Bürgergeld kommt in 2 Schritten: 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023

Bürgergeld: 1. Januar und 1. Juli 2023
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Das Bürgergeld ist beschlossene Sache. Am 1. Januar 2023 starten die Neuregelungen im SGB II, dem Bürgergeld-Gesetz.

Das Bürgergeld-Gesetz sieht viele Neuerungen im Vergleich zum alten Arbeitslosengeld II vor. Aber nicht alle Neuregelungen kommen zum 1. Januar 2023. Einige, nicht unwichtige Neuerungen beim Bürgergeld treten erst zum 1. Juli 2023 in Kraft.

Neuregelungen zum 1. Januar 2023

Regelsatz wird erhöht

Das wichtigste zuerst: Der Regelsatz des Bürgergeldes beträgt ab dem 1. Januar 2023 für eine alleinstehende Person 502 Euro pro Monat. Hinzu kommen die Kosten für die Unterkunft, also die Miete, die Nebenkosten und die Heizkosten.

Aber auch für alle anderen Regelbedarfsstufen erfolgt eine Anhebung des Regelsatzes im Vergleich zur alten Hartz IV Regelung.

Kein Antrag auf Bürgergeld erforderlich

Auch nicht unwichtig: Personen, die bereits im Jahr 2022 Leistungen nach dem SGB II beziehen, müssen keinen Antrag auf Bürgergeld stellen. Sie erhalten das Bürgergeld automatisch, wenn ihr Bewilligungsbescheid über den 1. Januar 2023 hinausgeht.

Ist also bereits im Juli ein Bewilligungsbescheid für das Arbeitslosengeld II ergangen und gilt dieser Bescheid wie üblich 6 Monate, so wird im Januar 2023 automatisch das Bürgergeld bezahlt. Nur wenn der Bewilligungsbescheid Ende Dezember 2022 endet, ist ein neuer Antrag erforderlich.

Karenzzeiten für Miete und Schonvermögen

Für Neuanträge und Bewilligungen ab Januar 2023 gilt eine Karenzzeit . Diese Karenzzeit betrifft zum einen die Kosten der Unterkunft (ausgenommen Heizkosten). Im ersten Jahr der Bewilligung von Bürgergeld wird nicht geprüft, ob die Miete für die Wohnung angemessen ist. Die Bezieher von Bürgergeld müssen sich also im ersten Jahr nicht um ihre Wohnung oder um einen Umzug sorgen. Sie können sich voll und ganz auf die Arbeitssuche und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt konzentrieren.

Die Karenzzeit von einem Jahr betrifft zum anderen auch das Vermögen. Im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld beträgt das Schonvermögen 40.000 Euro für den Antragssteller und 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft. Schonvermögen bedeutet, dass es nicht für den Lebensunterhalt verwendet werden muss.

Einige Änderungen erst zum 1. Juli 2023

Es gibt einige Regelungen des Bürgergeldgesetzes, die erst zum 1. Juli 2023 wirksam werden.

Ausbildung und Umschulung: Weiterbildungsgeld

Wer mittels einer Ausbildung oder Umschulung seine Chancen am Arbeitsmarkt verbessern möchte, wird nach dem neuen Gesetz nun intensiver dabei unterstützt. So kann auf Wunsch ein Berufsabschluss auch in 3 statt 2 Jahren nachgeholt werden kann. Für die Teilnahme an Weiterbildungen, die zu einem Berufsabschluss führen, gibt es ein zusätzliches monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro. Zudem werden die Weiterbildungsprämien für bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen dauerhaft gezahlt

Bürgergeldbonus

Gleichfalls wird auch die Teilnahme an Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss zielen und länger als 8 Wochen dauern, gefördert. Hierfür gibt es einen Bürgergeldbonus in Höhe von 75 Euro monatlich.

Kooperationsplan

Auch die Entwicklung eines Kooperationsplans zwischen Bürgergeldbezieher und Integrationsfachkraft des Jobcenters ist neu. Er stellt den Leitfaden für den Wiedereingliederungsprozess dar. Im Kooperationsplan soll in guter Zusammenarbeit eine Strategie für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt entwickelt werden. Gibt es hierüber Streit, sieht das Gesetz ein Schlichtungsverfahren vor.

Weiterbildungsgeld, Bürgergeldbonus und Kooperationsplan – wie gesagt, diese Instrumente des Bürgergeldgesetzes werden erst ab dem 1. Juli 2023 wirksam.