Neue Grundsicherung oder BAföG? Urteil schränkt Ansprüche für Studierende deutlich ein

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Das Bundessozialgericht hat mit einem Urteil unter dem Az. B 7 AS 5/24 R eine entscheidende Klarstellung zur Kombination von Grundsicherungsgeld und BAföG getroffen. Studierende und Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig ist, sind grundsätzlich vom Grundsicherungsgeld zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen – unabhängig davon, ob tatsächlich BAföG gezahlt wird. Nur in einem engen Zeitfenster, nämlich solange über den BAföG-Antrag noch nicht entschieden wurde, kann Grundsicherungsgeld vorübergehend als Zuschuss gewährt werden; mit der ersten Entscheidung des BAföG-Amts endet dieser Anspruch. Damit verschärft die Rechtsprechung die ohnehin strengen Regeln aus § 7 Abs. 5 und 6 SGB II und zwingt viele Studierende, ihre finanzielle Planung frühzeitig zu klären.

Einzelheiten in folgendem Artikel hier auf Bürger & Geld – dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..

Was das Gesetz zu Grundsicherungsgeld und BAföG für Studierende regelt

Nach § 7 Abs. 5 SGB II sind Personen, die eine Ausbildung absolvieren, welche grundsätzlich mit BAföG gefördert werden kann, vom Grundsicherungsgeld ausgeschlossen. Das gilt unabhängig davon, ob tatsächlich BAföG gezahlt wird oder der Antrag abgelehnt wurde – entscheidend ist allein die Förderfähigkeit der Ausbildung. Das hat das Bundessozialgericht 2025 unter dem Aktenzeichen B 7 AS 5/24 R in einem interessanten Urteil noch einmal klargestellt: Wer eine dem Grunde nach BAföG-förderfähige Ausbildung absolviert, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Bürgergeld!

„Dem Grunde nach förderungsfähig“: Was dieser BAföG-Begriff konkret für dein Studium heißt

Was heißt nun „dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG“ ? Dem Grunde nach förderungsfähig bedeutet, dass es ausreicht, wenn die Ausbildung an der besuchten Ausbildungsstätte, grundsätzlich gefördert werden kann. Ob tatsächlich ein Anspruch nach dem BAföG besteht, ist unerheblich, da dies ja von weiteren Faktoren wie der Höhe des Einkommens und des Vermögens, der Vorlage von Leistungsnachweisen, der Rechtzeitigkeit eines Fachrichtungswechsels abhängig ist, des Überschreitens der Altersgrenze von 45 Jahren bei Beginn des Studiums oder der Überschreitung der Förderungshöchstdauer

Dem Grunde nach förderungsfähig ist ein Studium an folgenden Einrichtungen: Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule, wenn man nicht bei den Eltern wohnt.

Es kommt also auf die Ausbildungsstätte an, die man besucht. Und es kommt darauf an, ob die Ausbildung die Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt oder nicht. So sind beispielsweise Teilzeitausbildungen nicht förderungsfähig nach dem BAföG.

Das Erststudium an (öffentlichen) Hochschulen ist immer förderungsfähig.

Liegt also eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach dem BAföG vor, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf neue Grundsicherung.

Doch es gibt Ausnahmen. Der Ausschluss des Grundsicherungsgeldes bezieht sich nur auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, also auf Regelsatz und Kosten der Unterkunft, und nur auf die eigene Person, nicht auf Familienangehörige.

Wenn es also um Mehrbedarfe in besonderen Lebenssituationen geht oder nicht um den eigenen Lebensunterhalt, sondern den von Ehepartner oder Kindern, ist dieser Bereich des Grunsicherungsgeldes nicht ausgeschlossen.

In welchen Fällen Studierende trotz Ausbildung Grundsicherungsgeld bekommen können

Keine Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG vor

Ausgeschlossen sind Studierende / Studenten von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Regelsatz und Kosten der Unterkunft) nicht, keine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung vorliegt, also ein Bafög-Anspruch dem Grunde nach ausgeschlossen ist. Das ist bei einem offiziellen Teilzeitstudium der Fall. Neue Grundsicherung kann beantragt werden. Ob die Voraussetzungen für eine Grundsicherungsgeldzahlung vorliegen entscheidet das Jobcenter mittels Bescheid.

