Wer bekommt das Bürgergeld?

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Bürgergeld bekommt, wer schon bisher einen  Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatte. Der Übergang vom Arbeitslosengeld II zum Bürgergeld ist fließend, es muss kein neuer Antrag gestellt werden. Ein Antrag ist hingegen erforderlich, wenn bisher noch keine staatliche Hilfsleistung bezogen wurde. Ein Anspruch auf Bürgergeld besteht, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu sichern. Dabei muss für das Bürgergeld grundsätzlich eine generelle Erwerbsfähigkeit bestehen.

Der Weg zum Bürgergeld war am Ende holprig

Das Bürgergeld ist Teil der größten Sozial-Reform in der Bundesrepublik Deutschland der letzten Jahrzehnte. Zum 1. Januar 2023 wird das Bürgergeld eingeführt und das ungeliebte Hartz IV abgeschafft.  Der von der CDU/CSU dominierte Bundesrat hatte das Bürgergeld-Gesetz zunächst abgelehnt. Doch die Parteien der Bundesregierung und die CDU/CSU konnten sich auf einen Kompromiss einigen, der zunächst vom Vermittlungsausschuss gebilligt und anschließend von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde.

Was bringt das Bürgergeld konkret? Nachfolgend ein Überblick:


Mehr an staatlichen Leistungen

Die bisherigen Leistungen des Staates bei längerer Arbeitslosigkeit werden durch das Bürgergeld erhöht. Es geht zudem um Vertrauensbildung zwischen Leistungsbeziehern und den Jobcentern. Sanktionen bei Pflichtverstößen wird es nach wie vor geben. Bei Nichteinhaltung von Terminen können die Regelleistungen gekürzt werden, in einem Spektrum von 10 bis 30 Prozent.

Wie hoch ist das Bürgergeld?

Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Regelsatz für alleinstehende Erwachsene 502 Euro. Das sind 52 Euro mehr im Monat als bisher. Erwachsene unter 25 Jahren, die noch bei ihren Eltern leben, erhalten 402 Euro. Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren bekommen einen Regelsatz von 420 Euro. Für Kinder von sechs bis 14 Jahren liegt der Regelsatz bei 348 Euro. Für Kinder unter sechs Jahren beträgt der Regelsatz 318 Euro.


Kooperationsplan

Arbeitssuchende sonnen mit dem Jobcenter einen Kooperationsplan ausarbeiten und vereinbaren. Er hält den Weg fest, wie die dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt gelingen kann.  Es war auch eine sogenannte Vertrauenszeit von einem halben Jahr geplant. In dieser sollten Sanktionen in Form von Leistungskürzungen nur äußerst eingeschränkt möglich sein, etwa, wenn mehrfach ein Termin beim Jobcenter nicht eingehalten wurde. Diese Vertrauenszeit ist aus dem Gesetz gestrichen worden – auf Drängen der CDU/CSU.  

Sanktionen sind somit schon von Beginn des Bürgergeld-Bezugs uneingeschränkt möglich. Sie drohen  bei Pflichtverletzungen – etwa dann wenn eine zumutbare Arbeitsstelle nicht angetreten wird. Die Kürzung betrifft nur den Regelsatz, nicht die Kosten für die Wohnung. Zunächst sind 20 Prozent an Kürzungen möglich, im Wiederholungsfall bis zu 30 Prozent.

Weiterbildung steht vor Vermittlung

Das Bürgergeld-Gesetz hat den sogenannten Vermittlungsvorrang abgeschafft. Wer eine Weiterbildung oder Ausbildung machen möchte, kann dies nun mit Förderung des Jobcenters tun. Bisher musste vorrangig jede Arbeitsstelle angenommen werden. Nach dem Bürgergeld-Gesetz gibt es nun ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro. So sollen Anreize für eine Berufsausbildung geschaffen werden.

Leistungsbeziehern können, wenn erforderlich, in drei Jahren eine Umschulung im Rahmen einer geförderten beruflichen Weiterbildung absolvieren. Bisher waren nur 2 Jahre möglich.


Wie viel darf eine Wohnung während des Bezugs von Bürgergeld kosten?

Im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergel gilt eine Karenzzeit hinsichtlich der Kosten der Wohnung. Das Jobcenter prüft nicht, ob eine Wohnung angemessen ist. So ist den Menschen, die arbeitslos geworden sind und sich um einen neuen Job bemühen müssen, sich keine Gedanken um ihre Wohnung machen. Eine Integration in den Arbeitsmarkt geht vor.

Darf man Vermögen behalten, wenn man Bürgergeld bezieht?

Auch hinsichtlich des Vermögens gilt eine Karenzzeit von einem Jahr. Bürgergeld wird dann gewährt,  wenn kein “erhebliches Vermögen” vorhanden ist. Die Erheblichkeitsgrenze liegt bei 40.000 Euro für den eigentlichen Leistungsbezieher und 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Nach Jahresfrist gilt für alle die 15.000 Euro Grenze.


Darf ich zum Bürgergeld etwas hinzuverdienen?

Grundsätzlich gilt: ist Einkommen vorhanden, so wird dieses auf das Bürgergeld angerechnet. Allerdings gibt es Einkommensfreigrenzen.

Die ersten 100 Euro eines Zuverdienstes werden überhaupt nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Wird mehr als 100 Euro verdient, so wird das Einkommen zu einem bestimmten Prozentsatz auf das Bürgergeld angerechnet, den anderen Prozentsatz des Einkommens darf man behalten. Ist das Einkommen höher als 1500 Euro, so der diese Summe übersteigende Einkommensbetrag komplett auf das Bürgergeld angerechnet. Das war auch bisher schon so. Neu ist folgende Regelung:  Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, darf 30 Prozent seines Einkommens anrechnungsfrei behalten. Früher waren es lediglich 20 Prozent.

 Antragstellung beim Bürgergeld wird einfacher

Die Beantragung von Bürgergeld und die Abwicklung sollen einfacher werden. Eine Antragstellung online oder auf elektronischem Weg sind möglich.


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