Kindergrundsicherung – Jobcenter stöhnen, was kommt auf Eltern zu?

Der Entwurf zum Kindergrundsicherungsgesetz ist da. Was kommt auf Jobcenter und Eltern zu?

Kindergrundsicherung – Jobcenter stöhnen, was kommt auf Eltern zu?
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Nun liegt er vor, der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Kindergrundsicherung. Das Gesetz soll einmal den Bundeskindergrundsicherungsgesetz – BKG tragen. Der Entwurf ist natürlich, was er ist: ein Entwurf. Es kann also noch zu Änderungen kommen, auch noch zu wesentlichen Änderungen. Aber nun sieht man schon einmal, wie sich die Regierung die Kindergrundsicherung im Detail vorstellt. Einiges war schon bekannt. Welche Herausforderungen stellen sich für die Eltern und auch für die Jobcenter? Sind sie überhaupt noch beteiligt? Schauen wir noch einmal genauer hin in diesem Artikel.

Zwei Hauptbestandteile der Kindergrundsicherung

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Die Kindergrundsicherung bringt Herausforderungen für die Jobcenter und die Eltern. Wo muss der Antrag gestellt werden?

Die Kindergrundsicherung soll sich aus zwei Hauptbestandteilen zusammensetzen. Diese sind der Kindergarantiebetrag und der Kinderzusatzbetrag. Diese Zweiteilung war schon seit längerer Zeit bekannt, ist nunmehr aber in das Gesetz bzw. den Entwurf festgeschrieben worden, auch mit den Begriffen


Kindergarantiebetrag

Der Kindergarantiebetrag ersetzt das bisherige Kindergeld. Es wurde, so hat es auch die Bundesfamilienministerin gesagt, lediglich der Name ausgetauscht. Inhaltlich bleibt alles beim alten. Der Kindergarantiebetrag ist also der neue Name für Kindergeld. Er ist deshalb auch einkommensunabhängig. Der Anspruch steht den Eltern zu. Gezahlt wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, möglicherweise, wenn weitere Voraussetzungen wie Schule oder Berufsausbildung bzw. Studium vorliegen, auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und sogar noch länger.

Kinderzusatzbetrag

Der Kinderzusatzbetrag löst sowohl das Bürgergeld für Kinder als auch den Kinderzuschlag ab. Ebenfalls löst er die Sozialhilfe für Kinder ab. Der Anspruch steht dem Kind zu. Der Anspruch besteht aber nur dann, wenn die Eltern oder ein Elternteil einen Anspruch auf den Kindergarantiebetrag haben bzw. hat. Das kann man in § 9 Abs. 1 Kindergrundsicherungsgesetz (Entwurf) nachlesen.

Der Kinderzusatzbetrag besteht wiederum aus mehreren Teilen, nämlich zum einen dem

  • Regelbedarf, der je nach Alter des Kindes unterschiedlich hoch ausfällt, und dem
  • Betrag für Unterkunft und Heizung.

Beides wird auf der Basis des  jeweiligen aktuellen Existenzminimumberichts der Bundesregierung festgesetzt. Der Kindergarantiebetrag wird natürlich mit berücksichtigt.

Der Kinderzusatzbetrag hängt in seiner Höhe ab vom Einkommen der Eltern. Es gilt im Grunde das gleiche, wie beim heutigen Bürgergeld.


Leistungen für Bildung und Teilhabe

Leistungen für Bildung und Teilhabe sind ebenfalls Teil der Kindergrundsicherung. Inhaber des Anspruch ist das Kind (wie beim Kinderzusatzbetrag). Darunter fallen ein Pauschalbetrag zur kulturellen Teilhabe von monatlich 15 Euro, der Schulbedarf und die bisher schon im Rahmen des Bürgergeldes zur Verfügung stehenden Leistungen.

Krankenversicherung

Zur Kindergrundsicherung gehören schließlich auch Zuschüsse zu Beiträgen einer privaten Krankenversicherung bzw. einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (und Pflegeversicherung).  


Wo und wie wird die Kindergrundsicherung beantrag

Die Kindergrundsicherung wird beim Familienservice der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Das ist die bisherige Familienkasse. Sie erhält lediglich einen anderen Namen.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe müssen hingegen bei den Landesbehörden beantragt werden. Die Bundesländer können die Aufgabe auf die Kommunen delegieren. Dann müsste der Antrag bei der Gemeindeverwaltung gestellt werden. Die 15 Euro für die kulturelle Teilhabe wird hingegen vom Familienservice mit bewilligt bzw. dort beantragt.

Die Höhe der Kindergrundsicherung

Die Höhe der Kindergrundsicherung steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht fest.

Der Kindergarantiebetrag ersetzt das Kindergeld und hat seine Höhe. Gegenwärtig sind das 250 Euro.

Der vorliegende Gesetzentwurf sagt zur Höhe des Kindezusatzbetrages nichts. Der Kinderzusatzbetrag ist von der Höhe der Regelbedarfe der Kinder zum 1. Januar 2025 abhängig. Diese hängen wiederum vom nächsten Existenzminimumbericht ab. Zudem wird es im Regelbedarfsermittlungsgesetz Änderungen geben. Außerdem kann man  aufgrund der Einkommens-und-Verbrauchs-Stichprobe 2023 von einer Neuberechnung der Regelbedarfe für Kinder zum 1. Januar 2025 ausgehen.

Der Betrag für Unterkunft und Heizung wird ebenfalls auf Basis aktuellen Existenzminimumberichts der Bundesregierung festgesetzt. Gegenwärtig liegt er für die Bruttokaltmiete bei 99,00 Euro monatlich und für die Heizkosten bei 26 Euro monatlich, also zusammen bei 125 Euro im Monat. Auch diese Summen dürften sich 2025 erhöhen.

Quellen:

  • eigene Recherche