Der Bürgergeld Regelsatz (auch Bürgergeld Satz genannt) ist eines der Kernelemente des Bürgergeldes. Er umfasst die Kosten für allgemeinen Bedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere Ernährung, Kleidung, Hausrat und Strom für den Haushalt.
Nachfolgend geben wir Antworten auf alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit dem Regelsatz. Erfahren Sie alles zur Höhe, Zusammensetzung und Entwicklung des Bürgergeld Satzes.
Doch das Wichtigste vorab: Wie hoch ist der Bürgergeld Regelsatz 2023 und 2024?
Höhe Bürgergeld Regelsatz 2023 / 2024
Personenkreis / Rechtsgrundlage / Regelbedarfsstufe Bürgergeld | 2023 | 2024 | Erhöhung Regelsatz |
---|---|---|---|
Regelbedarf für volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Lebenspartner; § 20 Abs. 2 SGB II; Regelbedarfsstufe 1 | 502 Euro | 563 Euro | + 61 Euro |
Regelbedarf für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft; § 20 Abs. 4 SGB II; Regelbedarfsstufe 2 | 451 Euro | 506 Euro | + 55 Euro |
Regelbedarf für Personen unter 25 Jahren, die ohne Zustimmung des Jobcenters umgezogen sind; § 20 Abs. 2 Nr 2 SGB II i.V.m. § 22 Abs. 5 SGB II; Regelbedarfsstufe 4 | 420 Euro | 471 Euro | + 51 Euro |
Regelbedarf für Personen unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern; § 20 Abs. 2 Nr. 2 SGB II; Regelbedarfsstufe 3 | 402 Euro | 451 Euro | + 49 Euro |
Regelbedarf für Kinder 14 bis 17 Jahre; § 20 Abs. 2 Nr. 1 SGB II bzw. § 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 4 | 420 Euro | 471 Euro | + 51 Euro |
Regelbedarf für Kinder von 6 bis 13 Jahren; § 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 5 | 348 Euro | 390 Euro | + 42 Euro |
Regelbedarf für Kinder 0 bis 5 Jahren; § 23 Nr. 1 SGB II; Regelbedarfsstufe 6 | 318 Euro | 357 Euro | + 39 Euro |
Was ist der Bürgergeld Regelsatz?
Das Bürgergeld setzt sich aus unterschiedlichen Positionen zusammen. Eine davon ist der Regelsatz, im Gesetz Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts genannt. Neben dem Regelsatz stehen unter anderem die Kosten der Unterkunft, also die Miete für die Wohnung.
Das Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II ) und das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II (vormals Sozialgeld) sind Bestandteil der Leistungen des Sozialgesetzbuchs Band 2, umgangssprachlich Bürgergeld-Gesetz. Mit diesen Leistungen soll der Lebensunterhalts und ein menschenwürdigen Existenzminimums gesichert werden.
Der Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts – oder besser ausgedrückt: der Regelbedarf – beinhaltet vor allem die notwendigen Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (also nicht Heizung und Warmwasser) sowie Aufwendungen zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.
Der Regelsatz ist Teil des für die Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums in Deutschland notwendigen Lebensunterhaltes. Er besteht insbesondere aus den für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile) anfallenden lebensnotwendigen geldlichen Aufwendungen, darüber hinaus für bestimmte festgelegte persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, einschließlich der Bedarfe für eine soziale Teilhabe, also für das grundgesetzlich garantierte Mindestmaß der Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.
Wichtig: Miete und Heizkosten werden zusätzlich zum Regelsatz gezahlt
Nicht zum Regelbedarf gehören die Kosten der Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe und Leistung für Bildung und Teilhabe von Schülern.
Also: zusätzlich zum Geldbetrag des Regelsatzes bzw. der Regelsätze (bei mehreren anspruchsberechtigten Personen) werden die Kosten für Unterkunft (Wohnung) und Heizung in angemessenen Rahmen vom Jobcenter gezahlt. Es gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in dem die Kosten für das Wohnen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen werden; Angemessenheit wird nicht geprüft. Das gilt nicht für die Heizkosten.
Wer erhält den Bürgergeld Regelsatz?
