Was das Bürgergeld nicht ist

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Kein Bedingungsloses Grundeinkommen

Das neue Bürgergeld ist kein Bedingungsloses Grundeinkommen. Denn an den Bürgergeld-Anspruch sind sehr wohl eine Reihe von Bedingungen geknüpft.

Die wichtigste Bedingung: Bedürftigkeit. Das bedeutet, der Antragsteller darf nicht in der Lage sein, aus seinem Einkommen oder Vermögen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Klar ist, dass nur das Einkommen und Vermögen gemeint ist, dass die vom Gesetz vorgesehenen Freigrenzen übersteigt.

Eine weitere Bedingung: Erwerbsfähigkeit. Einen Bürgergeld-Anspruch hat nur, wer erwerbsfähig ist. Wer die Altersgrenze überschreitet oder Erwerbsunfähig ist, hat keinen Anspruch auf Bürgergeld. Erwerbsfähig ist, wer regelmäßig mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten kann.

Ein Bedingungsloses Grundeinkommen hingegen ist, wie der Name sagt, an keine Bedingungen geknüpft. Jeder Bürger im Staat hätte einen Anspruch auf Geldzahlungen, egal ob er arm oder reich ist, ob er arbeiten kann oder nicht, ob er jung oder alt ist.


Keine Einladung zum Nichtmehr-Arbeiten

Das Bürgergeld ist auch keine Einladung zum Nichtmehr-Arbeiten, wie von einigen behauptet wird. Arbeiten lohnt auch in Zeiten des Bürgergeldes. Wer arbeitet hat wesentlich mehr Geld zur Verfügung, auch im Niedriglohnsektor, als jemand, der nur Bürgergeld bezieht.

Selbst wenn man nur einen Minijob, also einen 450 Euro Job hat, steht man sich als Bürgergeldbezieher nicht besser, als wenn man Vollzeit arbeiten würde. Denn auch das Einkommen aus einem 450 Euro Job wird auf das Bürgergeld als Einkommen angerechnet, jedenfalls zum Teil.

Arbeiten lohnt also noch in Deutschland.

Kein Bestrafungsinstrument für Langzeitarbeitslose

Das Bürgergeld mit seinen begleitenden Regelungen ist auch kein Sanktionsinstrument für Langzeitarbeitslose. Mit der Neuregelung des SGB II sind Sanktionen in den Hintergrund der gesetzlichen Regelung getreten. Maximal zulässig ist eine Kürzung um 30 Prozent. Es gibt zum Beginn des Bürgergeld-Bezugs sogar eine Vertrauenszeit, in der Sanktionen beinahe komplett ausgeschlossen sind. Ausnahme: Man nimmt Termine mutwillig nicht wahr.

Sanktionen beim Bürgergeldbezug ganz auszuschließen wäre möglich gewesen, ist aber politisch- gesetzgeberisch nicht gewollt gewesen. Vom Grundsatz her Sanktionen bei fehlender Mitwirkung anordnen zu können, hatte das Bundesverfassungsgericht als zulässig erachtet.