Rente aufstocken mit Grundsicherung: Anspruch, Freibeträge und Rechenbeispiel nach der Rentenerhöhung 2026

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Rund 764.000 Menschen erhielten im Dezember 2025 Grundsicherung im Alter, ihre Zahl stieg binnen eines Jahres um 3,4 Prozent auf einen neuen Höchststand, wie das Statistische Bundesamt meldet. Gleichzeitig verharrt der Regelsatz seit 2024 bei 563 Euro, während Mieten und Lebensmittelpreise weiter steigen. Für Rentnerinnen und Rentner mit schmalen Bezügen wird die Frage nach dem Aufstocken damit zur Existenzfrage.

Aufstocken ist kein Automatismus

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geregelt und wird vom örtlichen Sozialamt gezahlt. Sie ist keine Rente, sondern eine steuerfinanzierte Sozialleistung, die die Lücke zwischen dem eigenen Einkommen und dem gesetzlich definierten Existenzminimum schließt.

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Antrags. Die Leistung setzt am ersten Tag des Monats ein, in dem der Antrag gestellt wird, wird grundsätzlich für zwölf Monate bewilligt und kann nicht rückwirkend gezahlt werden. Wer zu spät reagiert, verliert also bares Geld, das auch später nicht mehr nachgezahlt wird.

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Wer überhaupt Anspruch hat

Laut Deutscher Rentenversicherung kommen zwei Gruppen in Frage: Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sowie Personen ab 18 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind; zusätzlich ist ein Wohnsitz in Deutschland erforderlich. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 41 SGB XII.

Als grobe Orientierung nennt die Rentenversicherung eine Schwelle: Liegt das gesamte Einkommen unter 1.148 Euro, lohnt sich eine Prüfung des Anspruchs. Diese Faustregel ersetzt keine Einzelfallberechnung, denn entscheidend sind vor allem die tatsächlichen Wohnkosten vor Ort.

Eine verbreitete Sorge erweist sich dabei meist als unbegründet: Auf das Einkommen von Kindern oder Eltern greift das Sozialamt erst zurück, wenn es 100.000 Euro im Jahr übersteigt.

So setzt sich der Bedarf zusammen

Das Sozialamt stellt dem Einkommen einen festen Bedarf gegenüber. Dazu zählen der Regelsatz, die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie mögliche Mehrbedarfe, etwa bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen G.

BausteinHöhe 2026
Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende)563 Euro
Regelbedarfsstufe 2 (Partner je Person)506 Euro
Unterkunft und Heizungtatsächliche Kosten, soweit angemessen
Schonvermögen je Person10.000 Euro
Rentenfreibetrag bei 33 Jahren Grundrentenzeitenmaximal 281,50 Euro
Unterhaltsrückgriff auf Kindererst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen

Rechnerisch hätte der Regelsatz 2026 bei 557 Euro gelegen, die Besitzschutzregelung nach § 28a Absatz 5 SGB XII verhindert jedoch eine Absenkung unter die seit Januar 2024 geltenden 563 Euro.

Der unterschätzte Rentenfreibetrag

Ein Detail entscheidet in vielen Fällen darüber, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Wer mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nachweisen kann, also Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflege, erhält einen Freibetrag auf die Rente. Anrechnungsfrei bleiben 100 Euro plus 30 Prozent des darüber liegenden Betrags, höchstens aber die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Das sind derzeit 281,50 Euro. Die gleiche Logik gilt nach § 82 SGB XII für Betriebs- und Riesterrenten.

In der Praxis wird dieser Hebel wenig genutzt. Bei Einführung 2021 rechnete der Gesetzgeber mit rund 200.000 profitierenden Rentnern, tatsächlich nutzen den Freibetrag nach Angaben aus der Fachpresse nur etwa 63.000.

Rechenbeispiel: Wie viel am Ende fließt

Eine alleinstehende Rentnerin aus einer mittelgroßen Stadt bezieht eine Nettorente von 790 Euro, also nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ihre Warmmiete liegt bei 520 Euro, die das Sozialamt als angemessen anerkennt.

PostenOhne GrundrentenzeitenMit 33 Jahren Grundrentenzeiten
Regelsatz563,00 Euro563,00 Euro
Warmmiete520,00 Euro520,00 Euro
Gesamtbedarf1.083,00 Euro1.083,00 Euro
Nettorente790,00 Euro790,00 Euro
Rentenfreibetrag0,00 Euro281,50 Euro
Angerechnete Rente790,00 Euro508,50 Euro
Grundsicherung monatlich293,00 Euro574,50 Euro

Der Unterschied beträgt 281,50 Euro im Monat, aufs Jahr gerechnet mehr als 3.300 Euro. Für die Rechnung mit Freibetrag ergibt sich der Höchstwert, weil 100 Euro plus 30 Prozent von 690 Euro bereits 307 Euro ergeben würden und damit über der Obergrenze liegen.