Den Bürgergeld Regelsatz erhalten Personen, die
- das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,(maximal 67 Jahre)
- erwerbsfähig sind,
- hilfebedürftig sind und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
- Kinder, die mit Leistungsberechtigten in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben, haben gem. § 19 Abs. 1 S. 2 SGB einen Anspruch auf den Bürgergeld Regelsatz.
Wie hoch ist der Bürgergeld Regelsatz 2023?
Der Bürgergeld Regelsatz wird jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres neu berechnet. Zum 1. Januar 2023 beträgt er 502 Euro für eine alleinstehende Person (Regelbedarfsstufe 1), sog. Eckregelsatz.
Zum 01.01.2023 wurde das Bürgergeld eingeführt und der bisherige Regelsatz des SGB II von 449 Euro auf 502 Euro angehoben. Das sind die Zahlen für eine alleinstehende Person. Damit erfolgte von 2022 zu 2023 eine Erhöhung um 53 Euro. Entsprechend dem Regelsatz für Alleinstehende stiegen auch die Summen für die anderen Regelbedarfsstufen, also etwa für den Partner in der Bedarfsgemeinschaft und die Kinder.
Die deutliche Erhöhung des Regelsatzes im Jahr 2023 im Vergleich zum Jahr 2022 ist den Preissteigerungen geschuldet, die aus der Corona-Pandemie und dem Krieg in der Ukraine resultieren.
Die Werte in den einzelnen Regelbedarfsstufen haben ihre Grundlage in der Ermittlung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (§ 6 RBEG) und gelten seit dem 01.01.2023.
Die weiteren Regelsätze / Regelbedarfe ergeben sich aus nachfolgender Tabelle:
Tabelle Regelsatz 2023
Regelbedarfsstufe 1 | 502 € (+53 €) | Alleinstehende Person |
Regelbedarfsstufe 2 | 451 € (+50 €) | Partner einer Ehe oder Lebensgemeinschaft |
Regelbedarfsstufe 3 | 402 € (+45 €) | Volljährige in einer stationären Einrichtung und nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern |
Regelbedarfsstufe 4 | 420 € (+47 €) | – Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren – junge Erwachsene unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters ausgezogen sind |
Regelbedarfsstufe 5 | 348 € (+39 €) | Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren |
Regelbedarfsstufe 6 | 318 € (+35 €) | Kinder im Alter bis einschließlich 5 Jahren |
Wie hoch ist der Bürgergeld Regelsatz 2024?
Der Bürgergeld Regelsatz wird jährlich erhöht. Nachfolgend finden Sie den Bürgergeld Regelsatz 2024.
Einzelheiten finden Sie hier: Tabelle Bürgergeld Regelsatz 2024
Zu welcher Regelbearfsstufe gehöre ich?
Regelbedarfsstufe 1: Der volle Regelsatz (auch Eckregelsatz genannt) beträgt im Jahr 2023 bei 502 Euro. In die Regelbearfsstufe 1 fällt, wer alleinstehend bzw. alleinerziehend ist und einen eigenen Haushalt führt.
Regelbedarfsstufe 2: Der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 2 steht Ehepartner, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnern zu. Beide Partner erhalten im Jahr 2023 jeweils 451 Euro.
Regelbedarfsstufe 3: Wer zwischen 18 und 24 Jahre alt ist und noch im elterlichen Haushalt lebt, wird der Regelbedarfsstufe 3 zugeordnet. Der Bürgergeld Satz beträgt 2023 402 Euro.
Regelbedarfsstufe 4: Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahren (jeweils einschließlich) zählen zur Regelbedarfsstufe 4 und erhalten 420 Euro.
Regelbedarfsstufe 5: Kinder im Alter von 7 bis 14 Jahren (jeweils einschließlich gehören zur Regelbedarfsstufe 5 und erhalten 348 Euro pro Monat.
Regelbedarfsstufe 6: Kinder bis einschließlich 6 Jahre zählen zur Regelbedarsstufe 6 des Bürgergeld-Gesetzes. Der Zahlbetrag dieser Stufe beträgt 318 Euro pro Monat.
Rechtsgrundlage
Gesetzliche Grundlage des Regelsatzes ist § 20 SGB II.
