Kindesunterhalt wird zum 1. Januar 2024 erhöht

Der Kindesunterhalt wird ab dem 1. Januar 2024 gemäß der Düsseldorfer Tabelle 2024 erhöht. Die Düsseldorfer Tabelle dient als Richtlinie für den Unterhalt von Kindern und wird von den Gerichten angewendet. Hier finden Sie die aktuellen, offiziellen Zahlen der Unterhaltstabelle!

Kindesunterhalt zum 1. Januar 2024 erhöht: Düsseldorfer Tabelle 2024 neu
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Die Düsseldorfer Tabelle 2024 enthält die Zahlen zur Berechnung von Kindesunterhalt – wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind. Die Düsseldorfer Tabelle ist Basis für den Kindesunterhalt, wird in ganz Deutschland für den Unterhalt für Kinder als Grundlage genommen. Normalerweise wird sie jährlich zum 1. Januar an die sich ändernden Verhältnisse zum notwendigen Lebensunterhalt angepasst. Die Düsseldorfer Tabelle 2024 ist nunmehr vom OLG Düsseldorf präsentiert worden.

Kindesunterhalt, also Unterhalt für ein Kind, muss ein Elternteil dem anderen Elternteil zahlen, wenn eine Trennung oder Scheidung der Eltern erfolgt ist. Gezahlt werden muss an denjenigen, bei dem das Kind wohnt. Wie viel Kindesunterhalt gezahlt werden muss, richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Diese liefert Richtwerte für die Familiengerichte und die betroffenen Eltern, wie hoch die Zahlung sein muss, um den Lebensunterhalt des Kindes oder der Kinder angemessen sicherzustellen. Zum Lebensunterhalt gehört das gesamte Spektrum des Lebens: Essen, Wohnen, Kleidung, Schulbedarf, Spielzeug – und viele mehr.

Die Anhebung der Zahlen der Düsseldorfer Tabellezum Kindesunterhalt ist erwartungsgemäß zum 1. Januar 2024 erfolgt. Die Unterhaltsbeträge für die Kinder in den einzelnen Altersstufen sind massiv erhöht worden.

Um wie viel der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle am 1. Januar 2024 gestiegen ist, lesen Sie in nachfolgendem Artikel.

Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2024 erhöht

Die Düsseldorfer Tabelle ist zum 1. Januar 2024 an die aktuelle Entwicklung der Lebenshaltungskosten für Kinder angepasst worden.

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1., 2. und 3. Altersstufe dem Mindestbedarf gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.

Auf dieser Grundlage wurde der zu zahlende Barunterhalt vor Abzug des Kindergeldes in der Düsseldorfer Tabelle für 2024 berechnet. Der Mindestunterhalt in der Altersstufe 2 (6 bis 11 Jahre) wurde um 49  Euro angehoben. Er ist somit von 502 Euro auf 551  Euro angestiegen.

Gemäß § 1612 a BGB beträgt der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe von 0 bis 5 Jahren 87 %  des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum eines minderjährigen Kindes im Alter von 6 – 11 Jahren, damit 480 Euro. Für die dritte Altersstufe, 12 bis 17 Jahre, beträgt der Mindestunterhalt 117 % des sächlichen Existenzminimums eines Kindes im Alter von 6 – 11 Jahren, folglich dann 645 Euro.

Kindesunterhalt: Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2024 erhöht

Die Beträge zum Kindesunterhalt wurden mit der neuen Düsseldorfer Tabelle 2024 zum 1. Januar erhöht. Hier finden Sie aktuellen offiziellen Unterhaltsbeträge für Kinder für das Jahr 2024.


Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, aber eine allgemein anerkannte Richtlinie. Sie statuiert den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder – als Empfehlung. Die Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) regelmäßig in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag aktualisiert.

Düsseldorfer Tabelle 2024

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Zahlen der Düsseldorfer Tabelle 2024 nunmehr vorgelegt. Sie finden die offiziellen Zahlen in nachfolgender Tabelle.

Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2024

Einkommens-gruppeNettoeinkommen ders unterhaltspflichtigen ElternteilsKindesunterhalt für Altersstufe 0 bis 5 JahreKindesunterhalt für Altersstufe 6 bis 11 JahreKindesunterhalt für Altersstufe12 bis 17 JahreKindesunterhalt ab 18 JahreProzentsatzBedarfskontrollbetrag
1bis 2.1004805516456891001.200 / 1.450
22.101-2.5005045796787241051.750
32.501-2.9005286077197581101.850
42.901-3.3005526347427931151.950
53.301-3.7005766627748271202.050
63.701-4.1006157068268821282.150
74.101-4.5006537508789381362.250
84.501-4.9006927949299931442.350
94.901-5.3007308389811.0481522.450
105.301-5.7007688821.0321.1031602.550
115.701-6.4008079261.0841.1581682.850
126.401-7.2008459701.1361.2131763.250
137.201-8.2008841,9141.1871.2681843.750
148.201-9.7009221.0581.2391.3231924.350
159.701-11.2009601.1921.2901.3782005.050

Gliederung der Düsseldorfer Tabelle

Die Tabelle ist in drei Altersstufen gegliedert:

  • 0 bis 5 Jahre: Der Mindestunterhalt beträgt 463 Euro.
  • 6 bis 11 Jahre: Der Mindestunterhalt beträgt 532 Euro.
  • 12 bis 18 Jahre: Der Mindestunterhalt beträgt 621 Euro.