Die Rentenerhöhung hat eine Kehrseite

Zum Sommer sind die Bezüge spürbar gestiegen. Die Renten wurden zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent angehoben, der aktuelle Rentenwert kletterte von 40,79 auf 42,52 Euro, wie die Bundesregierung bestätigt.

Für Menschen, die bereits Grundsicherung beziehen, bleibt davon allerdings oft wenig übrig. Jeder zusätzliche Euro Rente wird als Einkommen angerechnet und verringert die Aufstockung entsprechend. Liegt die Rente knapp über der Bedarfsgrenze, kann die Erhöhung sogar dazu führen, dass der Anspruch ganz entfällt. In solchen Fällen rückt das Wohngeld als Alternative in den Blick, das bei etwas höheren Einkommen greift und keine vergleichbare Vermögensprüfung kennt.

Neue Grundsicherung seit Juli: Was sich für Rentner geändert hat

Seit dem 1. Juli 2026 gilt die Reform der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die frühere Leistung Bürgergeld heißt seitdem offiziell Grundsicherungsgeld, am Regelbedarf von 563 Euro für Alleinstehende änderte die Umbenennung nichts.

Für die klassische Aufstockung kleiner Altersrenten ist das Jobcenter jedoch nicht zuständig. Rentnerinnen und Rentner stocken weiterhin über die Grundsicherung im Alter beim Sozialamt auf, nicht über das neue Grundsicherungsgeld. Anders sieht es bei Erwerbstätigen unter der Altersgrenze aus: Wer trotz Job nicht über die Runden kommt, beantragt ergänzendes Grundsicherungsgeld beim Jobcenter, wobei vom Lohn gestaffelte Freibeträge abgezogen werden.

Regelsatz 2027 noch offen

Ob die Leistungen im kommenden Jahr steigen, ist derzeit ungeklärt. Die Bundesregierung will mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2027 die zusätzliche Fortschreibung abschaffen, die seit 2023 kurzfristige Preissprünge berücksichtigt; künftig soll nur noch ein Mischindex aus 70 Prozent Preis- und 30 Prozent Lohnentwicklung gelten. Das Kabinett billigte den Entwurf am 6. Juli 2026.

Am 8. September 2026 beriet der Bundestag das Gesetz in erster Lesung und überwies es an den Haushaltsausschuss. Für den 12. Oktober 2026 ist eine öffentliche Anhörung im Haushaltsausschuss angesetzt, die konkreten Regelbedarfe für 2027 müssen danach noch festgelegt werden. Weder eine erneute Nullrunde noch eine Erhöhung ist damit beschlossen. Die Regelsätze der Grundsicherung im Alter sind unmittelbar an diese Entscheidung gekoppelt.

Häufige Fragen zur Aufstockung der Rente mit Grundsicherung

Muss die Grundsicherung jedes Jahr neu beantragt werden?

In der Regel ja. Üblicherweise wird der Antrag für ein Jahr bewilligt, danach ist ein Folgeantrag nötig. Ist absehbar, dass sich das Einkommen nicht ändert, kann die Bewilligung auch länger laufen.

Wird das Auto oder das Ersparte angerechnet?

Vermögen bis 10.000 Euro pro Person bleibt geschützt. Zusätzlich gilt ein angemessenes Kraftfahrzeug als geschütztes Vermögen, sofern sein Verkehrswert 7.500 Euro nicht übersteigt. Eine selbst bewohnte, angemessene Immobilie wird ebenfalls nicht verwertet.

Kann der Antrag auch bei der Rentenversicherung gestellt werden?

Ja. Die Rentenversicherungsträger müssen über die Voraussetzungen informieren, Anträge annehmen und an das zuständige Sozialamt weiterleiten. Die Entscheidung trifft aber immer das Sozialamt.

Wie viel Zeit bleibt für einen Widerspruch?

Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids.

Meinung: Ein Anspruch, der zu oft ungenutzt bleibt

Die Grundsicherung im Alter ist ein funktionierendes Sicherheitsnetz, das an einer entscheidenden Stelle versagt: bei der Erreichbarkeit. Scham, Angst vor dem Zugriff auf die Kinder und schlicht fehlendes Wissen halten viele Berechtigte vom Antrag ab, obwohl der Unterhaltsrückgriff praktisch keine Rolle mehr spielt. Dass nur ein Bruchteil der erwarteten Rentner den Grundrentenfreibetrag nutzt, zeigt, wie wenig die Information bei den Betroffenen ankommt. Gleichzeitig droht der geplante Umbau der Regelsatzberechnung genau jene Gruppe zu treffen, die Preissteigerungen am wenigsten ausgleichen kann. Eine Rentenerhöhung von über vier Prozent verpufft für Grundsicherungsbezieher vollständig, während eine weitere Nullrunde beim Regelsatz sie real ärmer macht. Wer es mit der Sicherung des Existenzminimums ernst meint, müsste die Leistung aktiv zu den Menschen bringen, etwa durch eine automatische Anspruchsprüfung beim Rentenbescheid, und die Fortschreibung der Regelsätze nicht als Sparinstrument begreifen.

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