Vermögensauskunft: Was ist das und wann wird sie benötigt? – nicht beim Bürgergeld!

Eine Vermögensauskunft mit eidesstattlicher Versicherung, früher Offenbarungseid genannt, muss auf Antrag eines Gläubigers abgegeben werden, wenn ein Schuldtitel vorliegt. Die Einzelheiten, den Ablauf und die Hintergründe erklären wir in unserem Artikel.

Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher - mit eidesstattlicher Versicherung

Wer an der Armutsgrenze lebt, wenig Einkommen hat, Bürgergeld oder eine andere Sozialleistung bezieht, der hat oft auch Schulden. Gläubiger mahnen, erwirken einen Vollstreckungstitel und versuchen anschließend, das Geld mittels Zwangsvollstreckung einzutreiben. Klappt das nicht, können sie vom Schuldner eine Vermögensauskunft verlangen.

Die Vermögensauskunft wird auch “eidesstattliche Versicherung” oder “Offenbarungseid” genannt.

In unserem Beitrag, der nicht nur für Bezieher von Bürgergeld interessant ist, erklären wir, was es mit der Vermögensauskunft auf sich hat und wie sie funktioniert.

Was ist eine Vermögensauskunft bzw. eidesstattliche Versicherung?

Wann muss man eine Vermögensauskunft mit eidesstattlicher Versicherung abgeben?

Wann müssen Schuldner eine eidesstattlicher Versicherung im Rahmen einer Vermögensauskunft abgeben? Ist so etwas auch beim Antrag auf Bürgergeld notwendig?

Die Vermögensauskunft ist ein Dokument, in dem der Schuldner seine Vermögensverhältnisse offenlegt. Sie dient dem Gläubiger dazu, Informationen über die finanzielle Situation des Schuldners zu erhalten und so zu entscheiden, ob und wie er seine Forderung vollstrecken kann.

Wann wird eine Vermögensauskunft abgegeben?

Eine Vermögensauskunft kommt im  Rahmen einer Zwangsvollstreckung zum Tragen: Wenn ein Gläubiger einen Titel gegen den Schuldner hat, z. B. ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid, kann er beim Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft beantragen.

Wie wird eine Vermögensauskunft beantragt?

Die Vermögensauskunft wird beim Gerichtsvollzieher beantragt. Der Gerichtsvollzieher wird dem Schuldner dann einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft setzen.

Was muss in der Vermögensauskunft angegeben werden?

In der Vermögensauskunft muss der Schuldner alle seine Vermögensgegenstände angeben, z. B.:

  • Bargeld
  • Bankguthaben
  • Aktien
  • Immobilien
  • Schmuck
  • Autos

Der Schuldner muss auch Angaben zu seinem Einkommen und möglichen Schulden machen.

Was geschieht, wenn man sich weigert, eine Vermögensauskunft abzugeben?

Für diesen Fall kann der Gläubiger einen Haftbefehl beantragen. Dem Schuldner droht dann die Erzwingungshaft.

Wie lange ist die Vermögensauskunft gültig?

Ein Schuldner, der eine eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen in den letzten zwei Jahren bereits abgegeben hat, ist nur dann wiederholt zur Vermögensauskunft verpflichtet, wenn der beantragende Gläubiger glaubhaft macht, dass es wesentliche Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldner gegeben hat.

Vermögensverzeichnis auf Basis der Vermögensauskunft

Auf der Grundlage der Vermögensauskunft erstellt der Gerichtsvollzieher ein Vermögensverzeichnis.

Ist dieses erstellt, erfolgt die eigentliche eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Gerichtsvollzieher auf Grundlage dieses Verzeichnisses. Es wird dann beim Vollstreckungsgericht hinterlegt. Der Gläubiger erhält eine Kopie.

Sinn und Zweck der Vermögensauskunft mit eidesstattlicher Versicherung

Hintergrund der Vermögensauskunft mit eidesstattlicher Versicherung ist, dem Gläubiger einen umfassenden Einblick in die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu geben. Er soll abschätzen können, an welcher Stelle eine Pfändung am aussichtsreichsten ist.

Keine Auswirkung auf bestehende Schulden

Eine Vermögensauskunft mit eidesstattlicher Versicherung hat keine Auswirkungen auf den Bestand bzw. das Fortbestehen der Schulden. Allein durch die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses werden Schulden weder erlassen noch gestundet oder anderweitig beeinflusst.

Voraussetzungen für eine Vermögensauskunft – eidesstattliche Erklärung

Unter folgenden Voraussetzungen kann der Gläubiger eine Vermögensauskunft mit eidesstattlicher Versicherung verlangen.

Es muss eine titulierte Forderung vorliegen. Als Titel gelten z.B.:

  • Gerichtsurteile und Beschlüsse,
  • Vollstreckungsbescheide,
  • notarielle Urkunden oder
  • rechtskräftige behördliche Bescheide.

Ein vergeblicher Vollstreckungsversuch ist nicht notwendig. Das Vorliegen des Schuldtitels reicht.

Vermögensauskunft: Gerichtsvollzieher zuständig

Zur Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher zuständig. Wenn der Gläubiger eine öffentliche-rechtliche Stelle ist, etwa das Finanzamt, eine Gemeinde, eine gesetzliche Krankenversicherung, kann diese Stelle die Vermögensauskunft selbst abnehmen.

Bürgergeld und Vermögensauskunft / eidesstattliche Versicherung

Entgegen anderslautenden Gerüchten: Es ist nicht notwendig bzw. vorgesehen, dass bei der Beantragung von Bürgergeld eine Vermögensauskunft abgegeben werden muss, schon gar nicht mit einer eidesstattlichen Versicherung!

Zwar muss man beim Beantragen von Bürgergeld seine Einkommens– und Vermögensverhältnisse auf Formularblättern offenlegen und seine Kontoauszüge beifügen. Das hat aber nichts mit der Vermögensauskunft bei Schulden zu tun. Keinesfalls muss eine eidesstattliche Versicherung zu den Vermögensverhältnissen abgegeben werden.

Wo finde ich weitere Informationen zur Vermögensauskunft – Quellen?

Weitere Informationen zur Vermögensauskunft finden Sie auf den folgenden Websites:

    Justizministerium NRW

   Verbraucherzentrale