücksichtigen, soweit angemessen.
  3. Vergleich mit Sozialhilfeniveau: Liegt der verbleibende Betrag nur geringfügig über dem Bedarf nach SGB II/SGB XII (also um nicht mehr als etwa den Monatsbeitrag von 18,36 Euro), kann ein Härtefall vorliegen.
  4. Antrag stellen: Beim Beitragsservice schriftlich Befreiung aus Härtegründen beantragen und Renten- sowie Wohngeldbescheid in Kopie beifügen.

Wichtig: Die Rundfunkanstalten prüfen Härtefälle im Einzelfall. Ein Anspruch besteht nicht automatisch, ist aber verfassungsrechtlich geboten, wenn sonst eine Schlechterstellung gegenüber Sozialleistungsbeziehenden eintreten würde.

Typische Fehler: Warum Befreiungen oft scheitern

In der Praxis scheitern viele Befreiungsanträge an formalen Fehlern oder fehlenden Unterlagen. Häufige Probleme sind:

  • Es wird nur auf die niedrige Rente verwiesen, ohne Wohngeldbescheid und Mietkosten nachzuweisen.
  • Der Antrag wird nicht als Härtefall begründet, sondern nur mit der allgemeinen finanziellen Belastung.
  • Bescheide über Sozialleistungen (z. B. Grundsicherung im Alter) werden nicht beigefügt, obwohl sie vorliegen.

Auch kommt es vor, dass Betroffene überhaupt keinen Antrag stellen, weil sie irrtümlich glauben, eine einfache Altersrente ohne Sozialleistungen berechtige ohnehin zur Befreiung. Hier verweisen Verbraucher- und Sozialverbände darauf, dass viele Rentner unnötig zahlen und mehrere hundert Euro im Jahr verlieren.

Fakten-Tabelle zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Rente & Wohngeld

PunktRegelung / Situation 2026Bedeutung für Rentnerinnen und Rentner
Grundbeitrag18,36 € pro Monat, ein Beitrag je WohnungBelastung unabhängig von der Zahl der Geräte
Gesetzliche BefreiungsgründeBürgergeld, Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, AsylbLG, bestimmte AusbildungenWer diese Leistungen bezieht, kann sich auf Antrag befreien lassen
Wohngeld alleinKein eigener Befreiungsgrund nach RBStVRentner mit Rente + Wohngeld fallen oft aus dem Standardsystem
HärtefallregelungBefreiung, wenn Einkommen nur geringfügig über Sozialhilfeniveau liegtGerade für Rentner mit kleiner Rente und Wohngeld wichtig
BVerfG-Beschluss 1 BvR 665/10Gleichbehandlung bei Befreiung für Rente + Wohngeld Nahe SozialhilfeniveauRundfunkanstalten müssen Härtefälle berücksichtigen
Erforderliche NachweiseRentenbescheid, Wohngeldbescheid, Angaben zu Miete/HeizkostenOhne vollständige Unterlagen droht Ablehnung

Fazit: Befreiungschancen nutzen – besonders bei kleiner Rente und Wohngeld

Der Rundfunkbeitrag trifft viele Menschen mit niedrigen Renten spürbar – gerade, wenn nur wenig Geld für Lebenshaltung und steigende Wohnkosten bleibt. Die Rechtslage 2026 ist klarer als vielen bewusst: Wer Grundsicherung oder andere Sozialleistungen erhält, kann sich regelmäßig befreien lassen; bei reiner Rente plus Wohngeld kommt ein Härtefallantrag in Betracht, wenn das Einkommen nur geringfügig über dem Existenzminimum liegt. Es lohnt sich daher, die eigene Situation sorgfältig zu prüfen, Bescheide zusammenzustellen und eine Befreiung aktiv beim Beitragsservice zu beantragen – statt den Beitrag aus Unwissenheit weiterzuzahlen.


Quellen

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