300 Euro Zuschuss sichern – Frist läuft ab

Die Frist für den Antrag auf Entergiepreispauschale für Studenten, Studierende und Fachschüler endet am 30. September des Jahres 2023.

200 Euro für Studenten und 300 Euro für Rentner - jetzt Zuschuss sichern -
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Studierende, Studenten, und Fachschüler können 2023 eine einmaligen Energiepreispauschale von 200 Euro erhalten. Dieser Zuschuss kann jedoch nur noch bis zum 30. September 2023 beantragt werden. Die Antragsfrist läuft also in Kürze ab. Handeln ist gefragt. Jetzt.

Die überwiegende Zahl der  Rentner hatten  bereits im Dezember letzten Jahres einen einmaligen Zuschuss für die gestiegenen Energiekosten in Höhe von 300 Euro brutto erhalten. Wenn das noch nicht geschehen ist, können auch sie noch einen Antrag auf den Zuschuss stellen.

Erwerbstätige erhielten bereits im September letzten Jahres eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro.

200 Euro Energiepreispauschale für Studenten und Fachschüler

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Studenten und Fachschüler können den 200 Euro Zuschuss Einergiepreispauschale nur noch bis zum 30. September 2023 beantragen! Schnelles Handeln ist angesgt, Fristablauf droht.

Es liegt auf der Hand, dass immer weiter ansteigende Kosten für Energie gerade Menschen mit geringem oder gar keinem Einkommen  stark belasten. Zu diesem Personenkreis zählen auch Studierende, also Studenten, und Fachschüler. Auch für sie steht aus diesem Grund in 2023 eine Einmalzahlung für die gestiegenen Energiekosten in Höhe von 200 Euro vom Staat zur Verfügung. Der Zuschuss kann jedoch noch bis zum 30. September 2023 beantragt werden!


Um was für eine Pauschale handelt es sich bei dem 200 Euro Zuschuss?

Bei den 200 Euro handelt es sich um eine einmalige Energiepreispauschale für Studierende und Fund Fachschüler. Den Zuschuss gibt es nur auf Antrag. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass die Anspruchsteller am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert beziehungsweise an einer Berufsfachschule angemeldet waren.

Ca. 3 Millionen Studenten und Schüler in Fachschulklassen und Berufsfachschulklassen haben einen Anspruch auf die Energiepreispauschale.

Die Energiepreispauschale muss nicht versteuert werden. Sie wird auch nicht auf das Bafög oder auf Sozialleistungen wie das Bürgergeld angerechnet.

Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale?

Anspruch auf die einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro haben folgende Personen:

 – Studierende

  – Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,

  – Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,

–  Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen.


Warum muss der Zuschuss beantragt werden?

Es ist ein extra Antrag für die Zahlung der Energiepreispauschale notwendig, weil die für eine unmittelbare Auszahlung notwendigen Daten, wie zum Beispiel die Bankverbindungen, der Behörde nicht vorliegen. Anders ist das etwa bei Rentnern, die regelmäßig ihre Rentenzahlung erhalten. Aus diesem Grunde ist es notwendig, dass die Energiepreispauschale von den Studierenden und Fachschülern beantragt wird.

Wo  muss der 200 Euro Zuschuss beantragt werden?

Der Antrag für den 200 Euro Zuschuss kann auf der  digitale Antragsplattform gestellt werden. Hier kann die Auszahlung beantragt werden. Die Antragstellung ist bundesweit einheitlich. Sie kann bis zum 30. September 2023 erfolgen.

Hier der Link zur Antragstellung: https://www.einmalzahlung200.de/eppsg-de


Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Die  hohen Preissteigerungen im Energiebereich waren der Anlass, dass viele Rentner mit einer Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro brutto entlastet worden sind. Die Auszahlung erfolgte automatisch  im Dezember letzten Jahres.

Welche Rentner haben die Energiepreispauschale von 300 Euro bekommen?

Die Energiepreispauschale haben die Rentner bekommen, die zum 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte hatten. Unerheblich war, ob die Rente befristet oder unbefristet bewilligt war.

Außerdem mussten Rentner ihren Wohnsitz im Inland haben, um die Energiepreispauschale überwiesen erhalten zu bekommen. . Wer mehrere Renten bezieht, beispielsweise eine Alters- und eine Witwenrente, bekam dennoch nur einmal die Energiepreispauschale ausbezahlt.


Was können Rentner tun, die den Zuschuss noch nicht erhalten haben?

Wer als Rentner die Energiepreispauschale trotz bestehendem Anspruch noch nicht erhalten hat, hat seit Januar 2023 die Möglichkeit, bei der DRV Knappschaft-Bahn-See einen Antrag auf nachträgliche Auszahlung zu stellen.

Weitere Infos zur Energiepreispauschale für Rentner

Weitere Infos  zur Energiepreispauschale gibt es von der  Deutsche Rentenversicherung  und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales  auf ihren Internetseiten.


Energiepreispauschale für Arbeitnehmer

Einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige haben schon im September des vergangenen Jahres eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Die Auszahlung erfolgte über den Arbeitgeber. Selbstständigen erhielten eine Senkung ihrer Steuervorauszahlung.

Die Energiepreispauschale ist sozial ausgestaltet. Sie muss grundsätzlich versteuert werden. Folge:  die Nettoentlastung mindert sich im Verhältnis zur persönlichen Steuerbelastung.