Bürgergeld im Alter von 18 Jahre bis unter 25 Jahre

Bürgergeld im Alter von 18 bis unter 25 Jahren

Minderjährige Kinder zählen beim Bürgergeld zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, bei denen sie wohnen. Was aber ist mit Kindern, die 18 Jahre alt sind? Welche Sonderregelungen gibt es für Volljährige unter 25 Jahren beim Bürgergeld? Welche Bürgergeld – Voraussetzungen gelten für junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren? Wir erklären im nachfolgenden Artikel die Besonderheiten.

Anspruch auf Bürgergeld bei 18 bis unter 25-Jährigen

Ein eigener, elternunabhängiger Anspruch auf Bürgergeld kann ab einem Alter von 15 Jahren bestehen. In der Regel wohnen Minderjährige und zählen deshalb zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern.

Was gilt, wenn Kinder, die im Haushalt der Eltern wohnen, ihren 18. Geburtstag feiern? Erlischt dann der Anspruch auf Bürgergeld? Müssen sie einen eigenen Antrag stellen? Bilden Volljährige eine eigene Bedarfsgemeinschaft?

Volljährige Kinder im Haushalt der Eltern gehören weiter zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern. Es wird vom Jobcenter allerdings geprüft, ob neben den allgemeinen Voraussetzungen für das Bürgergeld auch die besonderen Voraussetzungen für unter-25-Jährige vorliegen:

Die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld sind:

– Erwerbsfähigkeit

– Hilfebedürftigkeit

– Aufenthalt in Deutschland

Die besonderen Voraussetzungen für 18 bis unter 25-jährige

– Kein realisierbarer Unterhaltsanspruch gegen die Eltern


Höhe des Bürgergeld-Satzes für 18 bis unter 25-Jährige

Bürgergeld Anspruchsberechtigte im Alter von 18 bis unter 25 Jahren fallen in die gesetzliche Regelbedarfsstufe 2 des Bürgergeld-Gesetzes, wenn sie noch bei ihren Eltern wohnen.

Tabelle Regelsatz für 18 bis unter 25 Jahren

Höhe Bürgergeldsatz
402 EuroWohnung bei den Eltern
502 EuroEigene Wohnung ohne Partner
451 EuroEigene Wohnung mit Partner

Wie Bürgergeld zwischen 18 und unter 25 Jahren beantragen?

Wenn man als minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft der Eltern war und auf diesem Weg Bürgergeld bezog, so ändert sich mit der Volljährigkeit bei unveränderter Wohnung und Lebenssituation nicht ganz so viel. Das volljährige Kind muss den Bürgergeld-Antrag der Eltern mit unterschreiben.

Ist man unter 25 Jahre alt und möchte einen Antrag auf Bürgergeld unabhängig von den Eltern beantragen, so muss ein regulärer Bürgergeld-Antrag beim Jobcenter gestellt werden.

Einzelheiten mit Bürgergeld Antragsformularen und Möglichkeit zur Online-Antragstellung hier: Bürgergeld beantragen


Besondere Sanktionen für unter 25-jährige abgeschafft

Die unter „Hartz IV“ geltenden besonderen Sanktionen für unter 25-jährige Leistungsbezieher sind mit der Einführung des Bürgergeldes im Jahr 2023 abgeschafft worden.

Anspruch auf eigene Wohnung für unter 25-Jährige bei Bürgergeld-Bezug?

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine eigene Wohnung für unter 25-jährige Bürgergeld-Bezieher. Sie müssen bei ihren Eltern wohnen bleiben, bis sie das 25. Lebensjahr erreicht haben – jedenfalls, wenn sie weiterhin Bürgergeld beziehen wollen.


Ausnahme: wichtiger Grund für eigene Wohnung

Nur ausnahmsweise können unter 25-jährige Bezieher von Bürgergeld aus der elterlichen Wohnung ausziehen und weiterhin Bürgergeld beziehen. Sie bilden dann eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Es muss ein wichtiger Grund für den vorzeitigen Auszug vorliegen. Das bestimmt § 22 Abs. 5 SGB II, das Bürgergeld-Gesetz.

  • Unzumutbarkeit des Zusammenlebens mit den Eltern
  • einer eigenen Familie
  • Aufnahme einer ortsfernen Beschäftigung

Vor dem Umzug muss ein Antrag auf Zustimmung beim Jobcenter gestellt werden. Andernfalls übernimmt das Jobcenter nicht die Kosten der eigenen Wohnung bzw. zahlt nicht den höheren Regelsatz.

Das Jobcenter muss dem Auszug zustimmen, wenn ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt.

Dann besteht auch ein Anspruch auf Erstausstattung für die neue Wohnung sowie auf Übernahme von Umzugskosten.

Eigene Wohnung und dann Antrag auf Bürgergeld

Wird man hilfebedürftig, ist unter 25 Jahre alt und lebte bereits in einer eigenen Wohnung, so gelten die oben beschriebenen Ausführungen nicht. In diesem Falle gelten die allgemeinen Bürgergeld Grundsätze ohne Besonderheiten.

Das Jobcenter zahlt den allgemeinen Regelsatz und die angemessenen Kosten der Unterkunft (Miete und Heizung).

Zusammenfassung zum Bürgergeld für 18 bis unter 25 Jahren

Das wichtigste kurz notiert:

Volljährige, die unter 25 Jahre alt sind und in der Wohnung der Eltern leben bilden mit diesen eine Bedarfsgemeinschaft.

Junge Erwachsene von 18 Jahren bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres fallen in die Regelbedarfsstufe 2, wenn sie bei ihren Eltern wohnen.

Ein Auszug aus der elterlichen Wohnung vor Erreichen des 25. Lebensjahres wird nur in Ausnahmefällen vom Jobcenter finanziert.

Für unter 25-jährige Leistungsbezieher sind im Bürgergeld-Gesetz keine besonderen Sanktionen mehnr vorgesehen.

U-25-Jährige benötigen zum Auszug aus der elterlichen Wohnung die Zustimmung des Jobcenters, wenn sie weiterhin Bürgergeld beziehen wollen.