Bürgergeld – Wie wird Kindesunterhalt angerechnet?

Bürgergeld – Wie wird Kindesunterhalt angerechnet?
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Kinder, deren Eltern Bürgergeld beziehen, haben selbstverständlich ebenfalls einen Anspruch auf den Kinder-Regelsatz des Bürgergeldes. Doch leben die Eltern getrennte, muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, Barunterhalt, also Geld als Kindesunterhalt entsprechend den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle leisten. Dieser Kindesunterhalt wird auf den Bürgergeld – Anspruch des Kindes angerechnet.

Kindesunterhalt, wenn Vater und Mutter sich getrennt haben

Typischer Fall hinsichtlich des Kindesunterhalts ist der, dass sich Mutter und Vater getrennt haben, das Kind bei der Mutter lebt und der Vater Unterhalt für das Kind an die Mutter leistet.

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Vaters und dann nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Mutter, bei der das Kind lebte, erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung und Pflege des Kindes. Der nicht betreuende Vater muss Barunterhalt leisten.

Kann der Vater – z.B. aufgrund eigenen Bezugs von Bürgergeld oder aufgrund Minimaleinkommens – keinen Kindesunterhalt zahlen, besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gegen das Jugendamt.


Anrechnung des Kindesunterhalts auf Bürgergeld des Kindes

Mutter und Kind im Bürgergeld-Bezug bilden eine Bedarfsgemeinschaft.

Kindesunterhalt ist Einkommen des Kindes und mindert den Bürgergeld-Bedarf des Kindes.

Das Jobcenter prüft also bei einem Antrag auf Bürgergeld immer, ob ein Unterhaltsanspruch des Kindes besteht und ob dieser realisiert werden kann.

Kindesunterhalt ist Einkommen des Kindes

Der Kindesunterhalt – genauso wie das Kindergeld – wird vom Bürgergeld-Gesetz als Einkommen des Kindes behandelt. Beides wird auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Zum Bedarf des Kindes zählt beim Bürgergeld nicht nur der Regelbedarf, der durch den Regelsatz abgedeckt wird, sondern auch Mehrbedarf, z. B. bei Behinderung, und den Kosten der Unterkunft.

Hinsichtlich der Mietkosten wird beim Bürgergeld der der Wohnraum der Bedarfsgemeinschaft pro Kopf aufgeteilt. Das ist anderes als beim Kinderzuschlag, wo die Quoten für das Kind für den Wohnanteil des Kindes nach dem Existenzminimum-Bericht der Bundesregierung berechnet werden.

Sind der Unterhalt und das Kindergeld höher als der gesamte Bürgergeld Bedarf oder gleich hoch, so besteht für das Kind kein Anspruch auf Bürgergeld.


Beispielrechnung Anrechnung Kindesunterhalt auf Bürgergeld

Beispielrechnung 1: Kind kann den Bedarf nicht allein aus Unterhaltszahlung decken

In nachfolgenden Beispielen zeigen wir, wie der Kindesunterhalt auf den Bedarf des Kindes beim Bürgergeld angerechnet wird.

Wir gehen in der ersten Bürgergeld Unterhalt Beispielrechnung von folgenden Zahlen für 2023 aus:

Eine Mutter lebt mit ihrem 9 Jahren alten Kind in einer Mietwohnung, ist selbst nicht erwerbstätig. Für das Kind besteht eine private Haftpflichtverischerung.

Miete inkl. Heizkosten: 600 Euro

Kindesunterhalt: 300 Euro

Kindergeld: 250 Euro

monatlich.

Bedarf für
Regelsatz Mutter502 Euro
Mehrbedarf Alleinerziehend für Mutter 12%60,24 Euro
Regelsatz Kind 9 Jahre348 Euro
Kosten der Unterkunft und Heizung600 Euro
Gesamtbedarf der Familie1.510,24 Euro

Der Bedarf des Kindes berechnet sich wie folgt:

Bedarf für Kind
Regelsatz Kind 9 Jahre348 Euro
Kosten der Unterkunft und Heizung (50%)300 Euro
Gesamtbedarf der Tochter648 Euro

Vom Bedarf des Kindes werden nun zunächst der Unterhalt und dann das Kindergeld abgezogen.

Bedarf des Kindes648 Euro
abzüglich Unterhalt (gemindert um 30 Euro Versicherungspauschale)-300 Euro
Freibetrag Versicherungspauschale (§ 6 Abs. 1 Nr. 2. Bürgergeld-Verordnung)+ 30 Euro
abzüglich Kindergeld-250 Euro
Bürgergeld Anspruch des Kindes128 Euro

Durch den Unterhalt des Vaters sowie der Anrechnung des Kindergeldes zahlt das Jobcenter für das Kind noch 128 Euro aus. Der restliche Bedarf wird aus Unterhalt und Kindergeld gedeckt.

Beispielrechnung 2: Kind kann seinen Bedarf aus Unterhaltszahlung decken

Es gelten die gleichen Zahlen wie im 1. Beispiel. Die Unterhaltszahlung des Vaters beträgt nunmehr 500 Euro.

Bedarf des Kindes648 Euro
abzüglich Unterhalt (gemindert um 30 Euro Versicherungspauschale)-500 Euro
Freibetrag Versicherungspauschale (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Bürgergeld-Verordnung)+ 30 Euro
abzüglich Kindergeld-250 Euro
Bürgergeld Anspruch des Kindes wird überschritten in Höhe von72 Euro

Das Einkommen des Kindes übersteigt in dieser Beispielrechnung seinen Bedarf um 72 Euro. Folglich besteht kein Bürgergeld-Anspruch für das Kind.

Der übersteigende Betrag von 72 Euro steht der Bedarfsgemeinschaft jedoch zur Verfügung und wird als sonstiges Einkommen der Mutter behandelt, also nicht als Erwerbseinkommen. Euro wird bei der Mutter als sonstiges Einkommen angerechnet. Da kein Erwerbseinkommen, steht der Mutter die Versicherungspauschale nach, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-Verordnung in Höhe von 30 Euro zur Verfügung; es ergibt sich folgende Berechnung:

Bedarf der Familie1.510,24 Euro
abzüglich gedeckter Bedarf des Kindes-648 Euro
abzüglich Kindergeld Überschuss-72 Euro
Zuzüglich Freibetrag Versicherung+30 Euro
Bürgergeld Auszahlung820,24 Euro

Zusammenfassung Bürgergeld und Kindesunterhalt

Das Wichtigste kurz und knapp zum Schluss:

Was, wenn Vater nicht freiwillig Unterhalt zahlt?

Zahlt der Vater keinen Unterhalt an die Mutter, die mit dem Kind zusammenlebt, so kann die Mutter nicht einfach auf die Unterhaltszahlung verzichten und stattdessen Bürgergeld für das Kind beantragen. Stattdessen muss sie Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Dieses setzt dann den Unterhaltsanspruch des Kindes gerichtlich durch.