Danach umfasst der Regelbedarf vor allem Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu letzterem zählt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt, also monatlich in gleicher Höhe gezahlt. Die Bürgergeld-Leistungsberechtigten entscheiden eigenverantwortlich über die Verwendung des Geldes, müssen dabei unregelmäßig anfallende Bedarfe berücksichtigen. Das bedeutet, dass im Regelsatz z.B. auch Reparaturkosten für die Waschmaschine oder der Neuanschaffung enthalten sind. Bürgergeld-Bezieher müssen für solche unregelmäßig anfallenden Bedarfe also Rücklagen bilden.
Wie wird der Bürgergeld Satz berechnet?
Der Regelsatz des Bürgergeldes wird jährlich in zwei Schritten neu ermittelt, also berechnet.
Zum 1. Januar 2023 werden die Eurobeträge der zum 1. Januar 2022 fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen zuerst mit der sich nach § 28 a Absatz 3 SGB XII ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (Basisfortschreibung des Regelsatzes) und das Ergebnis mit der sich nach § 28 a Absatz 4 SGB XII ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (ergänzende Fortschreibung des Regelsatzes).
Für nachfolgende Fortschreibungen ab dem Jahr 2024 sind jeweils die nicht gerundeten Eurobeträge, die sich aus der Basisfortschreibung des Vorjahres nach § 28 a Absatz 3 SGB XII ergeben haben, erneut nach § 28 a Absatz 3 SGB XII fortzuschreiben und die sich daraus ergebenden Eurobeträge mit der Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung nach § 28 a Absatz 4 SGB XII fortzuschreiben.
1. Schritt: Basisfortschreibung der Regelbedarfe
Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung ergibt sich aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex).
Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 Prozent und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt.
Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum ergibt, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt.
2. Schritt: Ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfe
Maßgeblich für die Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung der sich nach Absatz 3 ergebenden nicht gerundeten Eurobeträge der Regelbedarfsstufen ist jeweils die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen in dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni des Vorjahres gegenüber dem gleich abgegrenzten Dreimonatszeitraum des Vorvorjahres.
Für den Fall, dass sich aus der Fortschreibung für die Regelbedarfsstufen Eurobeträge ergeben, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind, gelten die für das Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben.
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023
Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 zum 1. Januar 2023 beträgt 4,54 Prozent.
Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 zum 1. Januar 2023 beträgt 6,9 Prozent.
Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 für das Jahr 2023 beträgt 11,75 Prozent.
Zusammenfassung: Berechnung des Bürgergeld Regelsatzes
Der Bürgergeld Regelsatz wird aufgrund statistisch erfasste Daten von ca. 60.000 Haushalten zu Einnahmen und Ausgaben berechnet. Zu diesen Haushalten gehören nicht Bezieher von Bürgergeld oder Grundsicherung oder Sozialhilfe. Die Daten der unteren 20 Prozent der Haushalte sind die Basis für die Höhe des Regelsatzes.
Wie setzt sich der Bürgergeld Regelsatz zusammen?
Der Regelsatz des § 20 SGB II setzt sich aus einzelnen Bedarfen der verschiedenen Lebensbereiche zusammen. Ihre Summe bildet den sogenannten monatlichen Eck-Regelsatz. Dieser beträgt ab dem 1. Januar 2023 502 Euro und zum 1. Januar 2024 563 Euro.
Die nachfolgend aufgelisteten Beträge zu den einzelnen Bedarfen gründen sich auf die Regelsatzverordnung und beziehen sich auf den Eckregelsatz (alleinstehende, volljährige Person).
Lebensmittel und alkoholfreie Getränke: Eine Summe von 174,19 Euro steht für den Kauf von Lebensmitteln und Getränken im Monat zur Verfügung. Sie macht den größten Einzelposten des Regelsatzes aus. Drei Mahlzeiten am Tag müssen Standard sein.
Freizeit, Unterhaltung, Kultur: Für den Bereich Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben sind 48,98 Euro im Regelsatz vorgesehen. Es geht beispielsweise um Freizeitgestaltung, Kultur und Sport.
