Bürgergeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld – was bei Krankheit beantragen?

Wird Krankengeld auch beim Bürgergeld gezahlt? Oder: Was tun, wenn das Krankengeld zum Leben nicht ausreicht?

Bürgergeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld - was bei Krankheit beantragen?
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Das Bürgergeld ist u.a. die Grundsicherung für arbeitslose Menschen ohne oder nur mit geringem Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie sind über das Jobcenter i.d.R. bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Was müssen sie tun, wenn sie krank werden? Krankengeld beantragen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen?

Das Krankengeld wird normalerweise für Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis gezahlt, die über einen längeren Zeitraum krank und somit nicht erwerbstätig sein können. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld und Bürgergeld ist die Rechtslage anders. Aber können Arbeitnehmer, wenn sie Krankengeld beziehen, zusätzlich Bürgergeld beantragen?

Wir erklären in nachfolgendem Artikel, wie das Verhältnis zwischen Bürgergeld, Arbeitslosengeld und Krankengeld ist und wer einen Anspruch auf Krankengeld hat.

Krankengeld: War hat Anspruch?

krankengeld neben buergergeld

Kann man Bürgergeld neben dem Krankengeld beantragen? Oder: muss man Krankengeld beim Bezug von Bürgergeld beantragen, wenn man krank ist?

Krankengeld wird von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, wenn die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber endet. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wird bis zu 6 Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber durchgeführt. Das bedeutet, dass ein kranker Arbeitnehmer sein Gehalt vom Arbeitgeber noch für 6 Wochen nach Eintritt der Krankheit (AU) erhält. Sind die 6 Wochen abgelaufen, setzt die Zahlung des Krankengeldes durch die Krankenkasse ein. Sie zahlt 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die gegenwärtig bei 4837,50 Euro liegt. Maximal werden 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts gezahlt.

Krankengeld wird (zusammen mit der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) nicht länger als 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt.

Krankengeld wird auch gezahlt, wenn ein Kind krank wird, das noch nicht 12 Jahre alt ist oder bei dem eine Behinderung vorliegt. Die krankenversicherte Person erhält für den Fall, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben muss und eine andere im Haushalt lebende Person dies nicht übernehmen kann, Krankengeld.

Gesetzlich krankenversicherte Eltern können bis zu 10 Arbeitstage und Alleinerziehende bis zu 20 Arbeitstage Kinderkrankengeld je gesetzlich krankenversichertem Kind beantragen. Der Anspruch je Elternteil und Kalenderjahr besteht bei mehreren Kindern für höchstens 65 Arbeitstage, im Falle von Alleinerziehenden bis zu 130 Arbeitstage.


Arbeitslosengeld: Besteht ein Anspruch auf Krankengeld?

Bezieher von Arbeitslosengeld haben neben dem Anspruch auf Arbeitslosengeld keinen Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld schließt sich vielmehr dem Anspruch auf Arbeitslosengeld an, wenn während des Bezugs von Arbeitslosengeld eine längere Erkrankung auftritt.

Bezieher von Arbeitslosengeld erhalten bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit noch für weitere 6 Wochen Arbeitslosengeld (ähnlich der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bei bestehendem Arbeitsverhältnis). Danach erhalten sie Krankengeld, wenn wenn sie weiterhin bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Arbeitslosengeld wird bei Arbeitsunfähigkeit aber nicht gezahlt, wenn die Krankheit bereits vor dem Bezug von Arbeitslosengeld begann. Gleiches gilt, wenn sie in einer Sperrzeit begann

§ 47b SGB V regelt die die Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld. Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange eine versicherte Person Arbeitslosengeld (oder Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld) bezieht. Das gilt auch, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit nach dem SGB III ruht.

Bürgergeld: Besteht ein Anspruch auf Krankengeld

Wer Bürgergeld bezieht, ist gem. § 5 I Nr. 2a SGB V krankenversicherungspflichtig. Jedoch bestimmt § 44 II Nr. 1 SGB V, dass Bezieher von Bürgergeld keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Krankengeld ist aber auch nicht erforderlich, denn Bürgergeld Bezieher erhalten auch bei einer Erkrankung weiter das Bürgergeld. Sie müssen, das sie der Arbeitsvermittlung, während der Erkrankung nicht zur Verfügung stehen,eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Problematisch wird die Arbeitsunfähigkeit, wenn dadurch die generelle Erwerbsfähigkeit gefährdet ist. Dauert die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als 6 Monate, so muss die Erwerbsfähigkeit geprüft werden. Denn Bürgergeld erhält nur, wer erwerbsfähig ist. Für nicht erwerbsfähige Menschen stehen andere soziale Sicherungssysteme zur Verfügung, z.B. die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit gem. SGB XII. Wer jedoch erwerbsunfähig ist und mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, bekommt weiter Bürgergeld und nicht Leistungen nach dem SGB XII.