Besondere Gruppen von Studierenden: Wann die Rückausnahme zum Grundsicherungsgeld greift

Gemäß § 7 Abs. 6 SGB II besteht für bestimmten Gruppen von Studierenden / Studenten ausnahmsweise einen Anspruch auf neue Grundsicherung:

Sie beziehen BAföG oder beziehen es nur deshalb nicht, weil nach der Einkommens- und/oder Vermögensanrechnung kein Förderbetrag verbleibt,

oder

sie haben BAföG beantragt, es wurde aber noch nicht über den Antrag entschieden.

Neue Grundsicherung kann in diesen Fällen zur Überbrückung gezahlt werden. Das gezahlte Grundsicherungsgeld wird mit dem Bafög-Anspruch verrechnet.

Studierende bzw. Studenten, deren Bedarf sich nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG bemisst. Das ist der Fall, wenn man an einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule studiert und bei den Eltern wohnt.

Krankheit, Schwangerschaft, Kind: neue Grundsicherung bei Unterbrechung des Studiums

Wenn das Studium nur für einen Zeitraum von maximal drei Monaten unterbrochen wird, , kann man weiter BAföG beziehen. Der Monat, in dem der Unterbrechungsgrund eingetreten ist, zählt dabei nicht mit. Wie oben erläutert, besteht während des Bezugs von Bafög kein Anspruch auf Grundsicherungsgeld.

Dauert die Unterbrechung (Krankheit usw) länger als drei Monate, kann man sich beurlauben lassen und ein Urlaubssemester einlegen. In diesem bleibt der Status als Student / Studierender bestehen, man hat aber keinen Anspruch auf Bafög.Deshalb kann neue Grundsicherungbeantragt werden.

Für den Fall, dass eine Beurlaubung für das laufende Semester nicht durchgeführt werden kann, beantragt man beim BAföG-Amt die Unterbrechung des Studiums ohne Urlaubssemester. Dann kann man ebenfalls Grundsicherungsgeld beantragen.

Erfolgt eine rückwirkende Beurlaubung, so kann Grundsicherungsgeld erst ab dem Monat beantragt werden, ab dem kein Bafög mehr gezahlt wird. Eine rückwirkende Antragstellung ist beim Grundsicherungsgeld nicht möglich. Man muss aber das Bafög trotz rückwirkender Beurlaubung nicht zurückzahlen.

Ist man länger als 6 Monate krank, so gilt man nicht mehr als dem Grunde nach erwerbsfähig und der Anspruch auf neue Grundsicherung besteht nicht mehr. Man kann dann aber Sozialhilfe beantragen.

Ausnahmsweise besteht der Anspruch auf Grundsicherungsgeld auch nach den 6 Monaten fort, wenn man mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Eine Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren ändert nichts an dem Status der Erwerbsfähigkeit. Es besteht ein Anspruch auf Grundsicherungsgeld, nicht auf Sozialhilfe.

Härtefälle im Studium: Wann Grundsicherungsgeld trotz Ausschluss als Darlehen möglich ist

Wenn ein besonderer Härtefall vor, liegt, kann die neue Grundsicherung trotz grundsätzlichem Ausschluss beantragt werden. Oft gibt es in diesen Fällen nur ein Darlehen vom Jobcenter. Ein Härtefall allein reicht nicht aus, er muss zudem besonders sein.

Mehrbedarfe für Studierende: Welche zusätzlichen Grundsicherungsgeld-Leistungen möglich bleiben

Mehrbedarfe in besonderen Lebenslagen sind vom grundsätzliche Ausschluss von Grundsicherungsgeld für Studierende bzw. Studenten nicht erfasst. Mehrbedarfe nach dem SGB II können somit trotz eines BAföG-Anspruchs beantragt werden. Bewilligt werden sie nur, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für einen Grundsicherungsgeld-Anspruch gegeben sind, insbesondere die Bedürftigkeit.

