Bürgergeld: große Unterschiede zur Sozialhilfe – Angleichung nur z.T. geplant

Es ist ein Gesetz zur Angleichung von Unterschieden beim Bürgergeld und der allgemeinen Sozialhilfe geplant. Eine Gleichbehandlung erfolgt gedoch nicht.

Bürgergeld: große Unterschiede zur Sozialhilfe – Angleichung nur z.T. geplant
Foto des Autors

von

geprüft von

Das Bürgergeld wird an erwerbsfähige Menschen und ihre Familien gezahlt, die Grundsicherung im Alter an alte Menschen oder solche mit Erwerbsminderung. Das Bürgergeld Gesetz und das Sozialhilfe Gesetz ist ähnlich, hat aber dennoch gravierende Unterschiede. Die Bundesregierung hat nunmehr einen Gesetzentwurf zur Angleichung des Bürgergeld Gesetzes und des Sozialhilfe Gesetzes (SGB II und SGB XII) vorgelegt. Es soll eine Gleichbehandlung erfolgen. Ob das jedoch durch die Gesetzesvorlage gelingt, ist fraglich. In nachfolgendem Artikel gehen wir darauf ein.

Warum nun der Gesetzentwurf zur Gleichbehandlung von Bürgergeld und Sozialhilfe?

gesetz buergergeld grundsicherung

Das Bürgergeld Gesetz und das Sozialhilfe Gesetz sollen angeglichen werden – allerdings nur teilweise.

In der Gesetzesbegründung wird folgendes erklärt:.”Um den Gleichklang zwischen beiden Mindestsicherungssystemen zu wahren ist eine Übernahme der entsprechenden Änderungen im SGB II auch in das SGB XII erforderlich“. Damit ist gemeint: das, was im Bürgergeld Gesetz steht, soll auch in das Sozialhilfe Gesetz übertragen werden.

Aber: es wird weiterhin Ungleichbehandlungen geben.

Welche Ungleichbehandlungen von Bürgergeld und Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe gibt es?

Das Bürgergeld mit dem SGB II ist das soziale Sicherungssystem für erwerbsfähige, hilfebedürftige Menschen. Die Sozialhilfe sichert Menschen, die nicht erwerbsfähig sind. Die Voraussetzungen für den jeweiligen Leistungsbezug sind also unterschiedlich. Auch die Rechtsfolgen des Leistungsanspruchs sind unterschiedlich ausgestaltet.

Es gibt jedoch einige Ungleichbehandlungen von Menschen, die Bürgergeld beziehen und Menschen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung oder allgemeine Sozialhilfe beziehen, die nicht unbedingt sofort nachvollzogen werden können. Für diese ist allerdings keine Angleichung geplant.

Zu nennen ist insbesondere folgendes:

Schonvermögen

Das Schonvermögen im Bürgergeld Gesetz beträgt 15.000 Euro pro Person. Im SGB XII, das für die Grundsicherung im Alter oder die allgemeine Sozialhilfe gilt, liegt das Schonvermögen bei lediglich 10.000 Euro.

Auto bzw. KfZ

Ein Bürgergeld Bezieher darf ein Auto bzw Kfz im Wert von bis zu 15.000 Euro zusätzlich zum Schonvermögen besitzen. Das Sozialhilfe Gesetz erlaubt hingegen nur ein Auto bis zu einem Wert von 7.500 Euro.

Selbstgenutztes Haus oder Eigentumswohnung

Auch bei einem selbst genutzten eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung ergeben sich Unterschiede hinsichtlich des Umfangs des Schonvermögens. Beispiel: zwei Personen wohnen in einer Eigentumswohnung. Beim Bürgergeld darf sie bis 140 m² groß sein, im Rahmen der Sozialhilfe nur 90 m². Bei einer alleinstehenden Person darf das Eigentum im Bereich Bürgergeld 130 m² groß sein, im Bereich Sozialhilfe nur 90 m².

Einkommensfreibetrag bei Erwerbseinkommen

Der Grundfreibetrag bei Erwerbseinkommen beträgt beim Bürgergeld 100 Euro. Bei der Grundsicherung im Alter oder der Sozialhilfe beträgt er lediglich 30 Euro.

Einkünfte, die Geldeswert haben

Einkünfte in Geldeswert sind beim Bürgergeld anrechnungsfrei, im Bereich Sozialhilfe werden sie angerechnet. Beim Bürgergeld werden nur Einkünfte in Geld angerechnet.

Frist für Antrag auf Heizkostennachzahlung

Die Frist für die Antragstellung hinsichtlich der Kostenübernahme für eine Heizkostennachzahlung bzw. Bevorratungskosten für Personen, die keine laufenden Leistungen beziehen, beträgt im Bereich des Bürgergeldes drei Monate, im Bereich der allgemeinen Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter nur einen Monat.

Was ist gleich beim Bürgergeld und der Sozialhilfe

Es gibt natürlich auch vieles, was beim Bürgergeld und der Sozialhilfe gleich ist. Das betrifft vor allem den Regelsatz und die Regelbedarfsstufen. Diese sind in der Sozialhilfe und beim Bürgergeld einheitlich geregelt und haben die gleiche Höhe. Der Eckregelsatz beträgt gegenwärtig 502 Euro und wird 2024 um 61 Euro auf 563 Euro erhöht.

Gesetzentwurf

Hier geht es zum Gesetzentwurf: https://dserver.bundestag.de/btd/20/083/2008344.pdf