Bürgergeld: Wann haben Ausländer einen Anspruch?

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Bürgergeld ist eine staatliche Leistung für Bürger Deutschlands. Selbstverständlich gehören auch Ausländer, die in Deutschland leben, zu den Leistungsberechtigten,. Aber nicht alle Ausländer in Deutschland haben einen Anspruch auf das Bürgergeld. Welche Voraussetzungen muss ein ausländischer Staatsangehöriger erfüllen, um Regelsatz u.a. zu erhalten?

Bürgergeld für Ausländer: Voraussetzungen

Zu den allgemeinen Voraussetzungen für das Bürgergeld muss ein ausländischer Staatsbürger nachfolgende Voraussetzungen erfüllen, um Bürgergeld beantragen zu können. Geregelt ist dies in § 7 SGB II, dem „Bürgergeld Gesetz“.


Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland als Anspruchsvoraussetzung

Ausländer müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Das gilt übrigens genauso für Deutsche. Bürgergeld wird nicht ins Ausland gezahlt.

Auch wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist, sind folgende Ausländer von der Bezugsberechtigung des Bürgergeldes ausgenommen:

Drei-Monats-Regel

Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen, haben in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland keinen Anspruch auf Bürgergeld.

Ausnahme von der Ausnahme:

Der Ausschluss vom Bürgergeld gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

Unter diese Regelung fallen insbesondere geflüchtete Menschen aus der Ukraine.


Kein Aufenthaltsrecht – kein Bürgergeld!

Ausländer (und ihre Familienangehörigen),

– die kein Aufenthaltsrecht haben oder

– deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,

haben keinen Anspruch auf Bürgergeld.

Ausnahme: Ein Anspruch besteht dennoch nach fünfjährigem Aufenthalt in Deutschland:

Die genannten Ausländer und ihre Familienangehörige haben einen Anspruch auf Bürgergeld, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Fünf-Jahres-Frist beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet.

Asylbewerber: kein Bürgergeld

Asylbewerber haben keinen Anspruch auf Bürgergeld, sondern auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dort ist der Regelsatz allerdings niedriger.