Bürgergeld: Versicherungen – Jobcenter zahlt – aber nicht alles

Bürgergeld: Versicherungen – Jobcenter zahlt – aber nicht alles
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Welche Versicherungen werden vom Jobcenter übernommen? Die Frage stellt sich für diejenigen Menschen, die auf Bürgergeld angewiesen sind. Einige Versicherungen werden im Rahmen des Bürgergeldes anerkannt. Das bedeutet aber nicht, dass das Jobcenter hierfür Extra-Geld zur Verfügung stellt. Grundsätzlich übernimmt das Jobcenter nur die Beiträge zur Krankenversicherung. Wir erklären in diesem Beitrag, welche Versicherungsbeiträge das Jobcenter übernimmt und welche Versicherungen aus dem Bürgergeld Regelsatz beglichen werden müssen.

Krankenversicherung zahlt Jobcenter

Ganz oben auf der Skala der notwendigen Versicherungen steht die Krankenversicherung. Es besteht eine Krankenversicherungspflicht. Eine Versorgung im Krankheitsfalle gehört zum Existenzminimum eines jeden Menschen. Aus diesem Grund sieht das Bürgergeld Gesetz vor, dass das Jobcenter die Beiträge für die Krankenversicherung sicherstellen muss. Das gilt jedoch nur, wenn anderweitig kein Krankenversicherungsschutz gegeben ist. Wer Bürgergeld nur ergänzend zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bezieht, also Bürgergeld Aufstocker ist, der ist bereits durch das Arbeitsverhältnis gesetzlich krankenversichert. Hier beteiligt sich das Jobcenter nicht an den Beiträgen für die Krankenversicherung.

Haftpflichtversicherung beim Bürgergeld wird nicht separat vom Jobcenter gezahlt

Nach der Krankenversicherung rangiert die Haftpflichtversicherung auf Platz der wichtigsten Versicherungen. Sie greift immer dann, wenn einem Dritten ein Schaden zugefügt wurde. Das Jobcenter übernimmt jedoch nicht die Beiträge für eine Haftpflichtversicherung. Wer eine Haftpflichtversicherung als Bezieher von Bürgergeld haben möchte, muss die Beiträge aus dem Regelsatz zahlen.

Verfügt man jedoch über Einkommen, das auf das Bürgergeld angerechnet wird, so kann man entsprechend der Regelung des § 11b Abs. 1 SGB II (Bürgergeld Gesetz) 30 Euro pro Monat vom Einkommen für Versicherungsbeiträge absetzen. Das bedeutet: vom Einkommen werden pauschal 30 Euro abgezogen; nur der Rest wird auf das Bürgergeld angerechnet. Diese Regelung kommt jedoch nur für Einkommen zum Zuge, das kein Erwerbseinkommen ist. Denn bei Erwerbseinkommen gibt es schon den Grundfreibetrag von 100 Euro, in dem die 30 Euro Versicherungspauschale schon enthalten ist. Den 30 Euro Freibetrag gibt es dann nicht noch einmal zusätzlich.

Den Pauschbetrag von 30 Euro für Versicherungen gibt es übrigens auch dann, wenn überhaupt keine Versicherung besteht. Das Jobcenter überprüft also nicht, ob tatsächlich eine Haftpflichtversicherung vorhanden ist.

Hausratversicherung und Bürgergeld

Auch Beiträge zu einer Hausratversicherung werden nicht separat vom Jobcenter übernommen. Es gilt das gleiche wie für eine Haftpflichtversicherung. Die Beiträge müssen aus dem Regelsatz gezahlt werden, wenn eine solche Versicherung gewünscht ist. Aber auch hier gilt die Regelung des § § 11b Abs. 1 SGB II (Bürgergeld Gesetz):. Auch die Hausratversicherung gilt als angemessene Zusatzversicherung, so dass Bürgergeld Bezieher einen Pauschalbetrag von 30 EUR monatlich erhalten, der vom anrechenbaren Einkommen abgezogen werden kann. Auch hier gilt wieder: für Erwerbseinkommen steht dieser Freibetrag nicht extra zur Verfügung; es gilt der 100 Euro Grundfreibetrag.

Versicherungen als Vermögen oder Einkommen

Sobald bei Versicherungen Kapital im Spiel ist, sie also einen Wert bilden – man spricht von kapitalbildenden Versicherungen –  können Versicherungen sogar als Vermögen gewertet werden. Oder als Einkommen, wenn es zu monatlichen Zahlungen aufgrund der Versicherungen kommt. Diese Zahlungen werden als Einkommen auf den Bürgergeld Anspruch angerechnet.

Folgende Versicherungen werden bei der Berechnung des Bürgergeldes berücksichtigt:

  • Lebensversicherung
  • Rentenversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Sterbegeldversicherung

Ist eine der o.g. Versicherungen vorhanden, so kommt es für die Berücksichtigung beim Bürgergeld darauf an, ob der gegenwärtige Wert der Versicherung, der sogenannte Rückkaufswert, innerhalb des Vermögensfreibetrages liegt, ob der Wert der Versicherung also das Bürgergeld Schonvermögen überschreitet. Dieses liegt pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gegenwärtig bei 15.000 Euro.