Der Unterhaltsbedarf eines Kindes steigt mit zunehmendem Einkommen des betreuenden Elternteils. So beträgt der Unterhaltsbedarf eines Kindes unter 6 Jahren, das bei einem Elternteil lebt, dessen Einkommen 3.000 Euro beträgt, 533 Euro.

Wovon hängen die Zahlen der Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt ab?

Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt zum einen das Alter des Kindes und zum anderen die Höhe des Einkommens der unterhaltspflichtigen Person, also des Vaters oder der Mutter. In der Düsseldorfer Tabelle finden sich Einkommensstufen der Unterhalts- und der Altersstufen.

Abhängig davon, wie viele Kinder unterhaltsberechtigt sind, sind Abschläge oder auch Zuschläge zu den Tabellenwerten angezeigt. Es wird dann eine Einstufung in eine niedrigere oder höhere Gruppe vorgenommen.


Wer ist zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet?

Wer zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichetet ist, ist in § 1612a BGB geregelt. Danach ist zum Barunterhalt der Elternteil, also Vater oder Mutter, verpflichet, bei dem sich das gemeinsame Kind nicht ständig aufhält.

Für volljährige Kind, die eine Ausbildung absolvierten, sind grundsätzlich beide Elternteile zur Zahlung von Barunterhalt verpflichetet.

Kindergeld wird auf den Unterhaltsanspruch und die Zahlen der Düsseldorfer Tabelle angerechnet

Wichtig zu wissen ist, dass das Kindergeld auf den Unterhaltsanspruch des Kindes angerechnet wird. Gegenwärtig beträgt das Kindergeld 250 Euro. Diese Summe ist somit von dem jeweiligen Unterhaltsanspruch des Kindes abzuziehen, wenn dem Kind das Kindergeld zur Verfügung steht.


Bedarfskontrollbetrag der Düsseldorfer Tabelle

Der Bedarfskontrollbetrag der Düsseldorfer Tabelle ist ein Betrag, der den Mindestbedarf des Unterhaltspflichtigen darstellt. Er ist in der letzten Spalte der Tabelle aufgeführt und wird in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ermittelt. Er dient dazu, eine gleichmäßige Einkommensverteilung zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichteten herzustellen. Der Unterhaltspflichtige soll nicht finanziell benachteiligt werden. Innerhalb der ersten Gruppe der Unterhaltsverpflichteten ist der Bedarfskontrollbetrag identisch mit dem notwendigen Selbstbehalt (Eigenbedarf). Ab der zweiten Gruppe ist das nicht mehr der Fall. Hier soll eine angemessene Einkommensverteilung gewährleistet werden.

Notwendiger Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten bei der Düsseldorfer Tabelle

Der notwendige Selbstbehalt soll sicherstellen, dass der Unterhaltspflichtige nach Abzug des Kindesunterhalts und des Selbstbehalts noch über ein angemessenes Existenzminimum verfügt. Er soll verhindern, dass der Unterhaltspflichtige durch die Unterhaltszahlungen in eine finanzielle Notlage gerät.

Der notwendigen Selbstbehalt bzw. Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen ist vom Bedarfskontrollbetrag zu unterscheiden. Der notwendige Selbstbehalt richtet sich nach dem Existenzminimum.


Änderungen beim Bürgergeld durch Änderungen der Düsseldorfer Tabelle 2024

Mit der Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2024 treten auch automatisch Änderungen beim Bürgergeld ein. Hintergrund: Der Unterhalt für Kinder (und auch Erwachsene) wird auf den Bürgergeld-Anspruch angerechnet. Erhöht sich also der Kindesunterhalt, so wird automatisch der Bürgergeld-Anspruch des Kindes gekürzt.

Hinweis: Auch der Bürgergeld Regelsatz für Kinder wird zum 1. Januar 2024 erhöht, genau wie die Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt.

Zusammenfassung zur Düsseldorfer Tabelle 2024 zum Kindesunterhalt

Das Wichtigste zur Düsseldorfer Tabelle 2024 zum Schluss zusammengefasst:

  • Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum 1. Januar 2024 aktualisiert.
  • Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine obergerichtliche Richtline, die dabei hilft zu ermitteln, wie viel Unterhalt man für ein Kind nach einer Trennung oder Scheidung zahlen muss. Die Düsseldorfer Tabelle 2024 ist unterteilt in Einkommensgruppen und Altersgruppen des Kindes. Nimmt man beides zusammen, kann man den monatlichen Unterhaltszahlbetrag für das Kind ermitteln.
  • Unterhalt nach einer Trennung oder Scheidung muss die Mutter oder der Vater zahlen, bei der oder dem sich das Kind nicht ständig aufhält. Der Unterhalt ist nicht direkt an das minderjährige Kind, sondern an den anderen Elternteil zu zahlen.

Quelle

Oberlandesgericht Düsseldorf – auch zum Download!