Bürgergeld: keine Erreichbarkeit fürs Jobcenter = Totalverlust des Anspruchs

Die Bürgergeld Erreichbarkeitsverordnung regelt die Pflicht des Leistungsempfängers für das Jobcenter jederzeit erreichbar zu sein. Liegt keine Erreichbarkeit vor, hat dies harte Konsequenzen. Welche das sind, lesen Sie hier!

Bürgergeld Erreichbarkeitsverordnung regelt Voraussetzungen für Bürgergeld Anspruch.
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Bezieher von Bürgergeld müssen für das Jobcenter erreichbar sein. Der Grund ist einfach: Das Jobcenter zahlt nicht nur das Bürgergeld, sondern kümmert sich auch um die Integration in den Arbeitsmarkt. Vorstellungsgespräche, Bewerbungen, all das muss kurzfristig möglich sein.

Geregelt ist dies in der Bürgergeld Erreichbarkeitsverordnung.

Die Erreichbarkeit des Leistungsbeziehers für das Jobcenter ist Voraussetzung des Bürgergeld Anspruchs. Das bedeutet: besteht keine Erreichbarkeit, so besteht auch kein Anspruch auf Bürgergeld. Fehlende Erreichbarkeit hat also einen Totalverlust des Bürgergeld-Anspruchs zur Folge.

Lesen Sie alles zur Erreichbarkeitspflicht und zu den Rechtsfolgen mangelnder Erreichbarkeit in nachfolgendem Artikel.

Bürgergeld Erreichbarkeitsverordnung

Kein Bürgergeld bei mangelnder Erreichbarkeit fürs Jobcenter!

Der Bürgergeld Anspruch ist an die Erreichbarkeit des Leistungsbeziehers für das Jobcenter gekoppelt. Das bedeutet: keine Erreichbarkeit, kein Anspruch auf Bürgergeld!

Es gilt eine neue Bürgergeld Erreichbarkeitsverordnung. Diese finden Sie hier: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/207/VO

Die neue Erreichbarkeitsverordnung des Bundesarbeitsministeriums ist seit dem 8. Juli 2023 wirksam. Sie regelt näheres hinsichtlich der Pflicht der Bürgergeld-Bezieher, für das Jobcenter erreichbar zu sein.

Einzelheiten finden Sie auch hier: Erreichbarkeit als zusätzliche Bürgergeld Leistungsvoraussetzung ab dem 1. Juli 2023


Erreichbarkeit per Post

Bürgergeld Bezieher müssen die Post des Jobcenters empfangen können. Man spricht von postalischer Erreichbarkeit. Diese ist künftig so geregelt, dass Leistungsberechtigte in der Lage sein müssen, werktags Post des Jobcenters zur Kenntnis zu nehmen. Es reicht, wenn die Post von einer dritten Person oder Stelle an sie weitergeleitet werden kann. Das ist etwa für wohnungslose Menschen interessant, die von einer Institution der Wohnungslosenhilfe betreut werden. Die Stelle kann die Post in Empfang nehmen und an den Wohnungslosen weiterleiten.

Erreichbarkeit im orts- und zeitnahen Bereich

Erreichbarkeit ist nur gegeben, wenn das Jobcenter kurzfristig aufgesucht werden kann, um wichtige Dinge zu besprechen. Der Bürgergeld-Bezieher muss sich also in einem ortsnahen  und zeitnahen Bereich um das Jobcenter herum aufhalten. Was bedeutet zukünftig zeit- und ortsnaher Bereich? Die neue Erreichbarkeitsverordnung legt fest, dass eine Entfernung von bis zu 2,5 Stunden zulässig ist. Man kann also mit dem Auto, dem Bus oder der Bahn 2,5 Stunden weit weg fahren. Die zweieinhalb Stunden beziehen sich auf einen Weg, gelten also für Hinweg und Rückweg getrennt. (§ 1 Abs. 2 ErreichbarkeitsVO).


Zulässige Ausnahmen für die Pflicht der Erreichbarkeit

Es gibt auch Ausnahmen von der Pflicht der Erreichbarkeit. Es muss sich dabei um anerkannte wichtige Gründe handeln. Die Erreichbarkeitsverordnung nennt als solche Gründe beispielsweise:

– Die Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ist ein wichtiger Grund für die Dauer der Maßnahme.

– Die  Teilnahme an einer Veranstaltung, die

1. Zwecken kirchlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften dient,

2. gewerkschaftlichen Zwecken dient oder

3. im öffentlichen Interesse liegt.

Wichtig: die Ausnahmen von der Pflicht zur Erreichbarkeit sind nur dann zulässig, wenn durch diese Ausnahmen. die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Jobcenter muss Ortsabwesenheit zustimmen – nur dann besteht Leistungsanspruch weiter

Ist eine Ortsabwesenheit beabsichtigt, will der Leistungsbezieher seine Erreichbarkeit also aussetzen, muss hierfür in jedem Fall die Zustimmung des Jobcenters eingeholt werden. Und zwar im Voraus. Besteht keine Erreichbarkeit und liegt hierfür die Zustimmung des Jobcenters nicht vor, so entfällt der Anspruch auf Bürgergeld!


Wann muss Jobcenter die Zustimmung zur Ortsabwesenheit bzw. Nichterreichbarkeit erteilen?

§ 7 Abs. 2 Erreichbarkeitsverordnung (Entwurf) statuiert:  Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die Abwesenheit die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Gesetzlich oder durch Verordnung nicht geregelt sind die Voraussetzungen, unter denen keine wesentliche Beeinträchtigung der Eingliederung vorliegt. Das bedeutet, dass die Erteilung der Zustimmung im Ermessen des Jobcenters liegt. Ermessen bedeutet: Abwägung der Interessen. Es gibt einmal das Vermittlungsinteresse des Jobcenters, zum anderen das jeweilige Interesse des Anspruchsberechtigten auf Abwesenheit.

Die Zustimmung des Jobcenters kann frühestens drei Monate vor der geplanten Abwesenheit erteilt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass nur dann eine sinnvolle Ermessensausübung möglich ist.

Voraussetzung für die Erteilung der Zustimmung ist immer, dass die Abwesenheit die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt. Liegt keine wesentliche Beeinträchtigung vor, so muss das Jobcenter seine Zustimmung erteilen.

Harte Konsequenzen bei Abwesenheit ohne Zustimmung des Jobcenters

Wie bereits an anderer Stelle beschrieben führt eine Nichterreichbarkeit bzw. Abwesenheit ohne Zustimmung des Jobcenters nicht nur zu Sanktionen, sondern zu einem kompletten Wegfall des Anspruchs auf Bürgergeld. Es besteht kein Anspruch mehr auf Zahlung des Regelsatzes, auf Zahlung der Kosten der Unterkunft. Und: es besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung. Vergleiche § 7b Abs. 2 SGB II.

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