Nachrichtenübermittlung: Für den Posten Nachrichtenübermittlung, also Telefon, Internet usw sind 44,88 Euro im Regelsatz enthalten.
Wohnen, Energie, Wasser: Im Regelsatz sind 42,55 Euro für diesen Posten enthalten. Es geht insbesondere um den Haushaltsstrom. (Heizstrom gehört zu den Kosten der Unterkunft und wird zusätzlich zum Regelsatz gezahlt). Auch Reparaturen von Haushaltsgegenstünden fällen darunter.
Bekleidung und Schuhe: Für Kleidung und Schuhe sind 41,65 Euro im Regelsatz reserviert. Wichtig: Schwangere haben zusätzlich einen Anspruch auf Mehrbedarf für ihre Kleidung. Das gilt auch für die Erstausstattung mit Babykleidung.
Verkehr: Der Bürgergeld Regelsatz enthält 45,02 Euro für die Kosten eines Bustickets oder Bahntickets. Das Geld reicht in der Regel nur, wenn man auf ein Sozialticket zugreifen kann. Dieses wird von den Vergehrsgesellschaften regional angeboten. In Planung ist das Deutschlandticket.
Andere Waren und Dienstleistungen: 40,06 Euro ist der Anteil am Regelsatz für individuell auszusuchende andere Waren und Dienstleistungen, etwa für den Friseurbesuch.
Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Gegenstände: 30,57 Euro stehen imBürgergeld Satz für Haushaltsreräte zur Verfügung. Gedacht ist, das hier auch Ansparungen über mehrere Monate getätigt werden. Es geht um Kleingeräte und Großgeräte, wie Staubsauger, Waschmaschine, Mixer und dergleichen.
Gesundheitspflege: 19,16 Euro des Regelsatzes sind vorgesehen etwa für Körperpflege und Sauberkeit, also Zähneputzen, Duschen und ähnliches.
Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen: Eine Summe von 13,11 Euro enthält der Regelsatz für den Besuch von Restaurants und für Hotelübernachtungen zur Verfügung.
Bildung: Sehr gering ist die Summe von 1,81 Euro, die etwa für den Kauf von Büchern oder der Nutzung von Büchereien oder Volkshochschulen vorgesehen sind.
Tabelle: Zusammensetzung des Bürgergeld Regelbedarfs 2023 und 2024
Lebensbereich | Prozentualer Anteil am Eckregelsatz | Anteil am Regelsatz 2023 | Anteil am Regelsatz 2024 |
Nahrung, Getränke, Genusswaren | 34, 70 % | 174,19 Euro | 195,35 Euro |
Bekleidung Schuhe | 8,30 % | 41,65 Euro | 46,71 Euro |
Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung | 8,84 % | 42,55 Euro | 47,71 Euro |
Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände, laufende Haushaltsführung | 6,09 % | 30,57 Euro | 34,28 Euro |
Gesundheitspflege | 3,82 % | 19,16 Euro | 21,48 Euro |
Verkehr | 8,97 % | 45,02 Euro | 50,49 Euro |
Post und Telekommunikation | 8,94 % | 44,88 Euro | 50,33 Euro |
Freizeit, Unterhaltung und Kultur | 9,76 % | 48,98 Euro | 54,92 Euro |
Bildungswesen | 0,36 % | 1,81 Euro | 2,03 Euro |
Beherbergungswesen- und Gaststättendienstleistungen bzw. Verrechnungs-Wert zum Kauf von Nahrungsmitteln und alkoholfreien Getränken | 2,61 % | 13,11 Euro | 14,70 Euro |
Andere Waren und Dienstleistungen | 7,98 % | 40,06 Euro | 44,93 Euro |
Gesamt Regelbedarf | 100 % (Rundungsdifferenz) | 502 Euro (Rundungsdifferenz) | 563 Euro (Rundungsdifferenz) |
Bürgergeld Regelsatz Kinder
Der Bürgergeld Regelsatz für Kinder variiert je nach Alter der Kinder. Das bedeutet, das die Höhe des Bürgergeld Satzes für Kinder abhängig von deren Alter ist.
