Wie lange bekommt man Bürgergeld?

Wie lange bekommt man Bürgergeld?

Der Weg für das neue Bürgergeld ist frei. Für Leistungsbezieher bleiben aber noch viele Fragen offen. So ist der Erhalt des Bürgergeldes nur für einen begrenzten Zeitraum möglich. Zudem gibt es Sonderregelungen, wenn der Anspruch nicht für einen ganzen Monat besteht.

Wie lange hat man Anspruch auf Bürgergeld?

Die Dauer des Bürgergeldbezuges hängt von den persönlichen Voraussetzungen ab. Der Bezugszeitraum ist zudem gesetzlich geregelt und soll möglichst keine Lebensform sein. In erster Linie soll es darum gehen, dass sich Menschen wieder für den Arbeitsmarkt qualifizieren und durch gezielte Weiterbildungen ihre Chancen verbessern. Die Dauer des Bezugs von Bürgergeld ist unabhängig davon, ob es sich nun um einen Erstantrag handelt oder ob der Leistungsbezieher zuvor Arbeitslosengeld II erhalten hat. In der Regel wird der Bezugszeitraum für die Dauer von sechs bis zwölf Monaten festgeschrieben. Wer danach immer noch ein Anrecht auf Bürgergeld hat, muss einen sogenannten Folgeantrag stellen. Dabei sollen aber keine Ausfallzeiten entstehen. Der Anspruch auf Bürgergeld kann aber auch durch die individuellen Umstände enden.


Anspruch auf Bürgergeld und eigener Lohn

Die gesetzlichen Regelungen für die Dauer des Bürgergeldbezuges sind klar definiert und hängen in den meisten Fällen von der persönlichen Lebenslage ab. Der Anspruch endet unter anderem, wenn der Leistungsbezieher einen Job gefunden hat und seinen Lebensunterhalt dadurch selbst bestreiten kann. Sind die Einkünfte aus der Arbeit zu gering, um finanziell auf eigenen Füßen zu stehen, wird der Regelsatz entsprechend gekürzt. In diesem Fall bleibt der Anspruch aber für die gesetzlich vorgegebene Zeit bis zu 12 Monaten bestehen. Dann muss auch mit einem Zusatzverdienst ein Folgeantrag auf den Weg gebracht werden. Die Höhe des Regelsatzes hängt wiederum von der Lohnhöhe ab. Für Alleinerziehende gelten generell höhere Freibeträge.

Dauer des Bürgergeldbezuges bei Änderung der Bedarfsgemeinschaft

Der Erhalt des Bürgergeldes kann auch durch eine Änderung der Bedarfsgemeinschaft enden. Die Gründe dafür sind vielfältig. Die Dauer des Bezugs kann beendet werden, wenn man ins Rentenalter eintritt oder seine Ausbildung abschließt und in ein festes Jobverhältnis übernommen wird. Auch durch eine Heirat oder eine Scheidung kann der Bezug enden. Eventuell wird auch nur der Regelsatz neu berechnet. Dann gilt wieder die vorgegebene Bezugsdauer von sechs bis zwölf Monaten. Danach muss auch hier ein Folgeantrag gestellt werden. In jedem Fall müssen Änderungen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft gemeldet werden. Generell kann der Anspruch auf Bürgergeld auch enden, wenn sich der Bezieher für andere soziale Leistungen qualifiziert. Leben etwa Kinder in der Bedarfsgemeinschaft, dann muss man vorrangig kinderbezogene Leistungen beantragen. Dazu gehören:

• Kindergeld
• Kinderzuschläge
• Unterhalt für Kinder
• Unterhaltsvorschuss
• Mutterschaftsgeld nach der Geburt eines Kindes
• Elterngeld

Handelt sich bei den Kindern, die innerhalb der Bedarfsgemeinschaft leben, um Studenten, dann hat der Erhalt von BAföG Vorrang. Kinder werden innerhalb des Bezugs von Bürgergeld nur zeitlich begrenzt berücksichtigt.


Was man sonst noch bei der Dauer des Bürgergeldbezuges beachten muss

Änderung aller Art, die sich auf den Erhalt des Bürgergeldes auswirken, müssen unmittelbar gemeldet werden. Das Bürgergeld wird monatlich ausgezahlt. Der Bezugszeitraum gilt immer für einen Monat. Endet der Bezug des Bürgergeldes, dann wird aber kein voller Monat mehr berücksichtigt. Unabhängig von den Gründen wird die Dauer exakt festgelegt. Kann kein voller Monat mehr berechnet werden, dann wird das Bürgergeld anteilmäßig in Tagessätzen ausgezahlt. Endet der Erhalt zum 12. eines Monats, dann erhält der Leistungsbezieher die jeweiligen Tagessätze auch nur bis zum 12. des Monats.
In den ersten zwei Jahren gelten gelockerte Regelungen. Die Dauer des Bezugs ist in dieser Zeit sogar unabhängig von den individuellen Wohnverhältnissen. Auch die Ersparnisse haben in den ersten zwei Jahren keinen Einfluss auf die Dauer des Bezugs. Generell darf der Leistungsbezieher in den ersten zwei Jahren ein Vermögen bis zu 60.000 Euro besitzen.

Bezugsdauer in Bezug auf den Aufenthaltsort

Im Vergleich zu Hartz IV gibt es weniger Sanktionen. Ab Mitte 2023 müssen Bürgergeldbezieher aber ihre Erreichbarkeit sicherstellen. Bei Verstößen kann der Erhalt des Bürgergeldes eingestellt werden. Allerdings sind die Pflichten bei Weitem nicht so streng wie beim Bezug des Arbeitslosengeldes II. Wer Bürgergeld erhält, ist nicht mehr verpflichtet, tagtäglich die Post in Empfang zu nehmen. Post und Mitteilungen des Jobcenters können zukünftig auch von anderen Personen in Empfang genommen werden. Es muss nur sichergestellt werden, dass die Mitteilung an Werktagen vom Bürgergeldbezieher zur Kenntnis genommen wurde. Wichtig ist auch, dass der Leistungsbezieher im Falle eine Vermittlung in einer bestimmten Zeit vorsprechen kann. Der Bezug des Bürgergeldes endet somit nicht, wenn man sich vorübergehend im Ausland oder an einem anderen Ort innerhalb Deutschlands aufhält.