Folgende Mehrbedarfe sind möglich:

  • Mehrbedarf für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende ( auch bei gleichzeitigem Kinderbetreuungszuschlag nach § 14 b BAföG möglich)
  • Mehrbedarf für medizinisch erforderliche kostenaufwändiger Ernährung
  • Mehrbedarf für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Mehrbedarf für unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe

Bürgergeld für Kinder von Studierenden: Was für Familien wichtig ist

Für Studierende mit Kind gilt folgendes: Für sich selbst kann man grundsätzlich keine neue Grundsicherung erhalten, wohl aber für sein Kind oder seine Kinder. Zu beachten ist, dass das das Grundsicheurngsgeld nur eine Auffang-Leistung ist. Andere Leistungen gehen vor. Angerechnet auf das Grundsicherungsgeld werden insbesondere das Kindergeld, Unterhaltsvorschuss und vor allem auch geleisteter Unterhalt vom anderen Elternteil. Aber auch Wohngeld würde dem Anspruch auf Grundsicherungsgeld vorgehen.

Das BSG-Urteil B 7 AS 5/24 R: Kernaussagen zu Grundsicherungsgeld und BAföG

Das Bundessozialgericht hat am 12. März 2025 unter dem Az.B 7 AS 5/24 R entschieden:

  • Kein Bürgergeld bei BAföG-förderfähiger Ausbildung: Wer eine Ausbildung oder ein Studium absolviert, das grundsätzlich mit BAföG gefördert werden kann, erhält kein Grundsicherungsgeld zur Sicherung des Lebensunterhalts.
  • Ausnahme – Überbrückungszeit: Nur solange über den BAföG-Antrag noch nicht entschieden wurde, besteht ein Anspruch auf Grundsicherungsgeld als Zuschuss. Sobald das Amt für Ausbildungsförderung eine Entscheidung trifft – egal ob positiv oder negativ –, entfällt dieser Anspruch. Die Grundsicherungsgeld-Zahlung dient in dieser Phase lediglich als Überbrückung.
  • Keine Verlängerung: Die Rückausnahme, dass Grundsicheurngsgeld als Zuschuss gezahlt werden kann, gilt ausschließlich bis zur ersten Entscheidung des BAföG-Amtes. Eine Verlängerung dieser Frist ist ausgeschlossen.

Warum das Gericht Grundsicherungsgeld und BAföG bewusst auseinanderhält

Das Gericht betont, dass die Ausbildungsförderung nach dem BAföG grundsätzlich den Lebensunterhalt absichern soll. Der Gesetzgeber will eine Doppelversorgung durch die neue Grundsicherung und BAföG vermeiden. Nur in seltenen Härtefällen, etwa wenn ein BAföG-Anspruch von vornherein ausgeschlossen ist (zum Beispiel bei bestimmten Schulformen oder Teilzeitausbildungen), kann Grundsicherungsgeld bezogen werden.

Was das Urteil für Studierende und Azubis im Alltag bedeutet

  • Studierende und Auszubildende, deren Ausbildung mit BAföG förderfähig ist, können kein Grundsicherungsgeld beantragen – selbst dann nicht, wenn sie tatsächlich kein BAföG erhalten.
  • Ein Anspruch auf neue Grundsicherung besteht nur während der Bearbeitungszeit eines BAföG-Antrags und endet mit der Entscheidung des BAföG-Amts.
  • Wer aus persönlichen Gründen (zum Beispiel Fristversäumnis, Fachrichtungswechsel) keinen BAföG-Anspruch mehr hat, bleibt dennoch vom Grundsicherungsgeld ausgeschlossen, solange die Ausbildung grundsätzlich förderfähig ist.

Zusammenfassung: Warum Grundsicherungsgeld und BAföG für Studierende meist nicht zusammengehen

Das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichts: Neue Grundsicherung und BAföG schließen sich im Regelfall gegenseitig aus. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen – etwa während der Bearbeitung eines BAföG-Antrags – kann Grundsicherungsgeld als Zuschuss gezahlt werden. Studierende und Auszubildende müssen somit frühzeitig klären, ob und in welchem Umfang sie Anspruch auf BAföG haben. Grundsicherungsgeld gibt es in der Regel für sie nicht!

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