Tabelle Bürgergeld Regelsatz für Kinder 2023
Regelsatz für Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren | 420 Euro | Erhöhung um 47 Euro |
Regelsatz für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren | 348 Euro | Erhöhung um 39 Euro |
Regelsatz für Kinder von 0 bis 5 Jahren | 318 Eirop | Erhöhung um 35 Euro |
Weitere Details finden Sie hier: Bürgergeld Regelsatz Kinder
Regelsatz bei Partnern in der Bedarfsgemeinschaft
Der Regelbedarf von zwei Partnern einer Bedarfsgemeinschaft ist nicht einfach die Multiplikation des Regelbedarfs eines Alleinstehenden mit 2. Den beiden Partnern steht somit nicht jeweils die volle Regelleistung eines Alleinstehenden zu. Das ist ohne weiteres einleuchtend, da die Partner einige Dinge gemeinsam nutzen.
Wie hoch ist nun der Regelbedarf eines Partners in der Bedarfsgemeinschaft?
Hier muss man unterscheiden, ob beide Partner volljährig sind, oder ob nur ein Partner volljährig, der andere noch minderjährig ist.
Beide Partner volljährig
Wenn beide Partner in der Bedarfsgemeinschaft volljährig sind, so sind beide Partner der Regelbedarfsstufe 2 zuzuordnen. Sie erhalten die dort vorgesehenen Leistungen. Das sind jeweils 90 Prozent der Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende. Jeder Partner erhält somit im Jahr 2023 452 Euro, beide zusammen somit 904 Euro.
Ein Partner volljährig, ein Partner minderjährig
Ist ein Partner volljährig, der andere minderjährig, so erhält der volljährige Partner nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II den vollen Regelsatz aus Regelbedarfsstufe 1, also 502 Euro. Der minderjährige Partner gilt entsprechend § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB II als sonstiger erwerbsfähiger Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft und erhält den Regelsatz nach Regelbedarfsstufe 4 in Höhe von 420 Euro. Beide zusammen erhalten somit 922 Euro.
Was fällt nicht in den Regelsatz und wird zusätzlich gezahlt?
Zusätzlich: Unterkunft und Heizung
Zusätzlich den Beträgen des Regelsatzes werden die Kosten für Unterkunft und Heizung für Wohnraum an die Leistungsberechtigten gezahlt. Dabei gilt, dass die Angemessenheit des Wohnraums im ersten Jahr des Leistungsbezugs nicht überprüft wird.
Zusätzlich: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Bezieher von Bürgergeld sind in aller Regel bei der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, in der sie zuletzt versichert waren. Das ist keine 2. Klasse Mitgliedschaft, sondern eine Mitgliedschaft mit allen Rechten hinsichtlich der Regelleistungen der Krankenkasse. Familienangehörige sind familienversichert. Wer vor dem Bürgergeld-Bezug privat krankenversichert war, bleibt das auch. Das Jobcenter übernimmt dann einen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag.
Was für die Krankenversicherung gilt, gilt auch für die Pflegeversicherung.
Zusätzlich zum Regelsatz: Mehrbedarfe
Zusätzlich zum Regelsatz werden Mehrbedarfe an Alleinerziehende, Schwangere sowie Behinderte oder bei kostenaufwändiger Ernährung neben dem Regelsatz weitere, pauschalierte Mehrbedarfe gezahlt.
Zuschüsse für Schwangere
Ab der 13. Schwangerschaftswoche haben Schwangere einen Anspruch Schwangerschafts-Mehrbedarf von 17 Prozent des für sie maßgebenden Regelbedarf
Mehrbedarf für Behinderte
Für Bezieher von Bürgergeld, die voll erwerbsgemindert sind und das 15. Lebensjahr vollendet haben, wird vom Jobcenter ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des für sie maßgeblichen Regelsatzes gezahlt. Sie müssen allerdings einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G innehaben..
Erwerbsfähige behinderte Menschen haben einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 35 Prozent des für sie maßgeblichen Regelsatzes, wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe) erhalten.
Einmalige Zuschüsse
Einmalige Leistungen vom Jobcenter gibt es z.B. für Babyerstausstattung, für Schwangerschaftserstausstattung, für die Erstausstattung einer Wohnung bei der Gründung eines eigenen Hausstandes oder bei medizinsichen Hilfsmitteln.
