Nicht alle Bezieher von Bürgergeld bei Pflichtverletzung von Sanktionen betroffen!

Nicht alle Bezieher von Bürgergeld bei Pflichtverstoß von Sanktionen betroffen
Foto des Autors

von

geprüft von

Neu: Einkommen schützt vor Leistungskürzungen bei Pflichtverstoß

Eine der wesentlichen Neuerungen rund um das Bürgergeld ist die Tatsache, dass Sanktionen im Vergleich zur bisherigen Regelung nur noch abgeschwächte möglich sind. Und – was viele nicht wissen – Bürgergeld-Aufstocker, also Bürgergeld-Bezieher mit Einkommen, sind nur eingeschränkt, manchmal überhaupt nicht, mit sanktionierbar. Eine kleine Sensation!


Bürgergeld: Sanktionen bis zu 30 Prozent möglich

Wenn Bürgergeld-Bezieher ihren Pflicht nicht nachkommen, sind Sanktionen in Form von Leistungskürzungen möglich. Einen Überblick über das neue, abgestufte System der Sanktionen im Bürgergeld geben wir hier: Bürgergeld Sanktionen

Das bedeutsame an den Neuerungen ist, dass Sanktionen, wenn sie ausgesprochen werden, immer nur den Regelsatz betreffen. Kürzungen bei den Kosten der Unterkunft und Mehrbedarfen sind vom Gesetz her nicht möglich. Das steht in § 31 a Abs. 4 S. 2 SGB II.

Eine Kürzung des Regelsatzes bei Pflichtverstößen ist nur um maximal 30 Prozent möglich. Das gilt auch bei wiederholten Pflichtverstößen. Die Leistungskürzung betrifft nur den Regelsatz der Person, die den Pflichtverstoß begangen hat, nicht den des Partners oder gar der Kinder.

Aufstocker beim Bürgergeld nicht oder nur teilweise von Sanktionen betroffen

Hat jemand Einkommen und bezieht er oder sie Bürgergeld nur ergänzend (Aufstocker genannt, da das Bürgergeld auf das Einkommen aufgestockt wird), so ist es möglich, dass er oder sie bei Pflichtverstößen nicht oder nur eingeschränkt mit Sanktionen belegt werden kann bzw. davon betroffen ist.


Trotz Pflichtverletzung keine Sanktion möglich – wie geht das?

Dazu muss man sich anschauen, in welcher Reihenfolge Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet wird. § 19 Abs. 2 S. 3 SGB bestimmt, dass Einkommen zunächst auf den Regelbedarf und Mehrbedarf angerechnet werden muss und erst danach auf den Bedarf für die Kosten der Unterkunft, also für Miete und Heizung.

Wenn also ein Bezieher von Bürgergeld Einkommen in Höhe des Regelsatzes hat und ihm nur Geld zur Abdeckung der Unterkunftskosten fehlt, so gehen bei ihm Sanktionen ins Leere, da er nur den Teil des Bürgergeldes bekommt, der sich auf die Kosten der Unterkunft bezieht. Und dieser Teil des Bürgergeldes kann nicht gekürzt werden, ist von den Sanktionen ausgenommen.

Ist das Einkommen etwas geringer als der Regelsatz, so betrifft eine Leistungskürzung im Falle einer Sanktion nur den Teil des Bürgergeldes, der sich aus der Differenz zwischen Regelsatz und Einkommen ergibt, also nur einen (kleinen) Teil des Regelsatzes.

Überraschendes Fazit: Sanktionen in Form von Leistungskürzungen greifen nicht oder nur zum Teil, wenn Einkommen erzielt wird und dieses auf den Regelsatz des Bürgergeldes angerechnet wird. Sanktionen greifen dann ganz oder teilweise ins Leere.