Bürgergeld ergänzend zum Krankengeld

Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld haben möglicherweise einen ergänzenden Anspruch auf Bürgergeld. Sie können ihr Krankengeld mit dem Bürgergeld aufstocken, wenn es nicht hoch genug ist, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Es besteht dann ein Anspruch auf Bürgergeld, auf den das Krankengeld angerechnet wird.

Im Prinzip gilt das gleiche wie bei Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit. Reicht es nicht aus, kann mit Bürgergeld aufgestockt werden.

Arbeitslosengeld (ALG I) Wer hat Anspruch?

Wir beginnen mit dem Arbeitslosengeld. Umgangssprachlich wird es auch ALG I genannt. Das hat den Grund darin, dass zu Hartz IV Zeiten das Bürgergeld ALG II (Arbeitslosengeld 2) hieß. Er schloss sich oft an das Arbeitslosengeld 1, also das normaler Arbeitslosengeld der Bundesagentur für Arbeit.

Wie man auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit nachlesen kann, hat das Arbeitslosengeld vier Voraussetzungen. Diese sind:

Erwerbsfähigkeit: Man muss wenigstens 15 Stunden pro Woche einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen können (3 Stunden täglich)

Arbeitslosmeldung: Man muss sich arbeitslos gemeldet haben. Das ist online über den Digitalen Service der Agentur für Arbeit möglich. Man kann sich aber auch persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden.

Kooperationsbereitschaft: Wille zur Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit bei der Suche nach einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

Anwartschaftzeit: Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt gewisse Zeiten der Vorbeschäftigung voraus, in denen in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde.

Anwartschaftszeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

Wann ist die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt. Die Anwartschaftzeit ist erfüllt, wenn der Antragsteller in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosenmeldung und Arbeitslosigkeit in der Arbeitslosenversicherung mindestens 12 Monate pflichtversichert oder freiwillig versichert war. Die Zeiten aller versicherungspflichtigen Beschäftigungen innerhalb dieser 30 Monate werden addiert.

Zu den Anwartschaftszeiten zählen auch folgende Zeiten

  • Zeiten der freiwilligen Versicherungen in der Arbeitslosenversicherung (bspw. bei Selbständigkeit)
  • Zeiten der Kindererziehung bis zum 3. Lebenjahr
  • Zeiten mit Erhalt von Krankengeld
  • Zeiten bei Freiwilligen Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst

Kürzere Anwartschaftszeiten gibt es bei befristeten Beschäftigungen. Dort reichen 6 Monate Anwartschaftszeit aus. Es gilt aber folgende Voraussetzung: Die in diesem 30-Monate-Zeitrahmen überwiegend ausgeübten Beschäftigungen müssen im Voraus auf höchstens 14 Wochen befristet gewesen sein und das Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate darf einen bestimmten Wert nicht überschreiten.


Zusammenfassung zu Bürgergeld, Arbeitslosengeld und Krankengeld

Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:

  • Krankengeld erhalten Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Lohnfortzahlung nach der 6 Wochen Frist beendet ist.
  • Wer Bürgergeld bezieht und arbeitsunfähig erkrankt, hat keinen Anspruch auf Krankengeld. Das Bürgergeld wird während der Krankheit weitergezahlt, jedenfalls, wenn diese nicht länger als 6 Monate andauert.
  • Umgekehrt kann zum Krankengeld ergänzend Bürgergeld beantragt werden, wenn das Krankengeld zu niedrig ist, um den eigenen Lebensunterhalt oder den der Familie sicherzustellen.
  • Wer Arbeitslosengeld erhält, hat keinen Anspruch auf Krankengeld. Das Arbeitslosengeld wird – wie die Lohnfortzahlung – bei Erkrankung noch 6 Wochen weitergezahlt. Besteht die Erkrankung danach fort, kann ein Anspruch auf Krankengeld bestehen, wenn weiterhin eine gesetzliche Krankenversicherung besteht.

Quellen zum Thema Krankengeld

Bundesministerium für Gesundheit https://www.bundesgesundheitsministerium.de/krankengeld.html