Zusätzlich: Leistungen für Bildung und Teilhabe
Zusätzlich zum Regelsatz gibt es die Leistungen für Bildung und Teilhabe an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre.
Das Bildungspaket, genauer die Leistungen zur Bildung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben des Bürgergeld-Gesetzes beinhaltet im Einzelnenb folgende Leistungen für Kinder und Jugendliche, die sämtlich neben dem Regelsatz gezahlt werden:
- Aufwendungen für Mittagessen: Die Kosten für ein gemeinschaftlichen Mittagessen in der Schule, Kita und Kindertagespflege werden vom Jobcenter übernommen.
- Lernförderung: Ein Anspruch auf Lernförderung (auch als Nachhilfe bekanng) besteht, wenn nur dadurch das wesentliche Lernziel erreicht werden kann. Die Schule muss die Notwendig bestätigen und es dürfen keine vergleichbaren schulischen Angebote vorhanden sein. Eine Gefährdung der Versetzung ist keine Anspruchsvoraussetzung.
- Kultur, Sport, Mitmachen: Für Sport, Kultur, Spiel und sonstiger Freizeitgestaltung von Kindern steht ein monatliche Pauschalbetrag von 15 Euro bereit. Hiervon kann etwa der Mitgliedsbeitrag des Sportvereins, der Musikschule oder auch Sportbekleidung und ähnliche notwendige Gegenstände für die Mitgliedschaft in einem Verein oder ähnlichem bezahlt werden.
- Persönlicher Schulbedarf: zweimal im Jahr gibt es einen Zuschuss für die Schulausstattung, etwa für Tornister, Schreibmaterialien oder ähnliches.
- Kita- oder Schulausflüge: Kosten ein- und mehrtägiger Ausflüge von Schulen (Klassenfahrten), Kitas und Kindertagespflege werden ebenfalls übernommen
- Schülerbeförderung: Kosten für den Bus oder die Bahn zur Schule werden ebenfalls bei weitem Schulweg übernommen, wenn sie nicht anderweitig gezahlt werden (etwa von der Schule zur Verfügung gestellt werden).
Nicht zusätzlich zum Regelsatz: Deutschlandticket oder Sozialticket
Zum 1. Mai 2023 wird das Deutschlandticket für den öffentlichen Nahverkehr mit Bus und Bahn zum Preis von 49 Euro im Monat eingeführt. Möglicherweise wird es für Bezieher von Bürgergeld auch ein deutschlandweites Sozialticket geben.
Ein Sozialticket ermöglicht Personen, die Bürgergeld oder andere staatliche Sozialleistungen bekommen, ermäßigt Bus und Bahn zu fahren. Bisher gibt es das nur auf kommunaler Ebene, aber nicht in jeder Stadt und Gemeinde. Nicht alle Kommunen bieten ein Sozialticket an. Das Sozialticket muss bei der Verkehrsgesellschaft oder Gemeindeverwaltung beantragt werden. Das ist von Ort zu Ort unterschiedlich.
Nicht zusätzlich zum Regelsatz: Einkaufsmöglichkeit bei der Tafeln oder im Sozialkaufhaus
Wer Bürgergeld bezieht, kann die örtliche Tafel besuchen. Dabei handelt es sich um ein Lebensmittelkaufhaus der gemeinnützigen Organisation der Tafeln, die Lebensmittel günstig an hilfebedürftige Menschen abgeben. Man muss die Hilfebedürftigkeit mit dem Bürgergeldbescheid nachweisen. Man bekommt dann eine Kundenkarte und wöchentliche Einkaufszeiten zugewiesen.
Geht es um Bekleidung oder Haushaltsgegenstände, so gibt es in vielen Gemeinden Sozialkaufhäuser, etwa der Caritas, in denen man als Bezieher von Bürgergeld ebenfalls zu geringen Preisen einkaufen kann.
