Transparenz beim Bürgergeld: Online-Verkäufe auf eBay usw melden

Transparenzu beim Bürgergeld: Onlin-Verkäufe im Internet werden u.U. dem Finanzamt gemeldet
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Am 1. Januar 2023 ist nicht nur das Bürgergeld-Gesetz in Kraft getreten. Wirksam geworden ist auch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Wichtig ist dieses Gesetzt nicht nur für Bezieher von Bürgergeld, sondern für jeden Nutzer von Online-Verkaufsplattformen wie z.B. eBay oder eBay Kleinanzeigen.

Nach dem neuen Plattformen-Steuertransparenzgesetz sind alle Betreiber von Online-Plattformen, auf denen Verkäufe und Käufe stattfinden, verpflichtet, die Nutzer an das Finanzamt zu melden. Die Meldepflicht betrifft diejenigen Nutzer, die jährlich 30 Verkäufe oder mehr tätigen oder aber mehr als 2000 Euro im Jahr umsetzen.

Ab 30 Online-Verkäufen bekommt das Finanzamt die Daten

Wer mehr als 30 Online-Verkäufe auf Internetplattformen tätigt oder mehr als 2000 Euro umsetzt – beides auf ein Kalenderjahr bezogen – muss vom Betreiber der Internetplattform an das Finanzamt gemeldet werden.

Warum? Damit das Finanzamt überprüfen kann, ob der Nutzer seiner Steuerpflicht bzw Steuererklärungspflicht auch nachkommt.

Die Meldepflicht des neuen Gesetzes betrifft die Betreiber der Internetseiten, nicht die Nutzer. Die Nutzer haben schon immer die Pflicht, Einkommen dem Finanzamt mitzuteilen und zu versteuern. Klar, es muss nur der Gewinn versteuert werden.


Welche Daten werden gesammelt?

Die Betreiber der Online-Plattform müssen dem Finanzamt folgende Daten der Verkäufer angeben: Namen, Adresse, Bankverbindung und Steuer-ID. Außerdem muss mitgeteilt werden, wie viel die Verkäufer erlösen und welche Gebühren oder Provisionen sie zahlen.

Werden alle Privatverkäufe an das Finanzamt gemeldet?

Die Grenzen der Meldepflicht sehen wie folgt aus: Wer innerhalb eines Jahres weniger als 30 Artikel auf einer Plattform verkauft und damit weniger als 2.000 Euro umsetzt, wird nicht gemeldet.


Was hat das Plattformen-Steuertransparenzgesetz mit dem Bürgergeld zu tun?

Das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz hat direkt mit dem Bürgergeld nichts zu tun. Die Pflicht, Einkünfte an das Jobcenter zu melden, bestand auch schon bei der Vorgängerregelung des Bürgergeldes. Bezieher von Bürgergeld sollten sich nur darüber im Klaren sein, dass auch das Jobcenter auf die Daten des Finanzamtes Zugriff hat, also von Online-Verkäufen erfährt, wenn der Umsatz jährlich 2000 Euro oder mehr beträgt oder die Summe der Verkäufe die Zahl 30 erreicht.

Gewinn aus Online-Verkäufen ist Einkommen

Der Gewinn, den man aus Online-Verkäufen erzielt, ist Einkommen. Wohlgemerkt: nur der Gewinn, nicht der Verkaufserlös an sich.

Allerdings gilt hinsichtlich des Gewinns eine Bagatellgrenze von 10 Euro und zudem dürfte in aller Regel kein Gewinn vorliegen, wenn man gebrauchte Haushaltsgegenstände oder Bekleidung verkauft. Schließlich hat man sie vorher selbst gekauft.

Geht der Erlös auf ein Konto des Bürgergeld-Beziehers, so sieht das Jobcenter die Kontobewegung ohnehin, wenn die Kontoauszüge vorgelegt werden. Das Jobcenter kann auch jederzeit eine Anfrage bei den Steuerbehörden stellen.


Jobcenter stellt Nachforschungen bei Verdacht an

Nur wenn ein Verdacht vorliegt, dass Bezieher von Bürgergeld Einkommen nicht angeben, wird das Jobcenter Nachforschungen anstellen. Verschweigt man Einkommen, so liegt ein Betrug vor, der auch strafrechtlich geahndet wird. Zudem muss man mit Sanktionen bis zur Wegfall des Anspruchs auf Bürgergeld rechnen. Mit einem Bußgeld ist ebenfalls zu rechnen, da der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit ebenfalls erfüllt sein kann.

Will man Unannehmlichkeiten vermeiden, so gilt: Jedes Einkommen dem Jobcenter mitteilen.