Hinzuverdienst zur Rente: Rentner haben mehr vom Leben – wenn sie arbeiten?!

Hinzuverdienst zur Rente: Rentner haben mehr vom Leben - wenn sie arbeiten?!
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Wer in Rente geht, kann das Leben genießen, so heißt es oft. Doch die Realität sieht anders aus. Viele Rentner müssen neben dem Rentenbezug noch arbeiten, um sich etwas leisten zu können. Nicht wenige beziehen sogar Bürgergeld (mit geringen Zuverdienstmöglichkeiten). Wir erklären, wie viel Rentner hinzuverdienen dürfen, ohne dass die Rente geschmälert wird.

Hinzuverdienst zur Altersrente

Wer eine Altersrente bezieht, kann soviel hinzuverdienen, wie er möchte bzw. kann. Es gibt keine Hinzuverdienstgrenzen. Erwerbseinkommen und sonstiges Einkommen schmälert die Altersrente somit nicht. Das gilt seit dem 1. Januar 2023 auch bei vorgezogenen Altersrenten. Auch für sie gelten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Altersrentner können somit  so viel hinzuverdienen, wie Sie möchten. Bisher galt für vorgezogene Altersrenten eine Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro im Jahr.


Hinzuverdienstgrenzen bei der vollen Erwerbsminderungsrente

Bei einer Erwerbsminderungsrenten wird der Hinzuverdienst stufenlos angerechnet. Es gibt unterschiedliche Regeln bei der vollen Erwerbsminderungsrente und der Teil-Erwerbsminderungsrente.

Bei einer Renten wegen voller Erwerbsminderung gilt eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Jahr. Der Verdienst, der über dieser Summe liegt, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet, d.h. von ihr abgezogen.  Gleichzeitig greift auch der sogenannte Hinzuverdienstdeckel. Für diesen ist das  höchste Einkommen in den letzten 15 Jahren vor Eintritt Ihrer Erwerbsminderung entscheidend. Wenn der Hinzuverdienst zusammen mit der schon im ersten Schritt gekürzte Rente über dem Hinzuverdienstdeckel liegt, dann wird der den Deckel überschreitende Betrag von der Teilrente abgezogen.

Hinzuverdienst bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Im Falle einer  Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird Hinzuverdienstgrenze individuell  wie folgt berechnet: Zunächst wird das höchsten Entgelt aus den letzten 15 Jahren vor dem Eintritt er Erwerbsminderung ermittelt, im Minimum aber 15.989,40 Euro. Der Verdienst, der diese Hinzuverdienstgrenze überschreitet, wird zu 40 Prozent auf die teilweise Erwerbsminderungsrente angerechnet. Der oben dargestellte Hinzuverdienstdeckel gilt auch bei der Rente wegen  teilweiser Erwerbsminderung: wenn der Hinzuverdienst zusammen mit der  im ersten Schritt gekürzten Rente über dem Hinzuverdienstdeckel liegt, so , wird der darüber hinaus gehende Betrag voll auf die Teilrente angerechnet, diese also um den Betrag gekürzt.


Was gilt als Hinzuverdienst bei der Rente?

Hinzuverdienst bei der Rente ist zum Beispiel der Bruttolohn, der steuerrechtlicher Gewinn bei selbständiger Tätigkeit. Aber auch Vorruhestandsgeld wird berücksichtigt. Daneben zählen auch  Krankengeld und Übergangsgeld als Hinzuverdienst.  Auch Verletztenrenten und Übergangsgelder aus der gesetzlichen Unfallversicherung zählen als Hinzuverdienst zur Alters- oder Erwerbsminderungsrente.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung neben der Rente

Wir neben der Rente Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bezogen, so werden bei einem Hinzuverdienst 70 Prozent auf die Rente angerechnet. 30 Prozent des Hinzuverdienst dürfen aufgrund eine Einkommensfreibetrages behalten werden. Der Freibetrag ist jedoch gedeckelt, und zwar bei der Hälfte des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1. Das sind im Jahr 2023 251 Euro.


Exkurs: Hinzuverdienstgrenzen beim Bürgergeld

Auch beim Bürgergeld gelten Hinzuverdienstgrenzen. Bürgergeld kommt allerdings nur für erwerbsfähige Menschen in Betracht, die das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben. Möglich ist also, dass Menschen mit teilweiser Erwerbsminderung neben ihrer Teilerwerbsminderungsrenge Bürgergeld beziehen. Verdienen sie hinzu, so gelten die Hinzuverdienstgrenzen des Bürgergeld Gesetezs (SGB II).

Zu den Einzelheiten der Hinzuverdienstgrenzen bei Bürgergeld, s. hier: Hinzuverdienstgrenzen Bürgergeld