Alles Wissenswerte zum neuen Bürgergeld

Alles Wissenswerte zum Bürgergeld
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Kommt das Bürgergeld wirklich?

Ja, das Bürgergeld ist vom Gesetzgeber beschlossen worden, und zwar unter Beteiligung der größten Oppositionspartei im Bundestag, der CDU. Diese hatte das Bürgergeld zunächst blockiert. Anschließend wurde jedoch ein Kompromiss zum Bürgergeld ausgearbeitet. Über diesen Kompromiss haben sowohl Bundestag als auch Bundesrat abgestimmt und ihm zugestimmt. Das Bürgergeld wird also zum 1. Januar 2023 ausgezahlt werden.

Allerdings geht es beim Bürgergeld nicht nur um Geldzahlungen. Was sonst noch wichtig beim Bürgergeld ist, zeigt der folgende Überblick:

Was muss ich tun, um das neue Bürgergeld zu erhalten?

Ab dem 1 Januar 2023 gibt es kein Arbeitslosengeld 2 oder Sozialgeld mehr. Die Leistungen nach dem SGB II heißen dann Bürgergeld. Doch wie erhält man nun das Bürgergeld? Wer hat Anspruch auf Bürgergeld? Die Antwort ist sehr einfach: wer bereits jetzt Leistungen nach dem SGB II bezieht automatisch das Bürgergeld auf sein Konto überwiesen. Wer bisher noch keinen Anspruch SGB 2 Leistungen hatte, muss einen  neuen Antrag auf Bürgergeld stellen.

Was ändert sich für mich, wenn ich ab dem 1 Januar 2023 Bürgergeld beziehe?

Alle, die bereits jetzt Leistungen nach dem SGB II beziehen, erhalten für Januar 2023 einen neuen Bürgergeldbescheid mit den neuen Regelsätzen. Dies geschieht ganz automatisch. Es muss kein neuer Antrag gestellt werden. Der neue Regelsatz beträgt ab Januar 2023 502 € für eine alleinstehende Person. Die genaue Höhe der Regelsätze für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entnehmen Sie bitte unserer Seite Regelsatz Bürgergeld.

Neben dem neuen, höheren Regelsatz ändert sich noch viel mehr für Bezieher von Bürgergeld. Lesen Sie weiter!

Neue Freibeträge für das Schonvermögen

Januar 2023 für das neue Bürgergeld auch neue Freibeträge für das Schonvermögen. Schon Vermögen ist das Vermögen dass ein Bürgergeld Bezieher oder eine Bürgergeld-Bezieherin antasten muss, um seinen oder ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld gilt eine sogenannte Karenzzeit. Karenzzeit beträgt das Schonvermögen für den oder die Antragstellerin 40.000 €. Für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft beträgt das Schonvermögen 15.000 €. Nach dem Ablauf der Karenzzeit das Schonvermögen geringer. Es beträgt jetzt pro Person nur noch 15000 €.

Neben diesen Euro Beträgen gibt es noch weitere Gegenstände und Vermögenswerte, die unter das Schonvermögen fallen. Dazu zählt grundsätzlich auch das eigene Auto.

Kooperationsplan

Zwischenhilfebedürftigen Bürgern und den Jobcentern soll es eine neue Grundlage der Zusammenarbeit geben. Diese besteht aus Kooperation und Vertrauen. Arbeitssuchende und Jobcenter vereinbaren einen individuellen Kooperationsplan, um den Weg zurück in die Arbeit neu zu gestalten. Der Kooperationsplan enthält keine Rechtsfolgenbelehrung. Er ist also nicht sanktionsbewehrt. So ist auch die erste Einladung zur Erstellung eines Kooperationsplanes unverbindlich.

Weiterbildung

Beim Bürgergeld stehen die Weiterbildung und die Erlangung eines Berufsabschlusses im Vordergrund. Es geht um eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt. Kein vermittlungsvorrang mehr. Ausbildung geht also vor Vermittlung. Wird ein Berufsabschluss nachgeholt , kann dies bis zu 3 Jahre gefördert werden.

Zuverdienstgrenzen werden angehoben

Bei einem Verdienst zwischen 520 € und 1000 €, werden die Einkommensfreibeträge angehoben. Die Freibeträge betragen in diesem Bereich 30 Prozent.

Weitere Fragen: FAQ zum Bürgergeld

Weiter Fragen zum Bürgergeld werden zum einen hier beantwortet: FAQ Bürgergeld.

Darüber hinaus können Fragen zum Bürgergeld auch in unserem Bürgergeld Forum gestellt werden.

Allgemeine Infos zum Bürgergeld gibt es zudem auf der Internetseite der Bundesregierung: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/Buergergeld/buergergeld.html