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Sanktionen: Kürzungen des Regelsatzes
Bezieher von Bürgergeld müssen aktiv mitarbeiten, damit Ihre Hilfebedürftigkeit möglichst schnell beendet wird. Sie müssen sich beispielsweise aktiv um Arbeit bemühen. Zwar ist der Vermittlungsvorrang abgeschafft worden, nichtsdestotrotz gibt es Mitwirkungspflichten der Bürgergeld Bezieher. Wer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, dem drohen Leistungsminderungen. Dabei handelt es sich um Kürzungen des Regelsatzes. Das Wort Sanktionen vermeidet der Gesetzgeber..
Die Möglichkeit zu Leistungsminderungen, also zu Sanktionen, haben die die Rechtsgrundlage in § 31 SGB II (Bürgergeld Gesetz). Diese Vorschrift listet Pflichtverletzungen und die Auswirkungen auf den Leistungsanspruch, den Regelsatz, auf.
Historische Entwicklung: Höhe der Regelsätze von 2005 bis 2023
Der Regelsatz und die Regelbedarfsstufen wurden mit der Neufassung des SGB II im Jahr 2005 eingeführt. Im Jahr 2023 sind das Bürgergeld und der Bürgergeld Regelsatz eingeführt worden.
In nachfolgender Tabelle wird die Entwicklung des Eck-Regelsatzes für eine alleinstehende Person in den vergangenen Jahren dargestellt:
Gültig ab Datum | Regelsatz | Erhöhung in Euro | Erhöhung in Prozent |
1.1.2005 (Einführung ALG II) | 345 Euro (West) 331 Euro (Ost) | ||
1.1.2006 | |||
1.1.2007 | 347 Euro | 2 Euro (West) 16 Euro (Ost) | 0,58 % (West) 4,38 % (Ost) |
1.1.2008 | 351 Euro | 4 Euro | 1,15 % |
1.1.2009 | 359 Euro | 8 Euro | 2,28 % |
1.1.2010 | |||
1.1.2011 | 364 Euro | 5 Euro | 1,39 % |
1.1.2012 | 374 Euro | 10 Euro | 2,75 % |
1.1.2013 | 383 Euro | 8 Euro | 2,14 % |
1.1.2014 | 391 Euro | 9 Euro | 2,36 % |
1.1.2015 | 399 Euro | 8 Euro | 2,05 % |
1.1.2016 | 404 Euro | 5 Euro | 1,25 % |
1.1.2017 | 409 Euro | 5 Euro | 1,24 % |
1.1.2018 | 416 Euro | 7 Euro | 1,71 % |
1.1.2019 | 424 Euro | 8 Euro | 1,92 % |
1.1.2020 | 432 Euro | 8 Euro | 1,89 % |
1.1.2021 | 446 Euro | 14 Euro | 3,24 % |
1.1.2022 | 449 Euro | 3 Euro | 0,67 % |
1.1.2023 (Bürgergeld) | 502 Euro | 53 Euro | 11,80 % |
1.1.2024 (Regelsatz Prognose) | 537 Euro | 35 Euro | 6,97 % |
Zusammenfassung zum Bürgergeld Regelsatz
Wie hoch ist der Bürgergeld Satz für eine Person?
Der Bürgergeld Satz für eine alleinstehende Person ohne Partner und Kinder beträgt 502 Euro ab dem 1. Januar 2023. Der Regelsatz ist damit um 53 Euro gegenüber dem Vorjahr angehoben worden.
Bei zwei Partnern in der Bedarfsgemeinschaft beträgt der Bürgergeld Satz pro Partner 451 Euro.
Der Regelsatz für Kinder ist altersabhängig.
Wie wird die Höhe des Regelsatzes festgelegt?
Der Bürgergeld Regelsatz wird jedes Jahr neu auf Basis der Preisentwicklung für regelbedarfsrelevante Güter sowie auf Basis von Einkommens- sowie Verbrauchstichproben berechnet.
Dabei wird die Höhe vorausschauend unter Berücksichtigung der zu erwartenden Inflation ermittelt.
Was wird zusätzlich zum Regelsatz gezahlt?
Zusätzlich zum Regelsatz zahlt das Jobcenter die Kosten der Unterkunft (Miete, Heizkosten) sowie Mehrbedarfe in besonderen Lebenssituationen (etwa Schwangerschaft) sowie einmalige Sonderbedarfe, etwa die Erstausstattung einer Wohnung.