Bürgergeld Sanktionsgesetz 2024: Regelsatz total gestrichen – Bonus fällt weg

Das Bürgergeld Gesetz soll Anfang 2024 verschärft werden. So sieht es ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor. Es soll eine komplette Streichung des Regelsatzes für Arbeitsverweigerer geben. Außerdem soll der Bürgergeld Bonus wegfallen.

Das Bürgergeld Gesetz wird geändert. Eine komplette Streichung des Regelsatzes soll möglich sein. Ebenso wird der Bürgergeld Bonus gestrichen.
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Aufgrund der Haushaltsdefizite wird das Bürgergeld Gesetz, das SGB II, Anfang 2024 geändert werden. Es liegt bereits ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bürgergeld Gesetzes vor. Danach wird der Bürgergeld Bonus in Höhe von monatlich 75 Euro komplett gestrichen. Außerdem ist eine komplette Streichung des Regelsatzes vorgesehen, wenn die Annahme einer Arbeit verweigert wird.

In unserem Artikel beleuchten wir die geplanten Maßnahmen genauer und geben eine Prognose zur zeitlichen Umsetzung.

Referentenentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bürgergeld Gesetzes

Nach einem geplanten Gesetz kann der Bürgergeld Regelsatz komplett gestrichen werden. Auch der Bürgergeld Bonus entfällt Anfang 2024.

Die Bundesregierung will das Bürgergeld Gesetz Anfang 2024 ändern: Harte Sanktionen für Totalverweigerer und ein Wegfall des Bürgergeld Bonus sind geplant.

Es liegt bereits ein Referentenentwurf der Bundesregierung, also ein Gesetzentwurf, vor, der das Bürgergeld in zwei wesentlichen Punkten abändern soll. Danach fällt § 16j SGB II (Bürgergeld Bonus) weg. Außerdem soll es einen § 31a Abs. 7 SGB II geben. Dieser betrifft die Leistungsminderungen (Sanktionen) beim Bürgergeld.


Harte Bürgergeld Sanktionen

Dem § 31a SGB II soll folgender Abs. 7 angefügt werden:

„(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich willentlich weigern, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar bestehen. Absatz 1 Satz 6, Absatz 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung.“

Außerdem wird § 31b wird wie folgt geändert:

a) „(3) In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 sowie Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Bürgergeld Bonus fällt weg

In § 16j SGB II ist der Bürgergeld Bonus geregelt. Diese Bonuszahlung sieht vor, dass derjenige belohnt wird, der an einer beruflichen Weiterbildung bzw. Ausbildung teilnimmt. Es ist eine Zahlung von 75 Euro pro Monat vorgesehen.

Durch die nunmehr für Anfang 2024 geplante Änderung des Bürgergeldgesetzes wird der Bürgergeld Bonus gestrichen.


Bürgergeld Regelsatz bei Arbeitsverweigerung für 2 Monate gestrichen

Bei der Streichung des Regelsatzes für 2 Monate als neue Sanktion beim Bürgergeld geht es um erwerbsfähige Leistungsberechtigte, also nicht um Kinder. Die Sanktion kann ausgesprochen werden, wenn eine willentliche Weigerung vorliegt, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen.

Spätestens nach 2 Monaten wird die Leistungsminderung aufgehoben. Sie wird früher aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht. Dann wird der normale Bürgergeld Regelsatz weiter gezahlt.

Bürgergeld wird nicht total gestrichen

Bei der o.g. Leistungsminderung wird das Bürgergeld also nicht komplett gestrichen. Es handelt sich also nicht um eine Total-Sanktion bzw. 100 prozentige Bürgergeld Streichung. Die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten werden weiterhin gezahlt. So soll eine Obdachlosigkeit vermieden werden. Es geht bei der Sanktion nur um den Regelsatz.


Kritik an der geplanten Verschärfung der Leistungsminderungen

Kritiker der neuen Sanktionsmaßnahmen sehen eine Kollision mit der Verfassung. So hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil  vom 05. November 2019, 1 BvL 7/16 die Höhe der verhältnismäßigen Sanktionen auf 30 Prozent der maßgebliche Regelbedarfe für den Zeitraum von maximal drei Monate begrenzt. Es wollte so den grundrechtlichen Schutz des menschenwürdigen Existenzminimums gewährleisten. Höhere Leistungskürzungen im Einzelfall seien zwar zulässig, so das Gericht. Dies hat es jedoch an hohe Anforderungen geknüpft. Der Gesetzgeber müsse Wirkungen und Folgen von Sanktionen unterhalb des Existenzminimums hinreichend untersuchen und dokumentieren.

Kritiker, wie etwa der Verein Tacheles e.V. monieren, dass es bisher keine belastbaren empirische Studien zu den Auswirkungen von Sanktionen gebe. Des Weiteren sei die Definition der Pflichtverletzung als eine „willentliche“ Weigerung, „eine zumutbare Arbeit aufzunehmen“ sehr unbestimmt. Das würde Rechtsunsicherheit fördern. Außerdem wird kritisiert, dass in dem Gesetzentwurf eine Regelung fehle, die das Existenzminimum der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewährleiste und die Versorgung notfalls mit Sachleistungen sicherstelle.

Wann wird die neue 100 Prozent Sanktion beim Bürgergeld kommen?

Wann die neue 100 Prozent Sanktion hinsichtlich des Bürgegeld Regelsatzes kommen wird, steht noch nicht genau fest. Die Bundesregierung ist jedoch an einer raschen Umsetzung interessiert, da es um Einsparungen im Bundeshaushalt geht. So ist damit zur rechnen, dass die die Änderung des Bürgergeld Gesetzes spätestens im Frühjahr 2024 kommen wird.