Bürgergeld wird bei Rückzahlung von Betriebskosten und Heizkosten gekürzt – neues Urteil

Ein Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung oder Heizkostenabrechnung steht dem Jobcenter zu. Erhält es der Bürgergeld Bezieher, darf das Jobcenter das Bürgergeld im nächsten Monat um die Summe des Guthabens kürzen. So ein Urteil des Sozialgerichts Berlin.

Wem steht beim Bürgergeld das Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung oder Heizkostenabrechnung zu?
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Das Bürgergeld besteht aus mehreren Teilen: dem Regelsatz und den Kosten für Unterkunft und Heizung. Zu den Unterkunftskosten gehören die Miete und auch die Nebenkosten. Wird aufgrund der jährlichen Nebenkostenabrechnung ein Guthaben an den Mieter und Bürgergeld Bezieher überwiesen, so wird das Bürgergeld (die Kosten der Unterkunft) im folgenden Monat gekürzt. Das entschied das Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen AS 4184/23.

Lesen Sie die Einzelheiten des Sozialgerichts-Urteils in unserem Artikel.

Worum ging es bei der Klage vor dem Sozialgericht Berlin?

Das Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung bzw. Betriebskostenabrechnung steht dem Jobcenter zu

Bei einem Guthaben aus einer Heizkostenabrechnung oder Betriebskostenabrechnung kommt es auf den Zufluss des Geldes an. Das Jobcenter kann im Folgemonat das Bürgergeld kürzen.

Der Kläger erhielt aufstockend auf sein geringes Einkommen Bürgergeld, allerdings nur vorläufig bewilligt, da sein Einkommen in der Höhe schwankend war. Bei einer vorläufigen Bewilligung von Bürgergeld müssen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums Einkommensbelege vorgelegt werden. Das Bürgergeld wird dann abschließend und endgültig berechnet.  

Nach Berechnungen des Jobcenters bestand im fraglichen Zeitraum ein Bürgergeld – Bedarf von gerundet 536 Euro.  Auf diesen Bedarf seien gerundet) 690  Euro anrechenbar. Damit seien, so das Jobcenter, Bürgergeld Leistungen zu Unrecht erbracht worden und zu erstatten.

Das Jobcenter hatte in seiner Berechnungen auch ein Nebenkostenguthaben von knapp 35 Euro berücksichtigt.

Klage richtet sich gegen die Verrechnung des Guthabens aus Nebenkostenabrechnung.

Das  Mindern des Bürgergeld Anspruchs um die das Nebenkostenguthaben sei zu Unrecht erfolgt. Diese habe zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger Zugriff darauf hatte, berücksichtigt werden müssen, nicht aber einen Monat später.

Urteil des Sozialgerichts Berlin zum Zufluss

Das Sozialgericht Berlin urteilte unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und auf  22 Abs. 3 SGB II, dass es für den Zeitpunkt der Anrechnung der Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung nicht darauf ankommen, wann die Betriebskostenabrechnung erstellt worden sei oder wann der Kläger Zugriff auf das Geld hatte, wann es also auf seinem Konto eingegangen sei.  Das Gesetz bestimme, dass die Berücksichtigung  im Monat nach dem tatsächlichen Zufluss zu erfolgen habe.

Nach § 22 Abs. 3 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift – so das Gericht in der Urteilsbegründung.

Das Sozialgericht Berlin führte weiter aus, dass In zivilrechtlicher Hinsicht der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens zwar mit der Mitteilung des Betriebskostenguthabens entstehe und sofort fällig werde. Im Bereich des Bürgergeldes, also der Grundsicherung, sei aber höchstrichterlich klar, dass Einkommen – und um ein solches handele es sich bei einem Betriebskostenguthaben –   stets einen wertmäßigen Zuwachs voraussetze, der erst bei einem Zufluss des Einkommens vorliege. Ansprüche allein seien im SGB II nicht ausreichend.

Sozialgericht zieht Vergleich mit Erwerbstätigkeit

Die Situation, so das Sozialgericht, sei vergleichbar mit der Anrechnung von Gehalt. Auch dieses könne nur angerechnet werden, wenn  es auf dem Girokonto des Leistungsempfängers zugeflossen sei.  Allein der Umstand, dass ein Leistungsempfänger die Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, eine Gehaltsabrechnung erteilt worden sei und das Gehalt im „Buchungsprogramm“ des Arbeitgebers verbucht worden sei, führe nicht zur Anrechenbarkeit von Gehalt, wenn es nicht ausgezahlt worden sei.

Insoweit sei auch nicht ausreichend, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitteilt, das Gehalt liege bereit und müsse nur abgeholt werden bzw. die Kontonummer solle mitgeteilt werden, wenn das Geld tatsächlich nicht in Empfang genommen werde.

Zusammenfassung

Die Essenz des Urteils am Schluss noch kurz zusammengefasst:

  • Ein Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung, Nebenkostenabrechnung oder Heizkostenabrechnung ist als Einkommen zu bewerten.
  • Es wird beim Bürgergeld jedoch erst berücksichtigt, wenn es tatsächlich zugeflossen ist. Das setzt in der Regel dem Eingang auf dem Girokonto des Mieters und Bürgergeld Beziehers voraus. Berücksichtigt wird es dann im Monat nach der Gutschrift.

Quelle

Sozialgericht Berlin